Aktenzeichen M 7 K 19.4259
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte unbefristete Verlängerung der ihm erteilten, zuletzt bis 31. Januar 2019 gültigen, Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat das dafür gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht im Sinne von § 8 WaffG glaubhaft gemacht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. § 2 Abs. 2 WaffG) voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (1.) besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und (2.) die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Es handelt sich dabei um unbestimmte bundesgesetzliche Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung durch die Waffenbehörden der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt; ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2018 – 6 C 4/18 – juris Rn. 21).
Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört es dabei, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 – 1 C 5/99 – juris Rn. 14 m.w.N.; U.v. 14.11.2007 – 6 C 1/07 – juris Rn. 29; U.v. 11.11.2015 – 6 C 67/14 – juris Rn. 18). Der öffentlichen Gewalt obliegt im Bereich des Waffenrechts eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 – 24 CE 21.795 – juris Rn. 17).
Allgemein gilt, dass im Rahmen des § 8 WaffG bei der Entscheidung über das Vorlie gen eines Bedürfnisses eine Abwägung des privaten bzw. wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen (öffentliche Sicherheit und Ordnung) erforderlich ist. Die Prüfung der Bedürfnisfrage verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und den dort beschriebenen (alternativen) Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Aus dem Abwägungsgebot ist zu folgern, dass ein Bedürfnis zu verneinen ist, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Waffengebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt. Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich ferner, dass bei Prüfung des Bedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist. Insgesamt ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob ein Bedürfnis vorliegt, stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Braun, GewArch 2017, 221/ 225 m.w.N.). Mit der Forderung der Eignung und Erforderlichkeit der Waffe oder Munition in § 8 Nr. 2 WaffG wird die Verknüpfung zwischen dem Gegenstand und dem angeführten Interesse einer Person hergestellt, die im Sinne der Verhältnismäßigkeit den Umfang der einzuräumenden waffenrechtlichen Erlaubnis hinterfragt. Dies schließt auch die Prüfung der Anzahl der erforderlichen Waffen mit ein. Die Beurteilung der Erforderlichkeit bemisst sich nach der Frage, ob der Zweck auch ohne die beantragte Waffe erreicht werden kann (vgl. Braun, GewArch 2017, 221/ 225 m.w.N.).
Für Waffen- oder Munitionssachverständige werden die Bedürfnisvoraussetzungen in § 18 WaffG näher konkretisiert. Danach wird gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen. Nach der Regelung in § 18 Abs. 2 WaffG wird diese Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Regel (1.) für Schusswaffen oder Munition jeder Art und (2.) unbefristet erteilt und sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Insoweit handelt es sich um Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten geltenden strengeren Vorschriften in § 10 Abs. 1 WaffG. Für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Abs. 1 WaffG erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt, gilt zudem gemäß § 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG. Hierdurch sollen bürokratische Hemmnisse bei der Erstellung von Gutachten und Expertisen vermieden werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris Rn. 37 m.w.N. in Bezug auf die inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2008 – 21 BV 07.585 – juris Rn. 31 in Bezug auf § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.). Die Person des „Waffensachverständigen“ im Sinne von § 18 WaffG muss auch über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um als solcher tätig zu sein und zu werden (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 7). So muss es sich um waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen handeln, die geeignet und fähig sind, waffentechnische und munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 78 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 23.6.2008 – 21 BV 07.585 – juris Rn. 23).
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012 (BAnz Beilage 2012, Nr. 47a) wird zu § 18 WaffG ausgeführt, dass Sachverständige Personen seien, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchten. Die gutachterliche Tätigkeit sei Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift sei nicht auf wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der die Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung sei (z.B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier sei § 8 WaffG einschlägig (vgl. Nr. 18.1 WaffVwV). Eine wissenschaftliche Tätigkeit könne sich dabei z.B. auf innerballistische Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen. Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit werde man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen (vgl. Nr. 18.1.1 WaffVwV). Eine technische Tätigkeit erstrecke sich z.B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei könne es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten würden z.B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z.B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt seien oder gewesen seien (vgl. Nr. 18.1.2 WaffVwV). Von der Befugnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG, für Waffensachverständige eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art zu erteilen, solle bei wissenschaftlich oder technisch ausgerichteten Sachverständigen dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehrere Schusswaffenarten benötigten und sich ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstrecke. Bei Waffensachverständigen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen würden, gelte dies, wenn sich deren Tätigkeit mindestens auf mehrere Schusswaffenarten beziehe. Dies schließe das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung) und die Befugnis zum Schießen mit den Untersuchungsgegenständen ein. Eine öffentlichrechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer sei zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich. Vielmehr habe der Betroffene glaubhaft zu machen, dass er Schusswaffen und Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötige (vgl. Nr. 18.2 WaffVwV).
