Aktenzeichen 19 U 1001/20
Leitsatz
Verfahrensgang
28 O 9137/19 2020-02-03 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020, Aktenzeichen 28 O 9137/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Weise leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.909,99 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
1.Das am 03.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 28 O 9137/19 wird abgeändert, 2.
2.die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 10.905 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges der Marke BMW 530d mit der Fahrgestellnr. …85,
3.die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die A. Rechtsschutz-Service GmbH, … (zur Schaden-Nr.: …66) weitere 1.324,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4.die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an den Kläger weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sent Rechtshänglgkeit zu zahlen,
5.festzustellen, dass die Klagepartei ab und infolge ihrer Widerrufserklärung vom 12.07.2018 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 16.10.2017 mit der Finanzierungsnummer: …92 schuldet;
6.festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet,
7.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.05.2020 (Bl. 221/224 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte nicht.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020, Aktenzeichen 28 O 9137/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgten gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG iVm 3, 4 ZPO bestimmt.
München, 26.06.2020