Arbeitsrecht

Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren – Unzulässigkeit des Antrags bei lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit

Aktenzeichen  1 BvR 748/06

Datum:
7.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111207.1bvr074806
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 33 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 20. Juli 2010, Az: 1 BvR 748/06, Beschluss

Gründe

1
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

2
1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche
Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.

3
Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.
Bei außergerichtlicher oder – wie hier – nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen
(vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck’scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 ; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).

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