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 WaffG ergibt, muss zur Darlegung des Bedürfnisses für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis gemäß § 18 WaffG glaubhaft gemacht werden, dass der (grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 – OVG 11 N 65.17 – juris Rn. 8; Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 10; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 2112; vgl. auch Nr. 18.2 WaffVwV a.E.). Dies ist als zentral für die Anerkennung des Bedürfnisses anzusehen (vgl. Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 6). Die tatbestandliche Ausgestaltung („benötigt“) öffnet die Vorschrift insoweit auch den Erwägungen, die auch die allgemeine waffenrechtliche Bedürfnisprüfung kennzeichnen (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 – 1 C 5/99 – juris Rn. 14).
Bei der Prüfung, ob der (sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt werden, kommt es maßgeblich auf den Umfang und auch die Art der einschlägigen Tätigkeit an. Die Waffenbehörde hat zu prüfen, ob Art und Umfang der Ausübung der Tätigkeit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis begründen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 – OVG 11 N 65.17 – juris Rn. 8). Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris LS 1; vgl. auch OVG BerlinBbg, B.v. 12.5.2020 – OVG 11 N 65.17 – juris Rn. 9). Zwar enthält der Wortlaut des § 18 WaffG ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich. Gleichwohl ergibt sich dieses im Wege der Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik des Waffengesetzes sowie dem durch das Waffengesetz verfolgten Zweck (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris Rn. 36 ff). So folgt das Erfordernis der Regelmäßigkeit zunächst aus dem Regelungsumfeld des § 18 WaffG (systematische Auslegung). So gilt auch für andere in § 8 Nr. 1 WaffG genannte Nutzergruppen – namentlich für Sportschützen und Jäger -, dass die das Bedürfnis begründende Tätigkeit tatsächlich und regelmäßig ausgeübt werden muss. Ausdrücklich findet sich eine entsprechende Normierung für den Sportschützen in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG, wonach dieser glaubhaft zu machen hat, dass er „seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt“. Auch § 13 WaffG, der die Voraussetzungen des waffenrechtlichen Bedürfnisses für Jäger konkretisiert, setzt voraus, dass der Waffeninhaber der Jagd auch tatsächlich nachgeht („[…] wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen […]). Im Sinne einer wertungsmäßigen Kohärenz des Waffengesetzes dürfen für Waffen- oder Munitionssachverständige keine geringeren Anforderungen gelten, zumal deren Berechtigung zum Waffenumgang die des Sportschützen bzw. die des Jägers für gewöhnlich erheblich überschreitet (vgl. hierzu im Einzelnen VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris Rn. 36). Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lässt sich ferner der Regelung in § 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.) entnehmen. Diese verdeutlicht die gesetzgeberische Vorstellung, dass es beim Sachverständigen typischerweise zu einem relativ hohen Waffenumlauf und – damit einhergehend – zu einer gewissen Regelmäßigkeit bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kommt. Anderenfalls wäre ein hoher bürokratischer Aufwand für den Sachverständigen bereits nicht zu befürchten, mithin eine entsprechende Regelung nicht erforderlich (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris Rn. 37). Nicht zuletzt folgt das Erfordernis aus der effektiven Gewährleistung des dem deutschen Waffenrecht als zentrales Element zugrundeliegenden und in § 8 WaffG verankerten Bedürfnisprinzips (teleologische Auslegung). Danach ist eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grunds zu erteilen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 56). Mit dem Bedürfnisprinzip soll die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57; st. Rspr. BVerwG, vgl. U.v. 10.10.2002 – 6 C 9/02 – juris Rn. 12 m.w.N.). Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57). Dementsprechend ist Grundvoraussetzung eines jeden waffenrechtlichen Bedürfnisses, dass dieses ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliche Interesse begründet (vgl. § 8 WaffG). Als ein solches unterscheidet es sich vom rein privaten Interesse („Hobby“). Das anzuerkennende Interesse muss zumindest einen Bezug zu objektiven Interessen der Allgemeinheit aufweisen; nur dann ist eine waffenrechtliche Privilegierung gerechtfertigt. Daraus folgt, dass ein Interesse zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition zu den in § 18 WaffG genannten Zwecken nur dann gegeben ist, wenn der Sachverständige die Zwecke auch tatsächlich fördert, und zwar indem er seiner Tätigkeit regelmäßig nachgeht. Denn nur dann ist das Interesse des Sachverständigen hinreichend gewichtig und damit gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse besonders anzuerkennen bzw. nur dann kann davon gesprochen werden, dass er die Waffen in seiner Eigenschaft als Sachverständiger „benötigt“ (vgl. § 18 Abs. 1 WaffG a.E.). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des – wie dargestellt – für gewöhnlich sehr weitreichenden Erlaubnisumfangs (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris Rn. 38). Welche Anforderungen an das Erfordernis der Regelmäßigkeit konkret zu stellen sind, ist dabei stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Nicht gefordert werden kann, dass der Sachverständige mit dem Erstellen von Gutachten seinen Lebensunterhalt bestreitet, mithin die Tätigkeit gewerblich betreibt. Ebenso wenig kann von dem Sachverständigen eine feststehende Mindestzahl jährlich anzufertigender Gutachten verlangt werden. Vielmehr muss die Schwierigkeit und der Umfang der gutachterlichen Aufträge bzw. der damit für den Sachverständigen verbundene Arbeitsaufwand berücksichtigt werden. Dementsprechend kann das Erfordernis der Regelmäßigkeit auf unterschiedliche Art und Weise erfüllt sein. So kann es beispielsweise aus einer hohen Zahl weniger umfangreicher Aufträge oder aber aus einer geringeren Zahl umfangreicher Aufträge folgen. Im Gesamtzusammenhang betrachtet muss der Tätigkeit jedoch ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 – 2 K 10256/17 – juris Rn. 39).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er eine zeitlich wie auch sachlich unbegrenzte Anzahl von Waffen oder Munition im Rahmen eines wirtschaftlich anzuerkennenden Interesses für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt (vgl. § 8 Nr. 2 WaffG, § 18 Abs. 1 WaffG).
Die Art und der Umfang der Ausübung der Tätigkeit in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begründen das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht, da der Sachverständigentätigkeit nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit nachgegangen wird und die aktuellen Auftragsarbeiten dem Kläger zumutbar unter Erteilung einer Standardwaffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG fortgeführt werden können. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob der Kläger im Übrigen die Voraussetzung der ausreichenden fachlichen Qualifikation – erforderliche Sachkunde – erfüllt, die an einen Waffensachverständigen im Sinne von § 18 WaffG zu stellen sind, d.h. er seine wissenschaftliche oder technische Qualifikation und Tätigkeit hinreichend glaubhaft gemacht hat (vgl. Nrn. 18.1.1 und 18.1.2 WaffVwV).
