Aktenzeichen Au 2 K 16.762
Leitsatz
1 Im betriebswirtschaftlichen Interesse eines Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend zu zahlenden Bezüge zu erhalten, sowie dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung liegt ein sachlicher Grund für eine Umsetzung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Funktionsamt einer „Sachbearbeiterin auf einem personengebundenen Aushilfsposten“ entspricht von der Wertigkeit dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11). Dieser Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9, A 11 und A 9 umfasst und stellt deshalb eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar. Maßgeblich ist bei der Bewertung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH BeckRS 2013, 56197). (Rn. 41 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
3 Weil der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne hat, kommt es für die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens nicht darauf an, ob die Tätigkeit der früheren Aufgabe entspricht. Ebenso unerheblich sind Unterschiede hinsichtlich des neuen Dienstzimmers. (Rn. 44 und 47) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Umsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft, weil sie mit einem täglichen Pendeln (69 km einfach) verbunden ist. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung (dazu unter a)), welche keinen Verwaltungsakt (dazu unter b)) darstellt.
a) In Abgrenzung zu der gesetzlich nicht normierten Umsetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG (i.V.m. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG) eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 25.1.2012 – 6 P 25.10 – juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 – 6 P 1.06 – BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Dienstherrn-und/oder Betriebswechsel wird für die Klägerin durch die Maßnahme vom 21. Dezember 2015 nicht bewirkt. Vielmehr verbleibt sie sowohl in ihrem statusrechtlichen Amt – Postamtfrau im nichttechnischen Postverwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 11) – als auch bei derselben Dienststelle, d. h. im Geschäftsbereich Vertrieb … Ihr wird lediglich die Wahrnehmung eines anderen Aufgabenkreises, ein anderes konkretes Amt im funktionellen Sinne, also ein anderer Dienstposten übertragen, wenn auch der Dienstort wechselt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz – BBG, Stand: September 2016, § 28 BBG Rn. 127).
b) Die Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine dienststelleninterne Maßnahme zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die den Beamten in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltung betrifft und nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144; seitdem st.Rspr. etwa BVerwG, U.v. 26.5.2011 – 2 A 8.09 – Buchholz 232 § 55 Nr. 16; BayVGH, U.v. 1.6.1994 – 3 B 93.234 – juris Rn. 25).
2. Die statthafte allgemeine Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung grundsätzlich nicht vorgeschriebene Anhörung der Klägerin nach § 28 VwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme wurde durchgeführt. Ebenso wurde – unbestritten – der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt.
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u.a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 – 1 M 23.13 – juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B.v. 8.2.2007 – 2 VR 1.07 – juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten ebenso wie mit dem bisherigen – Vorgesetztenfunktion, die gleiche Mitarbeiterzahl und/oder Beförderungschancen verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (zum vergleichbaren Bayerischen Recht: Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2016, Art. 48, Rn. 18), wobei es bei der Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B.v. 20.12.2011 – 6 ZB 11.394 – juris Rn. 8; B.v. 9.9.2013 – 6 CS 13.1597 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 2.7.2014 – M 5 K 13.2729 – juris Rn. 22).
Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1779 – juris Rn. 5; B.v. 28.6.2011 – 3 CE 11.573 – juris Rn. 22; B.v. 26.2.2010 – 3 CE 10.167 -juris Rn. 44; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Indivi-dualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144).
Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist die Beendigung des Arbeitsvertrages und der Insichbeurlaubung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und die sich daran anschließende Notwendigkeit ihrer Beschäftigung als Beamtin im Geschäftsbereichs Vertrieb … der Beklagten. Die Notwendigkeit der Umsetzung der Klägerin ergibt sich aus dem betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend zu zahlenden Bezüge zu erhalten sowie aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Umsetzung erfolgte Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG, welche nach Beendigung der Arbeitsvertrags und der Insichbeurlaubung wohl beschäftigungslos geworden wäre.
bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der der Klägerin zugewiesenen Sachbearbeiterstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt der Klägerin – einer Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) – angemessen.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine zugewiesene bzw. übertragene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen hat, die in ihrer Wertigkeit dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei einer Versetzung: BVerwG, U.v. 22.6.2006 -2 C 26.05 – BVerwGE 126, 182; OVG NW, B.v. 19.1.2016 – 1 B 895.15 – juris Rn. 26).
