Aktenzeichen 72 O 1347/16
Leitsatz
1 Ein Pauschalpreisvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien für die zu erbringenden und im Vertrag im einzelnen beschriebenen Leistungen (hier Bauleistungen) eine pauschale Vergütung vereinbart haben. Änderungen, die sich im Rahmen dieser vereinbarten Leistungen während der Ausführungen ergeben, beeinflussen die Vergütung grundsätzlich nicht. Konkreter Materialaufwand oder geleistete Stunden sind in diesem Zusammenhang gerade unerheblich, da diese in Gänze durch den Preis pauschaliert vergütet werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit der Bauunternehmer weitergehende Leistungen geltend macht, ist hier zu differenzieren, ob es sich um Mengen- oder Massenänderungen im Rahmen des ursprünglichen Gewerks handelte, oder ob diese einen gesonderten weitergehenden „Auftrag“ darstellen. Im ersteren Fall ist der Pauschalpreis anzupassen, im zweiten Fall ist darzulegen, ob es für den weiteren Auftrag eine gesonderte Vergütungsabrede gab oder ob andernfalls die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB begehrt werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.427,58 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist unbegründet, da es klägerseits an einer schlüssigen Darlegung seines Anspruches fehlt.
Soweit der Kläger Teile seines Anspruches auf eine behauptete Pauschalpreisvereinbarung und andere Teile auf zusätzliche Aufträge stützt, konnte er die zugrundeliegenden Tatsachen nicht in einer Art und Weise darstellen, welche eine Beweiserhebung zu einzelnen Positionen ermöglichen würden.
Ein Pauschalpreisvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien für die zu erbringenden und im Vertrag im einzelnen beschriebenen Leistungen eine pauschale Vergütung vereinbart haben. Änderungen, die sich im Rahmen dieser vereinbarten Leistungen während der Ausführungen ergeben, beeinflussen die Vergütung grundsätzlich nicht. Konkreter Materialaufwand oder geleistete Stunden sind in diesem Zusammenhang gerade unerheblich, da diese in Gänze durch den Preis pauschaliert vergütet werden.
Nach der klägerischen Darstellung, es sei ein konkreter Bruttopreis in Höhe von 20.000 Euro für
– Renovierung des Bades
– einen Durchbruch bei einer Wand herstellen
– Küchenanschlüsse neu herstellen
– Heizungsanschlüsse neu überarbeiten
– teilweise Heizkörper versetzen
– Boden komplett neu schleifen und einlassen
– Einbau eines Dachfensters
– Einbau eines neuen Fensters im Bad samt Spenglerarbeiten
– Elektroinstallation Standard (später entnommen)
– Einbau von Schiebetüren vereinbart worden, kann hierin klar eine Pauschalpreisabrede verortet werden.
Soweit der Kläger weitergehende Leistungen geltend macht, ist hier zu differenzieren, ob es sich um Mengen- oder Massenänderungen im Rahmen des ursprünglichen Gewerks handelte, oder ob diese einen gesonderten weitergehenden „Auftrag“ darstellen. Im ersteren Fall ist der Pauschalpreis anzupassen, im zweiten Fall ist darzulegen, ob es für den weiteren Auftrag eine gesonderte Vergütungsabrede gab oder ob andernfalls die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB begehrt werden kann. Konkrete Vergütungsabreden sind wiederum darzulegen und zu beweisen.
Soweit eine Mischung der beiden Varianten (Pauschalpreis und gesonderter Auftrag, welcher nicht durch Anpassung auszugleichen ist) geltend gemacht wird, ist klar darzulegen, welche behaupteten Arbeiten und Materialien dem Gewerk des Pauschalpreises unterfallen sollen und welche Arbeiten auf den zusätzlichen Auftrag entfallen sollen. Nur so ist eine gesonderte Beweisaufnahme zu behaupteten Auftragsweiterungen möglich.
Für geleistete Arbeiten und verbaute Materialien im Rahmen des Pauschalpreises ist weder deren Darlegung, noch eine diesbezügliche Beweiserhebung erforderlich und angezeigt. Der Pauschalpreis wird gerade durch Erstellung des Gewerks verdient, unabhängig von den hierfür erforderlichen Arbeiten.
Für geleistete Arbeiten im Rahmen eines darüberhinausgehenden Gewerks sind hingegen die konkreten Gewerke und die hierfür erforderlichen Stunden, Materialien bzw. die hierfür übliche Vergütung darzustellen. Lediglich soweit keine Pauschalpreisabrede getroffen wurde, ist Beweis über die tatsächlich erforderlichen und geleisteten Arbeiten zu erheben und ggf. die angemessene, „übliche“ Vergütung zu ermitteln. Es bedarf insofern einer konkreten Zuordnung, soweit auch für die behauptete Pauschalpreisabrede einzelne Stunden etc. dargestellt werden und Beweis hierfür angeboten wird.