So hat der Kläger bislang seit der erstmaligen Beantragung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige im April 2013 lediglich die Bearbeitung von zwei Projektaufträgen eines einzigen Waffenherstellers nachgewiesen. Zum einen handelte es sich um das Projekt „B.“ (Auftrag vom 16. April 2013 mit konkret bezeichneten Waffen) sowie im Folgenden ab dem Jahr 2016/2017 das Projekt in Bezug auf Schalldämpferentwicklung, zu dem der Kläger einen Abschlussbericht Teil 1 („Test … – Teil 1 – Bewertung …“) vom 5. Oktober 2018 vorgelegt hat. Die dabei verwendeten Waffen und wesentlichen Teile sowie Schalldämpfer sind in ihrer Zahl überschaubar. Es ist daher jedenfalls derzeit nicht hinreichend belegt, dass der unbegrenzte Erwerb und Besitz von Schusswaffen und wesentlichen Teilen für die mit dem aktuellen Schalldämpferprojekt (und im Falle der Wiederaufnahme des Projekts „B.“ auch mit diesem) verbundene wissenschaftliche und technische Tätigkeit des Klägers erforderlich ist. Dem damit verbundenen waffenrechtlichen Bedürfnis, das auch die Beklagte anerkannt hat, kann in ausreichendem Maße durch die Erteilung einer auftragsbezogenen (beschränkten) waffenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 WaffG Rechnung getragen werden. Der damit für den Kläger einhergehende mögliche, jedenfalls aber überschaubare Zusatzaufwand gegenüber der Waffenbehörde ist nicht als unverhältnismäßig und daher als zumutbar anzusehen. Eine unangemessene Einschränkung seiner diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit ist damit nicht verbunden. Im Hinblick auf das allgemeine Ziel des Waffenrechts, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren, ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.
In Bezug auf die für die genannten Projekte benötigten Waffen und wesentlichen Teile sowie Schalldämpfer ist Folgendes festzustellen:
Nach der erstmaligen Erteilung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige am 28. Januar 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom … Juli 2015 mit, dass er von der „… …“ am 13. Juni 2015 zwei Repetierer und einen Wechsellauf übernommen habe. Mit Schreiben vom … Januar 2015 (richtig: 2016) erklärte er, dass sich gegenwärtig ein Repetierer, ein Wechsellauf sowie ein Verschlusskopf (jeweils des Herstellers „… …“) in seinem Besitz befänden. Nach der Bestandsmeldung vom 28. Januar 2016 befanden sich keine (genehmigungspflichtigen) Waffen oder wesentliche Teile in seinem Besitz. Am 27. Juni 2016 befanden sich nach seinen Angaben neben den bereits zuvor in seinem Besitz befindlichen Repetierern, Wechsellauf und Verschlusskopf zwei weitere Wechselläufe und zwei weitere Verschlussköpfe in seinem Besitz. Mit Schreiben vom … Januar 2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die sich gegenwärtig in seinem Besitz befindlichen (genehmigungspflichtigen) Waffen bzw. wesentliche Teile in der Waffenbesitzkarte eingetragen seien (2 Repetierbüchsen und 3 Wechselsysteme). Nach Meldung vom … Juni 2017 befand sich ein (zuvor noch nicht gemeldeter) Wechsellauf im Besitz des Klägers, nach Meldung vom … Dezember 2017 befanden sich keine (genehmigungspflichtigen) Waffen bzw. wesentliche Teile in seinem Besitz. Nach Bestandsmeldung vom … Juni 2018 befand sich zusätzlich zu den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen (genehmigungspflichtigen) Waffen bzw. wesentlichen Teilen ein Schalldämpfer in seinem Besitz. Am … September 2018 zeigte der Kläger den Erwerb einer halbautomatischen Büchse an. Mit Schreiben vom … Dezember 2018 teilte er mit, dass sich zusätzlich zu den in der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige eingetragenen keine weiteren (genehmigungspflichtige Waffen(teile) bzw. wesentliche Teile in seinem Besitz befänden. In der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige des Klägers waren insgesamt sechs Einträge erfolgt, betreffend zwei Repetierbüchsen, die halbautomatische Büchse sowie drei Wechselsysteme. Aus der Behördenakte ergibt sich daher in Bezug auf (dokumentierte) im Besitz des Klägers befindliche (genehmigungspflichtige) Waffen und wesentliche Teile auf der Grundlage der ihm erteilten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, dass es sich hierbei um eine sehr überschaubare Anzahl gehandelt hat, nämlich vier Schusswaffen, fünf Wechselläufe, drei Verschlussköpfe und einen Schalldämpfer über einen Zeitraum von vier Jahren. Dass der Kläger darüber hinaus noch eine wesentliche Anzahl von Waffen oder wesentlichen Teilen im Rahmen des anzeigebefreiten Dreimonatszeitraums (vgl. 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG bzw. § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.) in Besitz gehabt hätte, wurde – abgesehen von dem vorgelegten Abschlussbericht Teil 1 des Schalldämpferprojekts – nicht näher vorgetragen und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Abschlussbericht lässt sich entnehmen, dass bei der Versuchsreihe neun Schalldämpfer sowie sechs Waffensysteme (mit z.T. weiteren Schalldämpfern, laut Angabe des Klägers insgesamt 22 Schalldämpfer(varianten), so in seinem Schreiben vom … Juni 2020) verwendet wurden, was ebenfalls noch eine überschaubare Anzahl darstellt. Gleiches gilt, wenn man zusätzlich noch die im Auftrag vom 16. April 2013 zum Projekt „B.“ angegeben weiteren vier Selbstlader berücksichtigen würde. Soweit der Kläger darüber hinaus allgemein weitere, beabsichtigte Beauftragungen anführt, können hierfür evtl. erforderlich werdende Waffen oder wesentliche Teile hier nicht berücksichtigt werden, da diese nicht konkret bekannt bzw. benannt sind. Auch sind im Übrigen keine näheren Konkretisierungen hinsichtlich künftiger Projekte erfolgt.
