Aktenzeichen 3 ZB 17.976
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
LlbG Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Art. 14 Abs. 1 S. 2, S. 3, Art. 36 Abs. 2 S. 2
BayHSchPG Art. 19 Abs. 1 Nr. 4
Leitsatz
1. Mit dem (neuen) Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG 2015 wird die bisherige Ermessenspraxis aufgegeben und festgeschrieben, dass für die Stufenfestlegung des Anfangsgrundgehalts der Zeitpunkt des Diensteintritts nicht mehr durch die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung in der vierten Qualifikationsebene (generell) fiktiv vorverlegt wird. (Rn. 14 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es liegt im weiten gesetzgeberischen Ermessen, inwieweit Vor- und Ausbildungszeiten bei der Bemessung des Anfangsgrundgehalts berücksichtigt werden, um beispielsweise in Konkurrenz zur freien Wirtschaft zu treten oder durch ein höheres Anfangsgrundgehalt einen Anreiz für Bewerber der vierten Qualifikationsebene zu schaffen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Privatdozent nach Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht eine Anerkennung als „Hauptberuflichkeit“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG entgegen, wenn ihnen kein Arbeitsvertrag zugrunde liegt, so dass eine für eine hauptberufliche Tätigkeit typischerweise gegebene Entgeltlichkeit fehlt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 1 K 14.1169 2017-03-07 Ent VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.677,52 € festgesetzt.
Gründe
1. Der am … 1963 geborene Kläger stand vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2012 als Beamter auf Zeit bei der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) im Dienst des Beklagten und erhielt zuletzt ein monatliches Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 2. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat (BesGr A 14) ernannt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. Juni 2013 „die Anerkennung aller möglichen Zeiten für die Stufenfestsetzung innerhalb seiner Besoldungsgruppe A 14 bezüglich seiner Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Lebenszeit“. Die FAU lehnte diesen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 7. März 2017 (AN 1 K 14.01169 – juris) ab.
Streitgegenständlich sind die folgenden Zeiträume:
1.6.1984 bis 24.4.1990
Medizinstudium
9.7.1990 bis 15.3.1991
Arzt im Praktikum – AiP –
18.3.1991 bis 27.6.1992
Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Zürich
1.1. bis 30.6.2013
Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Privatdozent für Anatomie I an der FAU
2. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung Art. 31 Abs. 2 BayBesG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 (Nachtragshaushaltsgesetz 2016 – NHG 2016) vom 22. Dezember 2015 (GVBl 2015, 477) – BayBesG 2015 – zugrunde gelegt. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG 2015 kann der Dienstherr auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats den Zeitpunkt des Dienstantritts um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG 2015 gilt dies nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BayBesG 2015 (A 13/4. QE). Die vorzitierten Sätze 1 und 2 stimmen mit der geltenden Fassung des Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung personalrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.5.2018 (GVBl 2018, 286) überein.
2.1.1 Das Verwaltungsgericht zitiert einleitend Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und stellt fest, dass die gesetzliche Einschränkung nunmehr unterschiedslos alle Altersgruppen betrifft, sodass nicht (mehr) von einer Altersdiskriminierung ausgegangen werden kann. Es bezieht sich hierbei auf sein Urteil vom 24. März 2015 (AN 1 K 13.00476), wonach die ermessensleitende Regelung in Nr. 31.2.8 Buchst d BayVwVBes zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2013/2014 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2014; GVBl 2014, 190 – BayBesG 2014 -) vom 23. Mai 2014 insoweit nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar ist, als die ersten beiden Beschäftigungsjahre nur anerkannt werden können, wenn sie nach Vollendung des 29. Lebensjahrs liegen.
