Arbeitsrecht

Anerkenntnisurteil – Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Aktenzeichen  9 AZR 338/10

Datum:
18.10.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Normen:
§ 307 ZPO
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Augsburg, 18. November 2009, Az: 10 Ca 4151/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 30. März 2010, Az: 6 Sa 1199/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. März 2010 – 6 Sa 1199/09 – aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 – 10 Ca 4151/08 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 9.203,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

1
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
        
    Düwell    
        
    Krasshöfer    
        
    Suckow    
        
        
        
    Starke    
        
    Heilmann    
        
        

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