Aktenzeichen 2 F 807/17
BGB § 1587f, § 1587g
SGB XII § 95
Leitsatz
Der Anspruch aus § 25 VersAusglG entsteht originär beim Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen und ist nach Grund und Höhe unabhängig vom Ausgang eines früheren Verfahrens über schuldrechtliche Ausgleichszahlungen nach den §§ 20 ff. VersAusglG. Eine fehlerhafte schuldrechtliche Ausgleichsentscheidung entfaltet daher keine Bindungswirkung für die Prüfung des § 25 VersAusglG. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach § 25 VersAusglG.
Frau N. war mit N. verheiratet. Die Ehe der beiden wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Ansbach vom 1.12.2005 geschieden. An diesem Verfahren waren die Versorgungsträger der Eheleute, jeweils Deutsche Rentenversicherung und Gebrüder F. GmbH & Co., beteiligt. Das Gericht errechnete im Versorgungsausgleich einen monatlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 239,81 €. Unter Hinweis darauf, dass beide Beteiligten bereits Rente bezogen und auf Antrag der dortigen Antragstellerin legte das Gericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f, 1587 g BGB fest. Der geschiedene Ehemann wurde verpflichtet, seine Ansprüche auf Zahlung einer Rente gegen die Deutsche Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken in Höhe der Ausgleichsrente an die geschiedene Ehefrau abzutreten. Am 23.4.2013 starb der geschiedene Ehemann. Daraufhin wurden am 22.5.2013 die Rentenzahlungen seines Versorgungsträgers an die geschiedene Ehefrau eingestellt. Der Antragsteller im hiesigen Verfahren erbringt als überörtlicher Sozialleistungsträger Leistungen nach SGB XII für N. im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Den Rentenanspruch hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.8.2012 im Rahmen einer Erstattung nach § 104 SGB X angemeldet.
Der Antragsteller macht entsprechend § 95 SGB XII und § 25 VersAusglG Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend.
Der Antragsgegner sieht den Antrag als unzulässig und unbegründet .
II.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Aktivlegitimation des Antragstellers vorhanden und damit der Antrag zulässig ist, jedoch fehlt es an der Begründetheit:
1. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert nach § 95 SGB XII.
Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Hinsichtlich der gemäß § 25 VersAusglG verlangten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I. Sozialleistungen sind danach die im SGB-Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. § 25 VersAusglG gibt zwar einen eigenen Anspruch, dieser bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Hinterbliebenenversorgung, die eine Sozialleistung in diesem Sinne darstellt. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung BGH XII ZB 98/16 spricht nicht dagegen. Die dort beantragte Abänderung hätte im Ergebnis dazu geführt, dass die Anrechte des Sozialhilfeberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise durch Anrechte gegenüber einer privatrechtlichen, betrieblichen Altersversorgung ersetzt werden. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Sozialhilfeträger kann hier durch Geltendmachung des Anspruchs den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber der Hinterbliebenenversorgung herstellen.
2. Ein Anspruch nach § 25 VersAusglG besteht hier jedoch nicht.
Zwar hat das Amtsgericht in seinem Scheidungsurteil einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 f,1587g BGB vorgenommen und den dortigen Antragsgegner zur Abtretung der Ansprüche auf Zahlung verpflichtet. Die Beteiligten sind hieran jedoch nicht durch Rechskraft gebunden. Zwar war die Antragsgegnerin ebenfalls Verfahrensbeteiligte. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG gegen den Versorgungsträger entsteht jedoch originär beim Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rd.Nr. 730). Der Anspruch ist nach Grund und Höhe unabhängig vom Ausgang eines früheren Verfahrens über schuldrechtliche Ausgleichszahlungen nach den §§ 20 – 24 VersAusglG. (- a.a.O.). Es muss sich um ein beim Wertausgleich bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebenes Anrecht handeln, das an sich durch eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG auszugleichen wäre, wenn der Verpflichtete nicht gestorben wäre (a.a.O., Rd.Nr. 733). Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches müssen dem Grunde nach vorgelegen haben (a.a.O.). Dies ist, wie der Antragsgegner richtig ausführte, hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zum § 1578 f BGB alte Fassung, und § 2 VAHRG alte Fassung liegen nicht vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum ein Rentensplittung nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB alte Fassung hätte durchgeführt werden können. Die fehlerhafte Entscheidung des Familiengerichts, den Anspruch schuldrechtlich auszugleichen entfaltet keine Bindungswirkung für die Prüfung des § 25 VersAusglG.
Die Entscheidung des BGH vom 24.7.2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihr lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort war eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten nach § 51 VersAusglG beantragt, da bei der ursprünglichen Entscheidung die Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fehlte. Dieses Anrecht konnte nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff VersAusglG sein. Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs sollten die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abgestimmt werden. Daher sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren gesehen werden (so angegebene Entscheidung). Durch § 51 VersAusglG sollte dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht eingeräumt werden. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass bei Prüfung des Vorliegens eines Anspruches aus § 25 VersAusglG von einer falschen schuldrechtlichen Ausgleichsentscheidung ausgegangen werden muss. Es handelt sich hier aber gerade nicht um die Abänderung einer alten Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleiches. Der Anspruch nach § 25 VersAusglG stellt ein eigenes neu zu prüfendes Recht und kein abgeleitetes Recht aus den § 20 ff VersAusglG dar, da der Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich ja erlischt (BGH – Entscheidung vom 16.8.2017).
Mangels Anspruchs ist der Einwand der Verwirkung nicht mehr zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.