Allen genannten Waffen, wesentlichen Teilen und Schalldämpfern ist gemeinsam, dass sie zum Zwecke der Durchführung der genannten zwei Projekte benötigt und verwendet wurden. Hierbei handelt es sich um einen sachlich begrenzten Zweck, für den ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzunehmen ist, zumal ein solches auch von der Waffenbehörde bejaht wurde und hierfür eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Fallgestaltung auch VG Arnsberg, U.v. 7.12.2009 – 14 K 3254/08 – juris Rn. 20). Die in § 8 Nr. 1 WaffG genannten besonderen Bedürfnisgründe („vor allem“) sind nicht als abschließend anzusehen. § 8 WaffG bleibt als Auffangnorm für alle anderen Fälle, die nicht von den speziellen Bedürfnisregelungen erfasst werden, maßgebend (vgl. BT-DRs. 14/7758, S. 57; vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 8 WaffG Rn. 17; BVerwG, U.v. 8.12.1992 – 1 C 5/92 – juris Rn. 21). Auch kann der Kläger insoweit die Geeignetheit und Erforderlichkeit der projektbezogenen Waffen oder Munition für diesen Zweck glaubhaft machen (vgl. § 8 Nr. 2 WaffG).
Die Waffenbesitzkarte auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 WaffG ist für das Bedürfnis des Klägers als ausreichende waffenrechtliche Erlaubnis anzusehen. Auf dieser Grundlage kann er zumutbar seine Projekte fortführen, auch ohne im Besitz einer zeitlich und sachlich unbeschränkten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 18 WaffG zu sein (vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 10). Auch das Bayerische Landeskriminalamt hatte bereits in seinem Schreiben vom 28. November 2014 an das Gericht im damaligen Klageverfahren ausgeführt, dass (auch) eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG in Betracht komme. In Bezug auf eine solche Waffenbesitzkarte besteht grundsätzlich bei Erwerb einer Waffe eine Anzeigepflicht binnen zwei Wochen, die jedoch auch elektronisch erfolgen kann (vgl. § 37a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Weiterhin besteht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG auch eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei Erwerb und Besitz von Waffen, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte solche von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. In Bezug auf die Schalldämpfer hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2021 zuletzt ausgeführt, dass diese keiner Beschusspflicht unterliegen. Schalldämpfer könnten mit entsprechendem gültigen Voreintrag über die grüne Waffenbesitzkarte dauerhaft erworben werden. Alternativ könnten mit dem gültigen Voreintrag Schalldämpfer in verschiedenen Kalibern ausgeliehen werden, da in der grünen Standardwaffenbesitzkarte bei Schalldämpfereinträgen im Dokument keine Festlegung auf ein Kaliber erfolge. Es müsse dann nur ggf. nach einem Monat ein neuer Leihschein vom Verleiher eingeholt werden, wenn der Schalldämpfer länger benötigt werde. Für den Erwerb bzw. die Ausleihe von Waffen mit Kennzeichnung und gültigem Beschuss sei ebenfalls nur eine grüne Standardwaffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag erforderlich.
