Arbeitsrecht

4 AZR 346/17

Aktenzeichen  4 AZR 346/17

Datum:
20.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR346.17.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2016, Az: 14 Ca 8814/15, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2017, Az: 5 Sa 1003/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 – 5 Sa 1003/16 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 – 14 Ca 8814/15 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 339/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Eylert    
        
    Creutzfeldt    
        
    Klose    
        
        
        
    Mayr    
        
    P. Hoffmann    
        
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen