Arbeitsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Transparenz einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags

Aktenzeichen  XII ZR 18/17

Datum:
28.3.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:280318UXIIZR18.17.0
Normen:
§ 307 Abs 1 S 2 BGB
§ 310 Abs 1 S 2 BGB
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017, XII ZR 1/17, NZM 2018, 125).

Verfahrensgang

vorgehend LG Bad Kreuznach, 15. Februar 2017, Az: 1 S 100/16vorgehend AG Bad Kreuznach, 21. Juli 2016, Az: 21 C 42/16

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Februar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die klauselmäßige Verlängerung eines Werbevertrags.
2
Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 8. Oktober 2009 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Jugendmobil, das einer Schule als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Nettopreis für diese Werbelaufzeit von 3.500 € zuzüglich 200 € für Gestaltung, Materialkosten, Montage usw., jeweils zuzüglich MwSt. Der Formularvertrag enthält in der linken Spalte ein Textfeld folgenden Inhalts:
“Auftragsbedingungen:
Der Gesamtpreis der Werbemaßnahme für die Vertragslaufzeit von 5 Jahren ergibt sich aus der rechtsseitigen Aufstellung zzgl. MwSt. Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird*. Bei einer Verlängerung des Vertrages hat der Auftraggeber die Möglichkeit einen neuen Werbetext zu platzieren. *Die vereinbarte Verlängerung wird vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert. Mündliche Nebenabreden werden nicht anerkannt sondern bedürfen der Schriftform.”
3
Nach Darstellung der Klägerin lud sie die Beklagte auf den 3. März 2010 zur Teilnahme an der Fahrzeugübergabe ein.
4
Mit Schreiben vom 2. September 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass mangels Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere fünf Jahre eingetreten sei. Gleichzeitig gab sie Gelegenheit zur inhaltlichen Änderung des Werbetextes, stellte für die zweite Werbeperiode insgesamt 4.403 € brutto in Rechnung und kündigte deren Lastschrifteinzug für den 10. September 2014 an. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel.
5
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung von 4.403 € nebst Zinsen für die verlängerte Vertragslaufzeit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Landgericht zugelassene Revision.

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