Arbeitsrecht

Anfechtung – Rechtskraft der Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung

70173,70174,70176,70178,70180,70182,70184,70186,70188,70190,70191,70192,70193,70195,70197,70199,70327,70329,70372,70374,70376,70378,70435,70437,70439,70469,70499,70563,70565,70565,70567,70569,70597,70599,70619,70629,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  6 AZR 92/19

Datum:
18.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:180221.U.6AZR92.19.0
Normen:
§ 4 S 1 KSchG
§ 559 Abs 1 ZPO
§ 562 ZPO
§ 142 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 19. Oktober 2017, Az: 27 Ca 80/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21. Februar 2019, Az: 3 Sa 65/17, Urteil

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 – 3 Sa 65/17 – aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten – das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 19. Oktober 2017 – 27 Ca 80/17 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 24. Februar 2017 gerichteten Klageantrag abgewiesen hat.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 19. Oktober 2017 – 27 Ca 80/17 – wird – hinsichtlich der nachfolgenden Ziffern 2 und 3 klarstellend – wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24. Februar 2017 nicht beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Anfechtung ihres Arbeitsvertragsangebots durch Schreiben der Beklagten vom 27. April 2017 nicht beendet worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 nicht beendet worden ist.
III. Die Revision des Klägers wird verworfen, soweit sie sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2017 bezieht.
IV. Bezüglich der im Revisionsverfahren erstmals gestellten Anträge wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 41 %, die Beklagte zu 59 %.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
2
Der Kläger war seit dem 1. Dezember 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Zwei ordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 20. Mai 2015 sowie zum 30. September 2015 wurden rechtskräftig für unwirksam erklärt. Seit dem 4. Mai 2015 war das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt.
3
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind eine am 24. Februar 2017 zum 31. Mai 2017 erklärte betriebsbedingte Kündigung, eine außerordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017, die hilfsweise fristgerecht zum 31. August 2017 ausgesprochen war, sowie die mit Schreiben der Beklagten vom 27. April 2017 erklärte Anfechtung ihres Arbeitsvertragsangebots vom 27. November 2014.
4
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Anfechtung vom 27. April 2017 noch durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 beendet worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil hat die Beklagte mit ihrer Berufung nur bezüglich der Anfechtung vom 27. April 2017 zur Überprüfung gestellt und hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt, falls festgestellt werde, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24. Februar 2017 beendet worden sei. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Klageabweisung gewandt sowie weiter die Unwirksamkeit der Kündigung vom 3. Mai 2017 geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war – insgesamt abgewiesen. Es hat angenommen, die Anfechtung habe das Arbeitsverhältnis rückwirkend mit Ablauf des 3. Mai 2015 aufgelöst.
5
Mit seiner Revision begehrt der Kläger unverändert die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 24. Februar 2017 und vom 3. Mai 2017 sowie der Anfechtung vom 27. April 2017. Darüber hinaus begehrt er erstmals in der Revisionsinstanz die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung Vorrang gegenüber dem angefochtenen Urteil habe, falls seine Revision allein aus prozessualen Gründen Erfolg habe. Er strebt für diesen Fall weiter sinngemäß die Feststellung an, dass das angefochtene Urteil im Rechtsverkehr sowohl nach seinem Gegenstand als auch nach seinem Inhalt gegen den Kläger nicht „benutzt“ werden dürfe. Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres Auflösungsantrags die Zurückweisung der Revision.

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