Arbeitsrecht

Anforderungen an Berufungsbegründung

Aktenzeichen  6 AZR 118/10

Datum:
19.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 64 Abs 6 ArbGG
§ 520 Abs 3 S 2 ZPO
§ 139 ZPO
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 114/09, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1125/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 – 2 Sa 1125/09 – teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 – 2 Ca 114/09 – wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als Lehrer Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten – soweit für die Revision noch von Bedeutung – über die Höhe der Vergütung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009.
2
Der 1977 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 2008 beim beklagten Land als Lehrer in Teilzeit beschäftigt. Darüber hinaus ist er als wissenschaftliche Lehrkraft an einer vom beklagten Land unterhaltenen Universität tätig. Aus diesem Arbeitsverhältnis heraus betreibt er das Parallelverfahren – 6 AZR 116/10 -. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Dezember 2009 noch der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 gilt erst seit dem 1. Januar 2010. Der Kläger war in die VergGr. II a der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Er erhielt eine Vergütung aus der jeweils für ihn maßgeblichen Lebensaltersstufe.
3
Der Kläger hat beantragt
        
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als Lehrer Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 21. Juni 2008 und vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen.
4
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juni 2009 Berufung eingelegt und diese am 22. Juli 2009 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Für die Zeit seit dem 1. August 2008 hat es dem Antrag entsprochen. Für den davorliegenden Zeitraum hat es die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche verfallen seien. Die Revision hat es nur für das beklagte Land zugelassen.

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