Der Einwand des Klägers, dass sich ein dringendes Bedürfnis der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 18 WaffG allein aus dem Umstand ergebe, dass die verwendeten experimentellen Schalldämpfer und Waffen, die z.T. keine Seriennummer trügen und in manchen Fällen auch nicht offiziell beschossen seien, ausschließlich mit einer solchen Erlaubnis besessen werden dürften und die „grüne“ Waffenbesitzkarte hierfür nicht ausreichend sei, greift nicht durch.
Zwar wird – formal gesehen – eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 18 WaffG aufgrund ihrer sachlichen Unbeschränktheit auch eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für nicht beschossene Waffen darstellen. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer solchen Waffenbesitzkarte lässt sich jedoch nicht daraus ableiten, eventuelle Verstöße gegen die Regelungen des Beschussgesetzes zu legalisieren oder diesbezüglich bestehende „Graubereiche“ abzudecken. Ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1994 – 1 C 18/92 – juris Rn. 18; U.v. 27.1.2016 – 6 C 36/14 – juris Rn. 10 f.; Braun, GewArch 2017, 221/225). Soweit sich der Kläger hier darauf beruft, es gelte für von ihm verwendete experimentelle Waffen oder Teile gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeschG allgemein eine Ausnahme von der Beschusspflicht, kann dem nicht gefolgt werden. Demzufolge dürften ihm gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG keine Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile überlassen werden, die nach § 3 BeschG der Beschusspflicht unterliegen und kein amtliches Beschusszeichen tragen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG sind Feuerwaffen von der Beschusspflicht ausgenommen, die zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bzw. seine Firma als wissenschaftliche Einrichtung im Sinne dieser Regelung zu qualifizieren ist. Die Vorschrift geht auf die vormals in § 17 WaffG enthaltene Regelung zurück (vgl. BT-Drs. 14/7758). Soweit Handfeuerwaffen von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden oder Waffen- und Munitionsherstellern zu den angegebenen Zwecken verwendet wurden, waren sie von der Beschusspflicht gemäß § 16 WaffG (a.F). ausgenommen worden, weil das Ausmaß ihrer experimentellen Beanspruchung nicht von vornherein feststand und davon ausgegangen wurde, dass die mit den Versuchen befassten Laboratorien über die erforderlichen schießtechnischen Erfahrungen verfügen (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, § 17 WaffG Anm. 2 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. V/528, S. 32 zu der entsprechenden Regelung im dortigen § 22 Nr. 2 Buchst. a WaffG).
Dafür, dass der Kläger ein Waffenlaboratorium in diesem Sinne betreiben würde, feh len die erforderlichen Anhaltspunkte. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Geschäftsführer einer weltweit erfolgreich agierenden …-firma. Im Bereich der Waffentechnik hat er bislang nachweislich lediglich zwei Projekte bearbeitet. Die in dem Abschlussbericht Teil 1 vom 5. Oktober 2018 zusammengefasste Versuchsreihe wurde unter Nutzung einer Standortschießanlage der Bundeswehr durchgeführt. Hinreichende Belege für die begründete Annahme insoweit „erforderlicher schießtechnischer Erfahrungen“ bezüglich nicht beschossener, experimenteller Waffen fehlen. Solche folgen weder aus der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation des Klägers als Feinmechaniker und Physiker noch aus seiner nachgewiesenen Sachkunde als Sportschütze. Im Übrigen ist (mit dem vorgelegten Abschlussberichts Teil 1 vom 5. Oktober 2018) lediglich konkret belegt, dass der Kläger bei seiner Versuchsreihe ein (einziges) experimentelles Waffensystem tatsächlich verwendet hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Verwendung von nicht beschossenen (und sofern ansonsten außerhalb des Regelungsumfangs des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeschG der Beschusspflicht unterliegenden) experimentellen Waffen nur im Rahmen der Erlaubnisse des Herstellers erfolgen könnte.
Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 18 WaffG lässt sich gleichermaßen auch nicht damit begründen, dass der Kläger nur auf dieser Grundlage nicht mit einer Seriennummer oder Bezeichnung versehene Waffen oder Teile erwerben und besitzen dürfte. Die Kennzeichnungspflicht trifft gemäß § 24 WaffG insoweit den Hersteller. Auch hat der Kläger in seinem Schreiben vom … Februar 2021 ausgeführt, dass Rohlinge, Halbzeuge und in Fertigung befindliche Waffenteile Chargen-, Los-, und ggf. auch Teilnummern trügen, welche nicht notwendigerweise der abschließenden Kennzeichnung nach § 24 WaffG entsprechen könnten oder müssten. Der Begriff der Seriennummer sei insofern dahingehend zu präzisieren, dass damit die abschließende Kennzeichnung nach § 24 WaffG gemeint sei, wie sie für den amtlichen Beschuss Voraussetzung sei. Demzufolge sind auch diese Waffen und Teile jedenfalls mit einer individuellen Bezeichnung versehen, sodass jedenfalls eine grundsätzliche Eintragungsfähigkeit in eine Waffenbesitzkarte gegeben wäre. Unabhängig davon lässt sich jedoch auch insoweit ein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nicht daraus ableiten, eventuelle Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten zu legalisieren oder diesbezüglich bestehende „Graubereiche“ abzudecken. Zudem fehlt es auch hier an konkreten Nachweisen für das Erfordernis der Verwendung derartiger Waffen oder wesentlicher Teile durch den Kläger.
Der Wunsch des Klägers, (auch) künftig erarbeitete Berichte mit dem Zusatz „Sachverständiger für Waffen“ im Sinne eines besonderen Fachkundenachweises unterzeichnen zu können, vermag ebenfalls kein waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung bzw. unbefristete Verlängerung der Waffenbesitzkarte gemäß § 18 WaffG zu begründen. Es handelt sich hierbei allein um eine waffenrechtliche Erlaubnis (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG), die sich an dem konkreten waffenrechtlichen Bedürfnis (vgl. § 8 WaffG) des Betroffenen auszurichten hat und nicht um eine „amtliche“ Bestätigung eines besonderen Fachwissens oder einer besonderen waffenrechtlichen Fachkunde gegenüber Dritten, auch wenn ein solcher Eindruck ein damit verbundener, für den Inhaber günstiger „Nebeneffekt“ sein mag. Eine Fachkundeprüfung im Sinne eines Nachweises (vgl. § 22 WaffG) ist im Rahmen des § 18 WaffG nicht vorgesehen. Vielmehr ist im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Sachkunde (als einer der Erteilungsvoraussetzungen) der Sachverhalt nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und über den Antrag anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 10.10.2002 – 6 C 0.02 – juris Rn. 14 bzgl. der sog. „Sammlerbefähigung“).
Ein Anspruch des Klägers auf eine unbefristete Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige folgt im Übrigen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Der legale Erwerb und Besitz von Schusswaffen steht von vorneherein unter dem grundsätzlichen Vorbehalt des Fortbestehens des Bedürfnisses, vgl. § 45 Abs. 3 WaffG (vgl. Braun, GewArch 2017, 221/225). Im Rahmen der regelmäßigen Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG ist die zuständige Behörde weder ganz noch teilweise an ihre Beurteilung gebunden, die für die Erteilung der waffenrechtlichen Berechtigung maßgebend war (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 – 1 C 35/77 – juris Ls. 3; VGH BW, U.v. 13.11.1995 – 1 S 3088/94 – juris Rn. 17; Braun, GewArch 2017, 221/225).
Die Versagung der unbefristeten Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige stellt auch keinen unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. So bildet das Waffengesetz grundsätzlich eine Schranke für die Freiheit der Berufswahl und -ausübung (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1992 – 1 C 5/92 – juris Rn. 28 m.w.N.). Dem Bedürfnis des Klägers zur Fortführung seiner Arbeiten kann – wie ausgeführt – durch Erteilung einer allgemeinen Waffenbesitzkarte in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt zwar den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG. Ein solcher Eigentumsschutz bezieht sich jedoch nur auf den Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit, sodass nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 GG verletzen könnte (vgl. VG Darmstadt, B.v. 21.5.2008 – 5 L 201/08.DA (3) – juris Rn. 46 m.w.N.). Solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.