Arbeitsrecht

Altersrente, Versorgungsausgleich, Anrecht, Auskunft, Zahlung, Kostenentscheidung, Ehe, Altersversorgung, Antragsgegner, Anrechte, Ausgleich, Ausgleichszahlung, Bemessung, FamFG, betriebliche Altersversorgung, geschiedene Ehe

Aktenzeichen  6 F 1217/18

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 50549
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin an die Versorgungsausgleichskasse zum Zwecke der Begründung eines neuen Anrechts für die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 3.875,- € zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Antrag vom 03.09.2018 beantragte die Antragstellerin die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die geschiedene Ehe der Beteiligten.
Die Scheidung der Ehe der Beteiligten unter Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgte mit Urteil vom 24.05.2000 unter dem Aktenzeichen 1 F 500/99 des Amtsgerichts Aschaffenburg.
In der vorgenannten Entscheidung konnte ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem damaligen Unternehmen P. AG, Asch., nicht vorgenommen werden, da das entsprechende Anrecht des Antragsgegners noch nicht unverfallbar und daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten war.
Die P. AG ist gerichtsbekannt mittlerweile erst von der T. AG, nun von der Unternehmensgruppe J. übernommen worden. Die Abwicklung der Pensionsansprüche erfolgt durch die TB D.Abwicklungs-Aktiengesellschaft, Asch..
2. Die Antragstellerin bezieht seit 01.10.2018 Altersrente. Die gerichtlichen Ermittlungen ergaben, dass der Antragsgegner selbst noch keine Altersrente bezieht.
Dementsprechend erteilte das Gericht rechtliche Hinweise und wirkte auf eine Anpassung des Antrags hin.
Schließlich beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2020 dementsprechend die Zahlung eines Einmalbetrags durch den Antragsgegner im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners. Das Gericht erbat eine dementsprechende Auskunft der TB D.Abwicklungs-Aktiengesellschaft.
Diese wurde mit Schriftsatz vom 23.09.2020 für die Personalnummer des Antragsgegners, …, erteilt, und zwar im Hinblick einmal auf die Pensionszusage gültig ab 01.01.1967 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung „Firmenrente“ vom 01.05.1979 sowie vom 01.01.1990 (Rentenzusage) und im Hinblick auf das Anrecht betriebliche Übung (Rentenzusagen).
Bezüglich des erstgenannten Anrechts wurde eine Auskunft dergestalt erteilt, dass im Rahmen eines Versorgungsausgleichs sich ein Kapitalwert in Höhe von 3.785,- € ergibt.
Im Hinblick auf das zweitgenannte Anrecht ergibt sich gemäß der Auskunft ein Kapitalwert in Höhe von 193,- €.
Im Hinblick auf das zweite Anrecht wird gemäß § 18 VersAusglG von einem Ausgleich bzw. einer entsprechenden Zahlung abgesehen. § 18 VersAusglG ist im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszahlung gemäß §§ 23, 24 VersAusglG anwendbar (§ 24 Abs. 1 S.2 VersAusglG) und sieht vor, dass geringwertige Anrechte – wie es ersichtlich bei diesem Anrecht der Fall ist – nicht auszugleichen sind.
Oberhalb der Bagatellgrenze gem. § 18 VersAusglG liegt dagegen der Wert des erstgenannten Anrechts. Für dieses noch nicht ausgeglichene Anrecht kann daher die Antragstellerin gem. § 23 Abs. 1 S. 1 VersAusglG eine zweckgebundene Abfindung verlangen Sie hat mit Schriftsatz vom 13.10.2020 die Versorgungsausgleichskasse als Empfänger der zweckgebundenen Abfindung, § 23 Abs. 1 S. 2 VersAusglG, benannt.
3. Der Antragsgegner wurde gemäß Verfügung vom 06.10.2020 zu den geänderten Anträgen und der beabsichtigten schriftlichen Entscheidung des Gerichts angehört.
Die Verfügung vom 13.10.2020 wurde dem Antragsgegner am 23.11.2020 zugestellt. Eine Äußerung des Antragsgegners – auch im Hinblick auf eine eventuelle Unzumutbarkeit oder eine Ratenzahlung gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG – erfolgte nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 1 VersAusglG. Für jedes Anrecht wären zehn Prozent des dreifachen kumulierten Nettoeinkommens der Beteiligten festzusetzen. Das Einkommen des Antragsgegners ist nicht bekannt. Es war daher der Mindestwert von 1.000,- € anzusetzen.

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