Der Kläger hält auch die Fassung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG 2015 für altersdiskriminierend. Vergleiche man einen Beamten, der ohne Vordienstzeiten sofort nach dem Studium mit 26 Jahren in den öffentlichen Dienst im Eingangsamt A 13 eintrete, mit einem Beamten mit identischem Ausbildungsweg und Eingangsamt A 13, aber zweijähriger für den öffentlichen Dienst generell anerkennungsfähiger Vordienstzeit und der beim Eintritt in den öffentlichen Dienst bereits 28 Jahre alt gewesen sei, so würden letzterem die ersten beiden Vorbeschäftigungsjahre aufgrund des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG nicht anerkannt. Im 30. Lebensjahr weise der erste Beamte eine vierjährige Dienstzeit auf, der zweite Beamte, der beim Eintritt den öffentlichen Dienst bereits 28 Jahre alt gewesen sei, jedoch nur zwei Dienstjahre. Er sei also sowohl hinsichtlich der laufenden Besoldung als auch der späteren Pensionsansprüche schlechter gestellt als der erste Beamte – und dies, obwohl er wertvolle Erfahrungszeiten für den öffentlichen Dienst mitgebracht habe. Dies laufe dem Sinn und Zweck des Art. 31 BayBesG zuwider, der mit der Besoldungsstufe Erfahrungszeiten abbilden wolle.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Das Beispiel berücksichtigt nicht, dass sowohl Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG als auch Art. 19 Abs. 1 Nr. 4 BayHSchPG eine jeweils zweijährige „Vortätigkeit“, sei es im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes, sei es im Rahmen einer wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit im einschlägigen Fach, voraussetzen. Eine Konstellation, wie sie dem Vergleichsfall zugrunde liegt, ist daher nicht möglich. Im Übrigen knüpft Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG mit der Berücksichtigung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten weder unmittelbar noch mittelbar an das Lebensalter an, sodass eine Altersdiskriminierung bereits aus diesem Grund ausscheidet.
2.1.2 Das Verwaltungsgericht meint, der Kläger unterfalle dem Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG 2015. Nach dieser Bestimmung sind in der vierten Qualifikationsebene in den Fällen des beim Kläger angewandten Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG (Ausnahme von der zwingenden Einstellung nur in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt bei Geeignetheit des Bewerbers für das zu übertragende Amt) die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es stützt sich auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (FMS) vom 20. Mai 2016 (Az. 23-P 1510-3/58), wonach die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG 2015 auch für den akademischen Mittelbau an Hochschulen gilt, sodass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei diesem Personenkreis nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden können, und schlussfolgert, dass der Beklagte, „von diesen sein Ermessen in zulässiger Weise bindenden Vorgaben ausgehend“ gehalten gewesen sei, die ersten beiden Jahre der hauptberuflichen Beschäftigungszeit (9.7.1990 bis 27.6.1992) des Klägers nicht in die fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts mit einzubeziehen.
Der Kläger wendet ein, das FMS vom 20. Mai 2016 könne nicht als ermessensleitende Vorgabe anerkannt werden. Das Staatsministerium greife in den Kern des Art. 31 Abs. 2 BayBesG 2015 ein und schaffe ein neues Tatbestandsmerkmal, indem es die Regelungen in Satz 2 zur Nichtgeltung des Satzes 1 pauschal dahingehend erweitere, dass Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG auch für den akademischen Mittelbau an Hochschulen und auch für akademische Oberräte in der Besoldungsgruppe A 14 gelte, sodass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei diesem Personenkreis nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG 2015 anerkannt werden könnten. Bei einer Anwendung dieser pauschalen Regelung durch die Behörden würde in der vierten Qualifikationsebene in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG keine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls mehr erfolgen, wie es das Gesetz in Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG 2015 zwingend vorsehe. Eine Rechtsgrundlage für eine derart weitreichende Entscheidungsbefugnis des Staatsministeriums liege nicht vor. Das Schreiben des Staatsministeriums vom 20. Mai 2016 erweise sich daher als rechtswidrig und könne keine rechtmäßige Grundlage für die Ermessensbildung sein.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden damit nicht dargelegt. Der Einwand des Klägers ist von der unzutreffenden Annahme getragen, es handele sich bei dem Schreiben des Staatsministeriums um eine ermessensleitende Vorgabe. Auch das Verwaltungsgericht ist fälschlicherweise davon ausgegangen. Das vorzitierte FMS vom 20. Mai 2016 hat aber, wie bereits die Überschrift „Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG auf Beamte und Beamtinnen des Akademischen Mittelbaus“ zeigt, nicht die Ermessensvorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG 2015 zum Gegenstand. Insoweit gehen sämtliche Überlegungen sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Klägers hinsichtlich des Ermessens ins Leere.
Auch wenn die Antragsbegründung von einem unzutreffenden Ausgangspunkt ausgeht, bezieht sie sich gleichwohl in der Sache auf die allein streitentscheidende Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG 2015.
