Arbeitsrecht

5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)

Aktenzeichen  5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)

Datum:
9.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:090621B5PB8.20.0
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Juli 2020, Az: 2 M 886/19, Beschlussvorgehend VG Greifswald, 25. November 2019, Az: 12 A 897/19 HGW

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige “Auswahl für eine Erprobung” im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen