Arbeitsrecht

6 AZR 119/10

Aktenzeichen  6 AZR 119/10

Datum:
19.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 102/09, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1126/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 – 2 Sa 1126/09 – teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 – 2 Ca 102/09 – wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2008 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 6 AZR 118/10 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Fischermeier    
    Brühler    
        
    Spelge    
        
        
        
        
    Beus    
        
    Uwe Zabel    
        
        

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