Die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des Art. 31 Abs. 2 BayBesG 2015 überschneiden sich nicht, sondern stehen in einem Ausschlussverhältnis. Ist der Tatbestand des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG 2015 erfüllt, kommt eine Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG 2015 gegebenenfalls i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG 2015 hinsichtlich der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen per se nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2016 für eine rechtlich bindende Regelung entschieden. Aus einer Ermessensnorm, die „Schärfung“ durch ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift erfahren hatte, wurde insoweit eine gebundene Regelung, die – wie die Bezugnahme auf das Eingangsamt nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BayBesG zeigt – die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung in der vierten Qualifikationsebene (generell) nicht mehr anerkennt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
„Im neuen Art. 31 Abs. 2 Satz 2 wird die bisherige Ermessenspraxis der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung in der … vierten Qualifikationsebene altersunabhängig festgeschrieben.“
www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2015/haushaltsplan/Nachtrag.pdf siehe dort Nachtragshaushaltsgesetz, S. 38.: Zu § 2 (Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Der Kläger, der nach Einholung der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses (Beschluss vom 16.5.2013) gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 LlbG (Anrechnung der als wissenschaftlicher Oberassistent im Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Zeit im Umfang von zwei Jahren auf die Probezeit) sowie der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25. März 2013 (Ausnahme von der Einstellungsgrenze gemäß Art. 23 Abs. 1 BayBG) und der Genehmigung des bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 17. Juni 2013 (Ausnahme von der Einstellung im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13) mit Wirkung zum 1. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum akademischen Oberrat berufen wurde, unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG. Mit der Bezugnahme auf das Eingangsamt nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BayBesG (BesGr A 13) stellt der Gesetzgeber auf die vierte Qualifikationsebene und nicht ausschließlich auf Beamte der Besoldungsgruppe A 13 ab. Die Akademischen Oberräte erfüllen ebenso wie die Akademischen Räte die Zugangsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG. Als Eingangsamt gilt nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbs 1 BayBesG folglich auch für Akademische Oberräte die Besoldungsgruppe A 13.
Der gesetzlichen Regelung (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG 2015) liegt ausweislich der Gesetzesbegründung (oben Rn. 16) zugrunde, dass bereits mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl 2010, 410) im Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage die Struktur der Grundgehaltstabelle verändert und für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 die ersten beiden mit einem Wert belegten Stufen gestrichen worden sind (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 347). Der bayerische Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass
„… die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung bei Beamtinnen der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 (BesGr A 6/A 7) und Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 (BesGr A 13), in denen im Rahmen des Neuen Dienstrechts mindestens eine Stufe gestrichen wurde, nicht zu einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts führen können.“
(vgl. Gesetzesbegründung a.a.O. S. 39).)
Auch soweit der Kläger (bezogen auf das FMS vom 16.5.2016) rügt, er habe für seine Funktion als „Hochschullehrer“ eine zwingend vorgeschriebene Ausbildungszeit von sieben Jahren und sechs Monaten absolvieren müssen, weshalb eine vierjährige Ausbildungszeit für ihn nicht zutreffe, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar wird in dem FMS ausgeführt, dass die Streichung der ersten beiden mit einem Wert belegten Stufen bei Bewerbern und Bewerberinnen der vierten Qualifikationsebene den Effekt hat, dass ihnen bei einem Dienstantritt nach dem 31. Dezember 2010 im Vergleich zum früheren Recht im Stufenbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 pauschal bereits vier Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungswert „gutgeschrieben“ werden. Das verhält sich jedoch nicht zum Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG, der eine doppelte Berücksichtigung der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung zum Gegenstand hat und nicht die „Gutschreibung“ etwaiger Vor- und Ausbildungszeiten. Im Übrigen liegt es im weiten gesetzgeberischen Ermessen, inwieweit Vor- und Ausbildungszeiten, bei der Bemessung des Anfangsgrundgehalts berücksichtigt werden, um beispielsweise in Konkurrenz zur freien Wirtschaft zu treten oder durch ein höheres Anfangsgrundgehalt einen Anreiz für Bewerber der vierten Qualifikationsebene zu schaffen. Aus der Gesetzesbegründung zum Nachtragshaushaltsgesetz 2016 (a.a.O. S. 38) wird deutlich, dass in der vierten Qualifikationsebene bei der Bemessung des Anfangsgrundgehalts nach der neuen Tabellenstruktur pauschalierend acht Jahre an Vor- und Ausbildungszeit zugrunde gelegt worden sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Regelfall acht Jahre benötigt werden, um die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG normierten Mindestanforderungen für Regelbewerber der vierten Qualifikationsebene zu erfüllen (vgl. auch Wonka, RiA 2014, 62/64). Insoweit sind die Bedenken des Klägers ohnehin unbegründet.
Auf die Frage, ob die streitigen Beschäftigungen (9.7.1990 bis 27.6.1992) hauptberuflich und förderlich waren, kommt es nicht streitentscheidend an.
