IT- und Medienrecht

Zwangsvollstreckung, Einstellung, Sicherheitsleistung, Schiedsspruch, Feststellung, Antragsgegner, Verpflichtung, Hilfsantrag, AG, Antragsteller, Meldung, Hauptsacheentscheidung, Bestand, einstweiligen, einstweilige Einstellung, Einstellung der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen  29 U 5848/20 Kart

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52230
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

37 O 11770/20 2020-09-30 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners zu 1) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.2020, Az. 37 O 11770/20, ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
2. Auf den Hilfsantrag des Antragsgegners zu 1) wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.2020, Az. 37 O 11770/20, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 €, die durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, einstweilen eingestellt.

Gründe

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig und, soweit hilfsweise die Einstellung gegen Sicherheitsleistung beantragt wurde, auch begründet.
1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO ist bei Urteilen, durch die eine einstweilige Verfügung bestätigt oder erlassen wird und somit bei dem hier in Frage stehenden Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.2020, zulässig (vgl. OLG Celle NJW 1990, 3280, 3281; Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 719 Rn. 1; Mayer in BeckOK, ZPO, 38. Edition, § 939 Rn. 4).
2. Der auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gerichtete Hilfsantrag ist auch begründet.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO kommt bei Urteilen, die einstweilige Verfügungen bestätigen oder erlassen nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen in Betracht. Derartige besondere Umstände sind gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben wird (OLG Celle a.a.O).
Vorliegend steht fest, dass das Urteil des Landgerichts München I keinen Bestand haben wird, da es dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts des B. Fußballverbandes e.V. vom 27.10.2020, Az. 1/2020 (Anlage AG 30), zuwiderläuft. Das Schiedsgericht hat mit dem Schiedsspruch festgestellt, dass die Meldung der 1. FC S. 05 Fußball GmbH für die 1. Hauptrunde des DFB-Pokals 2020 vom 06. September 2020 an den hiesigen Antragsgegner zu 2) rechtmäßig ist und der hiesige Antragsgegner zu 1) nicht verpflichtet ist, diese Meldung zu widerrufen. Diese Entscheidung steht der durch Urteil des Landgerichts München I ausgesprochenen Verpflichtung, die Meldung des 1. FC S. e.V. für die 1. Hauptrunde des DFB-Pokals zu widerrufen, entgegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2020 (Anlage AG 31) den Antrag der auch hiesigen Antragsteller auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens als unbegründet zurückgewiesen. Damit liegt eine der erlassenen einstweiligen Verfügung entgegenstehende Hauptsacheentscheidung vor, so dass die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben wird.
3. Da die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht dargetan sind, war dem diesbezüglichen Hauptantrag nicht zu entsprechen.

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