Aktenzeichen 1 WB 29/20
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Der Antrag betrifft die Anrechnung des Studiums “Wirtschaftsrecht LL.B.” auf die Laufbahnausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.
2
Der 1979 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem … enden. Mit Wirkung vom … wurde er zum Hauptfeldwebel befördert.
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Zum … wurde der Antragsteller in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe … als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Zugleich wurde er zum Oberfähnrich ernannt. Mit Verfügung vom … wurde er für die Teilnahme am Lehrgang “Stabsmanager” im Zeitraum vom … bis zum … auf einen Dienstposten als Offizierschüler an die Schule … versetzt. Der Antragsteller hat den Lehrgang erfolgreich absolviert. Anschließend wurde er zum Kommando … versetzt, wo er auf einem anderen Dienstposten als Offizierschüler verwendet wird.
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Unter dem 8. Januar 2020 beantragte er die Verkürzung seiner Ausbildungszeit. Er habe im November 2019 an der Hochschule … den Studiengang “Wirtschaftsrecht LL.B.” erfolgreich abgeschlossen und den akademischen Grad “Bachelor of Law LL.B.” erworben. Auch weitere Teile seiner geplanten Ausbildung habe er vor Beginn der Ausbildung absolviert. Beigefügt war das Zeugnis über die Bachelorprüfung und eine Übersicht über die im Studium erbrachten Leistungen.
5
Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag auf Anrechnung der Ausbildung auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit zum Offizier des militärfachlichen Dienstes ab. Der Nachweis über den Abschluss zum Bachelor in Wirtschaftsrecht decke Teile der Ausbildung zum Stabsmanager ab, ersetze die vorgesehene Ausbildung aber nicht vollumfänglich. Er könne nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV in Verbindung mit der Bereichsverfügung D 2-225/0-0-5635 auf die Ausbildung des Antragstellers angerechnet werden. Daher werde an seiner Teilnahme an der Aus- und Fortbildung zum Stabsmanager an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr festgehalten.
6
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit am 20. März 2020 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangenen Schreiben vom 10. März 2020. Der von ihm erworbene Abschluss entspreche sehr wohl der Fortbildungsstufe B (Stabsmanager) oder gehe sogar darüber hinaus. Die Anrechnung dürfe nicht von der Befähigung zum Richteramt abhängig gemacht werden, da die Bundeswehr Absolventen dieser Qualifikation in den höheren Dienst aufnehme. Die Inhalte seines Studiums ersetzten die militärische Ergänzungsausbildung Stabsmanager vollumfänglich.
7
Mit Bescheid vom 20. Juli 2020, dem Antragsteller zugestellt am 21. Juli 2020, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Einwendungen gegen die mangelnde Anrechnung absolvierter Lehrgänge auf Ausbildungszeiten könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Fortbildungskommandierung geltend gemacht werden. Der Antragsteller habe die Verkürzung seiner Ausbildungszeit beantragt, die Kommandierung zur Ausbildung “Stabsmanager” aber nicht angefochten. Zum Zeitpunkt der Beschwerde habe er sich bereits mehrere Monate in der Ausbildung befunden, sodass eine Anfechtung der Kommandierung zudem verfristet gewesen wäre. Dem Vorbringen sei, unabhängig von der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, im Wege der Dienstaufsicht nachgegangen worden. Der Antragsteller habe hiernach aber keinen Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV in Verbindung mit den ermessensleitenden Grundsätzen nach Nr. 130 der Bereichsrichtlinie C2-225/0-0-5635. Eine Anrechnung scheitere schon daran, dass der Abschluss nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes erworben worden sei. Zudem fehle eine hinreichende inhaltliche, qualitative und quantitative Übereinstimmung des Bachelor-Abschlusses mit der Ausbildung zum Stabsmanager.
8
Hiergegen hat der Antragsteller am 20. August 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 dem Senat vorgelegt.
