Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Aktenzeichen  1 BvR 1276/21

Datum:
18.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220218.1bvr127621
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend VG Gelsenkirchen, 28. September 2020, Az: 17 K 2143/20, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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