Arbeitsrecht

Abhilfe einer Erinnerung in Normenkontrollsache gegen Tierseuchenkasse

Aktenzeichen  20 N 14.2305

Datum:
11.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 148718
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 247
VwGO § 164, § 173
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Erinnerung des Antragstellers wird abgeholfen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2017 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
I. Die gemäß Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2017 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 1.349,25 €
i. W.: eintausenddreihundertneunundvierzig 25/100 Euro
festgesetzt.
II. Dieser Betrag ist ab 11.05.2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 BGB).
III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Kostenfestsetzung ergibt sich aus § 164 VwGO.
Die Erinnerung ist begründet.
Die Kostenfestsetzung entspricht nicht der zugrundeliegenden Kostenaufteilung im Beschluss vom 29.06.2017 und ist daher abzuändern.
1,3 Verfahrensgebühr
391,30 €
0,9 Erhöhungsgebühr
270,90 €
1,2 Terminsgebühr
361,20 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Reisekosten anteilig zu 1/4 (Termin 06.08.15)
30,00 €
Reisekosten anteilig zu 1/3 (Termin 08.12.16)
40,00 €
Abwesenheitsgeld anteilig zu 1/4 (Termin 06.08.15)
8,75 €
Abwesenheitsgeld anteilig zu 1/3 (Termin 08.12.16)
11,67 €
Mehrwertsteuer 19%
215,43 €
Gesamt
1349,25 €
Kürzungen:
Die Vergütung ist fällig im Sinne von § 8 RVG und in der nachfolgend erörterten Höhe festzusetzen:
Die Verfahrensgebühr konnte nicht in der beantragten Höhe von 878,70 € festgesetzt werden, da der Gebührensatz gemäß Nr. 3100 VV 1,3 und nicht 2,0 beträgt. Es ergibt sich daher einschließlich der 0,9 Erhöhungsgebühr ein 2,2-facher Gebührensatz.
Weiterhin waren die alten Gebühren anzusetzten, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenhiet vor dem 01.08.2013 erteilt wurde (§ 60 Abs. 1 RVG). Gleiches gilt für die Terminsgebühr und für das Tage- und Abwesenheitsgeld. Dies beträgt nach altem Recht 35,00 €. Im Übrigen waren die beantragten Reisekosten und das beantragte Tage- und Abwesenheitsgeld auf die in den mündlichen Verhandlungen vom 15.08.2015 und 08.12.2016 verhandelten Verfahren aufzuteilen.
Die Mehrwertsteuer war entsprechend zu verringern.

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