9
Der Antragsteller macht geltend, die Beschwerde sei zulässig gewesen, da der angegriffene Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung diese Möglichkeit vorgesehenen habe. Der Beschwerdebescheid nehme hilfsweise eine materielle Prüfung vor, die nicht überzeuge. Er habe nicht die Anrechnung seiner Qualifikation auf den Lehrgang Stabsmanager erreichen wollen, vielmehr ausdrücklich offengelassen, welche Inhalte gekürzt werden sollen. Die Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur fehlenden quantitativen Übereinstimmung seines Abschlusses mit der zu absolvierenden Ausbildung seien fehlerhaft. Sie rechneten insbesondere Lehrgänge ein, die infolge der COVID-19-Pandemie ersatzlos gestrichen seien. Allgemeine Dienste, Sport und Militärseelsorge seien auch im Regeldienst Gegenstand. Militärgeschichte habe er auf dem Offizierlehrgang in Dresden vermittelt bekommen. Die Lehrgangsteilnehmer hätten ein Lehrbuch im Selbststudium erarbeitet. Pädagogik sei durch Vorträge der Lehrgangsteilnehmer wie an einer Hochschule gelehrt worden. Ausbildungsinhalte aus den Bereichen allgemeiner und spezieller Stabsdienst habe er an der Fachhochschule im Fach “Grundlagen der Betriebswirtschaft” gelernt. Bundeswehrspezifische Inhalte außerhalb des zivilen Studiums seien Teil seiner Feldwebelausbildung gewesen. Die von ihm im Rahmen seines Studiums absolvierten zwei Module Wirtschaftsinformatik hätten ihm mehr Kenntnis im Fach Datenverarbeitung verschafft als der Lehrgang Stabsmanager. Außerdem habe er an der NATO-Schule in … die Qualifikation “Cyber Security Professional” erworben. Durch seine langjährige NATO-Verwendung verfüge er auch über die notwendigen Englischkenntnisse. Er berufe sich auf den Grundsatz der Bestenauslese und der Gleichbehandlung. Für ihn streite auch § 13 der Verordnung über die Laufbahn der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, der jedenfalls seinem Rechtsgedanken nach anwendbar sei.
10
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
11
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei mangels einer dienstlichen Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO unstatthaft. Die Verkürzung der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes durch Anrechnung eines zivilen Studiums im Wirtschaftsrecht sei nicht selbstständig anfechtbar. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändere dies nicht. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SLV i.V.m. Nr. 130 der Bereichsrichtlinie C2-225/0-0-5635 auch unbegründet. Eine Anrechnung scheitere schon daran, dass die fraglichen Ausbildungsabschnitte nicht vollständig vor der Zulassung absolviert worden seien. Außerdem fehle es an der inhaltlichen, qualitativen und quantitativen Übereinstimmung des vom Antragsteller absolvierten Fachhochschulstudiums mit der Ausbildung zum Stabsmanager. Vergleichbar seien allenfalls die Ausbildungsanteile in den Fächern “Recht”, “Volkswirtschaftslehre” und “Betriebswirtschaftslehre”, die 251 von 1832 Gesamtwochenstunden des Lehrgangs Stabsmanager beträfen. Diese seien aber nicht organisatorisch vom Gesamtlehrgang so abtrennbar, dass sich eine Verkürzung der Lehrgangszeit ergäbe. Für keinen der genannten Ausbildungsabschnitte ergäbe sich eine Gesamtdauer von einem Monat. Für die Fächer Datenverarbeitung, Sprachausbildung, Innere Führung, Allgemeiner Stabsdienst, Seminare und praktische Übungen mit einem Gesamtumfang von 1281 Stunden gebe es keine Entsprechung im Fachhochschulstudiengang des Antragstellers. Soweit dieser argumentiere, Inhalte der Fächer Allgemeine Dienste, Sport, Militärseelsorge, Militärgeschichte und Pädagogik als Teil des “Regeldienstes” zu lernen, verkenne er, dass der Lehrgang Stabsmanager entsprechende Inhalte im Kontext des Gesamtlehrganges vermittele. Außerdem beträfe dies nur 395 Gesamtwochenstunden. Die Zuordnung des Fachhochschulstudiums in den Katalog des Deutschen Qualifikationsrahmens habe grundsätzlich keine Bedeutung für die Anrechenbarkeit. Aus § 13 BLV ergäben sich keine Ansprüche, da die Norm mit anderer Systematik und Zielrichtung einen anderen Adressatenkreis betreffe.
12
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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