Arbeitsrecht

9 AZR 660/14

Aktenzeichen  9 AZR 660/14

Datum:
12.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR660.14.0
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Gießen, 22. März 2013, Az: 10 Ca 361/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Mai 2014, Az: 3 Sa 687/13, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 – 3 Sa 687/13 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 – 10 Ca 361/12 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Urlaub aus dem Jahr 2012 drei Tage Ersatzurlaub zu gewähren.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4.

1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
        
    Brühler    
        
    Klose    
        
    Suckow    
        
        
        
    Merte    
        
    Spiekermann    
        
        

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