Aktenzeichen 6 AZR 6/12
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. September 2010, Az: 2 Ca 311/10, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 20. Juni 2011, Az: 17 Sa 1665/10, Versäumnisurteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 31. Oktober 2011, Az: 17 Sa 1665/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 – 17 Sa 1665/10 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 – 2 Ca 311/10 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier
Gallner
Spelge
Schäferkord
Reiner Koch