Aktenzeichen 0155 UR II 866/14
Leitsatz
Tenor
1. Die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens wird zurückgewiesen, da die Erfolgsaussichten weder ersichtlich noch – über pauschale in einer Vielzahl von Verfahren nahezu identisch vorgebrachte Ausführungen – vorgetragen sind.
Soweit der Antrag des Antragstellers laiengünstig als Gegenvorstellung auszulegen wäre, so wird dieser nicht abgeholfen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.