SG München: Sturz auf dem Weg zur betrieblichen Massage ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht München entschied, dass gesundheitsfördernde Maßnahmen des Arb...

SG München: Sturz auf dem Weg zur betrieblichen Massage ist kein Arbeitsunfall

Der Sachverhalt vor dem Sozialgericht München

Im konkreten Fall klagte eine Arbeitnehmerin, die während ihrer Arbeitszeit ein vom Arbeitgeber organisiertes Massageangebot im Betrieb wahrnehmen wollte. Auf dem Weg zu den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten rutschte die Frau auf einer Pfütze aus Massageöl aus, stürzte und verletzte sich dabei erheblich. Sie forderte daraufhin von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung dieses Vorfalls als gesetzlichen Arbeitsunfall, um entsprechende Leistungen zu erhalten. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte dies jedoch ab, woraufhin die Betroffene den Klageweg beschritt.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Massagen

Das Sozialgericht München wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Versicherung. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einer Massage um eine Maßnahme, die der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Auch wenn der Arbeitgeber die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, die Termine koordiniert und das Angebot im Betrieb stattfindet, dient die Behandlung primär der persönlichen Gesundheitsvorsorge und nicht der Erfüllung der eigentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf Tätigkeiten, die im direkten sachlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeit stehen. Zwar können gesundheitliche Beschwerden wie Nacken- oder Rückenschmerzen die Arbeitsleistung im Alltag beeinträchtigen, deren Linderung durch eine Massage bleibt jedoch eine private Angelegenheit der Beschäftigten. Das Gericht stellte klar, dass der präventive Charakter der Maßnahme nicht ausreicht, um eine gesetzliche Unfallversicherung zu begründen.

Die Abgrenzung zum Arbeitsunfall

Für die Einordnung als Arbeitsunfall ist der sogenannte innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis entscheidend. Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung folgende Aspekte:

– Die Massage wurde von der Arbeitnehmerin auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen und war keine arbeitsrechtliche Verpflichtung.
– Die Behandlung dient dem persönlichen Wohlbefinden und der allgemeinen Gesunderhaltung, was primär im privaten Interesse der versicherten Person liegt.
– Die bloße Bereitstellung von Angeboten zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch das Unternehmen führt nicht automatisch dazu, dass alle damit verbundenen Wege und Aktivitäten versichert sind.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der modernen betrieblichen Gesundheitsförderung. Arbeitgeber bieten heutzutage zunehmend Programme wie Sportkurse, Massagen oder Ernährungsberatungen an, um die Zufriedenheit, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Belegschaft nachhaltig zu stärken. Für Beschäftigte ist es jedoch wichtig zu wissen, dass die Teilnahme an solchen freiwilligen Angeboten rechtlich oft wie eine Freizeitaktivität behandelt wird. Ein Unfall auf dem Weg dorthin oder während der Durchführung ist daher in der Regel nicht über die Berufsgenossenschaft abgesichert, sondern fällt in den Zuständigkeitsbereich der privaten Vorsorge oder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-muenchen-s9u49825-massage-arbeitsunfall-unfallversicherung?r=rss

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