Arbeitsrecht

Anordnung der Betreuung –

Aktenzeichen  79 XVII 1254/16

Datum:
22.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 1896 Abs. 1 S. 1
FamFG FamFG § 287 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Betreuung wird angeordnet.
Als Betreuer bleibt bestellt:
Herr Br.
– als BerufsbetreuerDer Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:
– Vermögenssorge
– Gesundheitsfürsorge
– Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
– Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens bis zum 22.09.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung d. Betreuer sind gegeben.
Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich eines schizophrenen Residuums mit chronischem Wahn, Diagnose nach ICD10-Nr. F20.5, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 09.08.2016,
– dem Bericht der Betreuungsbehörde Betreuungsstelle Stadt Nürnberg,
– der Stellungnahme des Betreuers Br. und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten verschafft hat.
Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten des Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann.
Bei der Auswahl d. Betreuer ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.
Die Betreuerbestellung erfolgt gegen den Willen des Betreuten. Der Betreute ist jedoch krankheitsbedingt nicht zu einer freien Willensbildung im Hinblick auf die Entscheidung über die Betreuerbestellung in der Lage. Er verfügt über keine ausreichende Krankheitseinsicht und vermag auch die Erforderlichkeit der Betreuung nicht zu erkennen.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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