Maßgeblich ist hier demnach, ob das der Klägerin zugewiesene Funktionsamt einer „Sachbearbeiterin auf einem personengebundenen Aushilfsposten“ von der Wertigkeit her dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) entspricht. Dies ist vorliegend der Fall.
Durch die angegriffene Umsetzung wird das statusrechtliche Amt der Klägerin nicht berührt und es bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst erhalten, weil die Klägerin auf einem nichttechnischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.
Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sich bei Dienstantritt in … – insbesondere im Februar 2016 – gezeigt habe, dass tatsächlich keine Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien bzw. ihre Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unter-wertig wäre. Die Klägerin übersieht dabei zum einen – worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat -, dass ihr persönlicher Eindruck lediglich auf den ersten Wochen ihrer Tätigkeit basiert, in welcher sie sich jedoch noch in der Einarbeitung befand und nach 15 Jahren an eine andere Tätigkeit heranzuführen war. Zum anderen handelt es sich bei der neuen Tätigkeit um eine dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9, A 11 und A 9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist von Klägerseite nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die der Umsetzungsverfügung beigegebene Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 mag einzelne geringwertige Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 6 CS 13.1597 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebende Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen, die dem Statusamt der Klägerin entspricht. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen der Betreuung und Entwicklung von Geschäftskunden und reicht von der Datenrecherche und Desk Research der Marktentwicklung und der Marketing-Aktivitäten der TOP Kunden aus ausgewählten Branchen bis hin zur eigenständigen Analyse der Strategien von Kunden sowie der selbständigen Lösung von besonderen Problemstellungen und Aufgaben in Projekten. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben nichttechnischer Art dem Statusamt der Klägerin. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt – hier: der neue Arbeitsposten in … – mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow a.a.O. § 28 Rn. 63 m.w.N.).
Ohne Erfolg wendet die Klägerin daher ein, allein die Tatsache, dass ihr neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit umfangreichen selbstständig durchzuführenden Außendienstterminen mit hoher Eigenverantwortlichkeit verbunden sei, zeige, dass ihr neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt sie nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob ein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben der Klägerin und ihrer Stellung entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei – wie hier – derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2008 – 2 C 8.07 – ZBR 2009, 96; BayVGH, B.v. 13.12.2013 – 3 CE 13.1374 – juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder aber auch Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 7.89 – NVwZ 1992, 573; U.v. 22.5.1980 a.a.O).
Auch der angedeutete Einwand („Consultant-Tätigkeit“) der Klägerin, ihr neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihr zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A11“ erforderten, ist nicht geeignet, die fehlende Amtsangemessenheit zu begründen. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – NVwZ 2016, 682).
Schließlich bleibt auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin ein Studium absolviert hatte. Denn Bezugsgegenstand der Amtsangemessenheit ist allein ihr Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 6 CS 15.330 – juris Rn. 9).
Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessenen Dienstraum und amtsangemessene Ausstattung sowie Zuteilung eines Home-Office-Arbeitsplatzes anlangt, so gilt zunächst Entsprechendes wie bei der amtsangemessenen Beschäftigung. Danach hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Besonderheiten seines bisherigen Aufgabenbereichs uneingeschränkt verbleiben. Die Klägerin kann demnach nicht verlangen, dass ihr neues Dienstzimmer hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung dem Dienstzimmer und dessen Ausstattung auf ihrem letzten Dienstposten entsprechen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sich aus ihrem statusrechtlichen Amt ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstzimmerausstattung herleiten lässt. Die Arbeitsplatzausstattung hat sich im Allgemeinen danach zu richten, was für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.8.1999 – 17 E 99.00911- NVwZ-RR 2000, 178). Dass der Klägerin ihre Diensterfüllung aufgrund des von ihr als mangelhaft betrachteten Dienstzimmers und der mangelhaften technischen Ausstattung auf Dauer unmöglich ist, ist nicht erkennbar. Ihr ist es im Übrigen auch zuzumuten nach Abwarten der anfänglich typischen technischen Schwierigkeiten, die Neuausstattungen gewöhnlich mit sich bringen, dies bei der Beklagten (erneut) geltend zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte nicht in der Lage oder nicht willens ist, für Abhilfe zu sorgen.
cc) Die Umsetzung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als nicht willkürlich.
Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Umsetzung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 – 2 C 5.73 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14; U.v. 3.3.1975 – 6 C 17.72 – Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 – 6 C 154.73 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18). Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 – 2 C 5.73 – a.a.O.; U.v. 3.3.1975 – 6 C 17.72 – a.a.O.). Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris Rn. 9; B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.4.2012 – 4 B 40.10 – juris Rn. 38; VGH BW, B.v. 27.4.2006 – 4 S. 491.06 – juris Rn. 3). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung deshalb von den Verwaltungsgerichten im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl insbesondere BVerwG, U.v. 3.3.1975 -6 C 17.72 – Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 – 6 C 154.73 -Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18; B.v. 26.6.1975 – 6 B 4.75 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind, d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 -BVerwGE 89, 199 m.w.N.; BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – NVwZ 2008, 547).
Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist demnach auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, d. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) – in unterschiedlichem Maße – eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.5.1980 a. a. O.). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, B.v. 30.1.2008 a.a.O.). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung ange messen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5. 2005 – 2 BvR 583/05 – juris Rn. 10 f.). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Umsetzung oder Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. OVG Berlin-Bdg, U.v. 18.4.2012 a.a.O.; VGH BW, B.v. 27.4.2006 a.a.O.; BayVGH, B.v. 5.5.1994 – 3 CE 93.3653 – BayVBl. 1994, 500).
Dies zugrunde legend hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert dargelegt, dass sie aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Die Beklagte hat den Hintergrund bzw. die Umstände, die sie zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Zu-Umsetzungsbedarf. Es ist im Übrigen auch nicht zu ersehen, noch wird dies durch die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, die Klägerin willkürlich anderweitig zu verwenden.
Soweit die Klägerin die mit dem täglichen Pendeln (ca. 69 km pro einfacher Strecke; vgl. Schreiben der Klägerin vom 3.6.2015 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten befristeten Umsetzung mit dem Ziel der dauerhaften Umsetzung nach, Bl. 24 der Behördenakte mit dem Az. …) verbundene Belastung als zu gravierend empfindet, ist sie gehalten, ihren Erstwohnsitz nach … oder in dessen Nähe zu verlegen, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder lediglich täglich zu pendeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte der Klägerin die Erstattung von Reisekosten zugesichert hat. Auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist ein Umzug bzw. tägliches Pendeln der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, zumal diesbezüglich von der Klägerin nichts geltend gemacht wurde und der Sohn der Klägerin bereits volljährig ist.
Des Weiteren bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung der Klägerin durch die Umsetzungsmaßnahme, welche die Beklagte zu berücksichtigen (gehabt) hätte. Zum einen wurden die gesundheitlichen Gründe erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. nach Ergehen des Widerspruchsbescheides geltend gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme durch das Gericht ist vorliegend jedoch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Zum anderen hat die Klägerin diese vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und belegt. So wird im Schriftsatz vom 2. September 2016 lediglich behauptet, die bisherige Art der Beschäftigung habe die Klägerin „krank gemacht“. Aus dieser bloßen Behauptung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin die Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zumutbar wäre. Denn ein entsprechendes privatärztliches Attest bzw. ein amtsärztliches Gutachten wurde nicht vorgelegt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, wie sich die Erkrankung der Klägerin im Einzelnen darstellt, welche Ursache und welche Auswirkungen sie hat und ob der Einsatz der Klägerin auf dem vorgesehenen Umsetzungsposten auf Dauer krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).