2.1.3 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 eine „Hauptberuflichkeit“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG 2015 verneint, weil dem Kläger kein Arbeitsentgelt gewährt worden sei. Der Kläger habe zwar behauptet, seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Privatdozent am Lehrstuhl für Anatomie I der FAU auch nach Ablauf seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 fortgeführt zu haben. Es sei jedoch für den genannten Zeitraum unstreitig kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, vielmehr habe der Kläger nach Aktenlage den Arbeitsvertrag (als Beschäftigter) nicht unterzeichnet, sondern auf eine Lebenszeitverbeamtung hingewirkt.
Der Kläger rügt, es müsse für die Hauptberuflichkeit kein Arbeitsentgelt gewährt werden, es reiche aus, dass aufgrund der Tätigkeit ein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts entstanden sei. Ernstliche Zweifel werden damit nicht dargelegt. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, U.v. 25.5.2005 – 2 V 20.4. – juris Rn. 19). Eine freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit ist keine hauptberufliche Tätigkeit, weil diese geeignet sein muss, den Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. HessVGH, B.v. 31.1.2019 – 1 A 2305/16 – juris Rn. 33). Der Kläger hat im Übrigen nur behauptet, dass ein Zahlungsanspruch entstanden ist, dies aber nicht begründet, sodass er seinem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger, der seinen Beamtenstatus behalten wollte, gerade nicht daran interessiert war, ein faktisches (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 9.2.1979 – 6 P 26.78 – juris Rn. 17 f.) oder ein konkludentes Arbeitsverhältnis einzugehen, aus dem sich ein entsprechender Zahlungsanspruch ableiten ließe.
Auf den Umfang der zwischen den Beteiligten streitigen Beschäftigung des Klägers kommt es daher nicht streitentscheidend an.
2.2 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
Der Kläger begründet tatsächliche Schwierigkeiten damit, dass der streitgegenständliche Sachverhalt geprägt sei durch einen überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt (Erfassung und Bewertung der vielfältigen Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2013, Widersprüchlichkeiten in der Darstellung des Sachverhalts einerseits durch den Kläger, andererseits durch die Universität bzw. den Beklagten gerade in Hinblick auf die Ereignisse um den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2013, die vielfachen Anträge des Klägers, über die – insbesondere über den Antrag auf Entfristung – bis heute nicht rechtskräftig entschieden worden ist). Tatsächliche Schwierigkeiten im rechtlichen Sinne werden damit nicht dargelegt. In Hinblick auf die erste Jahreshälfte 2013 kommt es nicht entscheidungserheblich auf den Umfang der behaupteten Arbeitsleistung des Klägers an (s.o.). Die Entfristung (wohl des Beamtenverhältnisses auf Zeit in der BesGr C 2) verhält sich nicht zum Streitgegenstand. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Entfristung in Betracht käme. Die vom Kläger genannten Art. 105, 107 BayBesG sind hierfür jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger auch nicht dar. Mit seinem Hinweis auf die „Vielzahl der (teilweise unerledigten) Anträge“ bzw. der lapidaren Feststellung der „seitdem erfolgten Rechtsänderungen“ genügt er seiner Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Auf den Umfang der Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2013 kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht streitentscheidend an.
2.3 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage:
Sind Studienzeiten weder nach Art. 31 Abs. 1 BayBesG (zwingende Berücksichtigung) noch nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG (Ermessensentscheidung) für die Stufenfestlegung berücksichtigungsfähig?
lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die Studienzeiten sind keine der im Katalog des Art. 31 Abs. 1 BayBesG abschließend aufgezählten zu berücksichtigende Zeiten. Die Studienzeiten sind auch nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG zu berücksichtigen, da die Tatbestandsvoraussetzung „für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit“ mangels hauptberuflicher, also entgeltlicher, Tätigkeit nicht gegeben ist.
Auch die weitere Frage
Kann eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum und als wissenschaftlicher Assistent an der Universität bei der Stufenfestlegung des Grundgehalts nicht berücksichtigt werden, weil nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG der Zeitpunkt des Diensteintritts für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht fiktiv vorverlegt werden k…,
rechtfertigt aus den unter 1.1. dargelegten Gründen nicht die Zulassung der Berufung.
2.4 Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er wird ausschließlich mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet, mit dem der Sachverhalt im Hinblick auf das nicht entscheidungserhebliche Kriterium des Umfangs der Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 weiter hätte aufgeklärt werden sollen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013. Maßgeblich ist danach der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen Stufe 10 und 11 der Besoldungsgruppe A 14. Bezogen auf den – wegen des Eingangs beim Verwaltungsgerichtshof – maßgeblichen Monat Mai 2017 beläuft sich der Unterschiedsbetrag auf 153,23 €. Damit errechnet sich ein Streitwert von 3.677,52 €.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).