Aktenzeichen 10 B 9/12, 10 B 9/12 (10 C 17/12)
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Januar 2012, Az: 4 Bf 26/09.A, Beschluss
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.