Aktenzeichen 7 AZR 563/10
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Eisenach, 12. November 2008, Az: 1 Ca 555/08, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 17. November 2009, Az: 8 Sa 10/09, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2009 – 8 Sa 10/09 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 12. November 2008 – 1 Ca 555/08 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 30. Juni 2008 nicht beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 fortbesteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt.
Linsenmaier
Gallner
Kiel