Aktenzeichen 5 PB 2/20, 5 PB 2/20 (5 P 10/20)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 24. Oktober 2019, Az: 9 A 1419/18.PL, Beschlussvorgehend VG Dresden, 7. Dezember 2018, Az: 9 K 1152/18.PL
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzmitglieder des Personalrats vom Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG erfasst werden.