Diesen Anforderungen wurde der Kläger im Rahmen seiner Darlegungslast nicht gerecht.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine konkret darstellende Abrechnung, welche neben einzelnen Materialien und Stundenaufzählungen auch einzelne Pauschalen umfasst und sich über sämtliche – behauptet – geleisteten Gewerke erstreckt. Es wird auch für sämtlichen geleisteten Positionen hinsichtlich der Stundenangaben Beweis angeboten.
Soweit diese Stunden aber den behaupteten Gewerken
– Renovierung des Bades
– einen Durchbruch bei einer Wand herstellen
– Küchenanschlüsse neu herstellen
– Heizungsanschlüsse neu überarbeiten
– teilweise Heizkörper versetzen
– Boden komplett neu schleifen und einlassen
– Einbau eines Dachfensters
– Einbau eines neuen Fensters im Bad samt Spenglerarbeiten
– Elektroinstallation Standard (später entnommen)
– Einbau von Schiebetüren unterfallen, ist eine Darlegung und Beweiserhebung (abgesehen von deren behauptete Mangelhaftigkeit) gerade nicht erforderlich.
Lediglich für die weitergehenden – behauptet gesondert beauftragten Gewerke –
– Wechsel eines Fensters in einer Dachgaube (Holz ersetzt durch Kunststoff)
– Reparaturarbeiten in der Wohnung S.
– zwei zusätzliche Schiebetüren im Wohnzimmer und zur Küche, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.
– doppelt angefallene Arbeiten wäre eine konkrete Darlegung und eventuelle Beweisaufnahme erforderlich und angezeigt.
Die konkrete Abrechnung und Anspruchsdarlegung für sämtliche Gewerke macht es für das Gericht gerade nicht möglich, hier eine Differenzierung vorzunehmen, welche behaupteten Arbeiten welchem Gewerk unterfallen sollen. Soweit der Kläger behauptete, die Rechnungspositionen sollten nicht anspruchsbegründend, sondern zur Veranschaulichung dienen, macht er dennoch gerade den hieraus ermittelten Betrag geltend, obwohl er gleichzeitig eine Pauschalpreisabrede behauptet, in deren Rahmen einzelne Stunden gerade nicht abgerechnet werden können.
Für das Gericht ist insofern nicht ersichtlich, welche vorgetragenen Arbeiten der Auftragsweiterungen oder neuen Aufträgen unterfallen sollen.
Auf diesen Aspekt hatte das Gericht im Rahmen zweier schriftlicher Hinweise hingewiesen. Mit Beschluss vom 11.07.2017 wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Abrechnung des Klägers nach behaupteten Zahlungen noch ein Betrag von 13.200 Euro auf die behauptete Pauschalpreisabrede entfiele. Rechnerisch verbliebe insofern noch ein Betrag in Höhe von 5.227,58 Euro, welcher (bei Beweis der Pauschalpreisabrede) eine Beweisaufnahme zuzuführen wäre. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Arbeiten nicht mit diesem Betrag in Übereinstimmung zu bringen sind. Es wurde dargelegt, welche Beträge anhand der Rechnung den behaupteten Auftragsweiterungen zugeordnet werden können (Blatt 2 des Hinweises, Blatt 79 der Akte). Es wurde um weitere Darlegung gebeten, da ohne eine klare Differenzierung keine schlüssige Darlegung erfolgt ist, welche für das Gericht erkennbar macht, inwieweit angebotene Beweismittel für die Entscheidung relevant sind oder nicht. Für die Gewerke der Pauschalpreisabrede wären diese Beweismittel gerade ohne Belang.
Weitere Vortrag erfolgte nicht.
Lediglich mit Schriftsatz 06.03.2018 erfolgte hierauf bezogener Vortrag, welcher inhaltlich den dargestellten Anforderungen wiederum nicht genügt. Dies unabhängig davon, dass dieser Vortrag verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO wäre. Der Kläger stellt hier lediglich seine behauptete Kalkulation dar, welche wiederum keine Rückschlüsse darauf zulässt, welche abgerechneten und behaupteten Arbeiten welchem Gewerk unterfallen sollen. So sind auch die behaupteten Beträge für die Auftragsweiterungen nicht mit den abgerechneten Positionen in Einklang zu bringen bzw. zuzuordnen.
Gerichtlicherseits ist insofern in keiner Weise nachvollziehbar, wie sich der behauptete Anspruch (dem Betrag und der Arbeiten nach) auf die Pauschalpreisabrede oder auf etwaige weiteren Aufträge verteilen soll. Eine Beweisaufnahme ist insofern nicht möglich, die Klage ist abzuweisen.
B.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
C.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.