Arbeitsrecht

6 StR 326/20

Aktenzeichen  6 StR 326/20

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:260421B6STR326.20.0
Normen:
§ 10 KostVfg
Spruchkörper:
6. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 24. Februar 2021, Az: 6 StR 326/20, Beschlussvorgehend BGH, 24. Februar 2021, Az: 6 StR 326/20, Beschlussvorgehend BGH, 10. Februar 2021, Az: 6 StR 326/20, Urteilvorgehend BGH, 12. Januar 2021, Az: 6 StR 326/20, Beschlussvorgehend LG Cottbus, 3. März 2020, Az: 23 KLs 25/18

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Februar 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. März 2020 verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin sind mit Kostenrechnung vom 22. Februar 2021 gegen den Beschwerdeführer Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.550 Euro angesetzt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Erinnerung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Bezahlung der festgesetzten Kosten nicht in der Lage. Zudem habe er lediglich eine Rechnung erhalten ohne Information, „wofür und warum“ er bezahlen solle.
2
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
3
2. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
4
a) Zu Recht hat die Kostenbeamtin nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr in Höhe von 1.550 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt; diese bemisst sich auf den 2,0-fachen Satz des Festbetrages von 775 Euro, der für eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von mehr als vier bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich – wie dem Beschwerdeführer bereits mit der Kostenrechnung mitgeteilt wurde – gemäß § 3 Abs. 2 GKG aus der Vorbemerkung 3.1 sowie den Nummern 3130 und 3114 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).
5
b) Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 2 VAs 71/15; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. November 2015 – 13 W 35/15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2012 – 7 F 1027/11). Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht nicht.
6
Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20, und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12, jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02).
7
3. Die funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
8
4. Über den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten vom 15. Februar 2021 hat der Senat bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2021 entschieden.
Schneider

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