Aktenzeichen M 21b K 17.5334
Leitsatz
1. Ist für das Ruhen des Ruhegehalts ein Minderungssatz für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr maßgeblich, so ist eine Umrechnung von Teiljahren durch Addition der jeweiligen Kalendertage und Division durch den Nenner 365 nicht zu beanstanden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese Umrechnungsmethode verstößt auch dann nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein volles Jahr nur dadurch zustande kommt, dass ein Schalttag mitgezählt wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ungleichbehandlung des Empfängers einer Kapitalabfindung im Vergleich zu dem Empfänger einer laufenden Versorgungsleistung, die daraus folgt, dass § 56 Abs. 2 BeamtVG 1987 auf Abs. 1 S. 1, nicht jedoch auf S. 3 derselben Vorschrift verweist und somit keine Deckelung anordnet, ist durch Sachgründe gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 33 Abs. 3 GG. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Rechtsprechung des BVerwG, die beim Zusammentreffen von Renten und Versorgungsbezügenauch ein Ruhen für zulässig hält, das zum Unterschreiten des gesetzlichen Mindestruhegehalts führt, ist auf den Fall zu übertragen, dass durch Ruhen nach § 56 BeamtVG in Verbindung mit einer Kürzung infolge eines Versorgungsausgleichs das Mindestruhegehalt unterschritten wird.(Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG im engeren Sinne noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m § 48 f. VwVfG. Der diese Anträge ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne sind nicht erfüllt. Gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist hier nicht der Fall, da die Berechnung der ruhenden Versorgungsbezüge und der zeitlichen (Nicht-)Befristung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Welche Fassung der für die Versorgung relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Beamten geltenden Übergangsregelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 17.9.2018 – M 21 K 18.1464 – juris Rn. 25).
Vorliegend ergibt sich das anzuwendende Recht folglich aus § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994, anwendbar im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1997 (im Folgenden: § 85 BeamtVG 1994), da der Kläger mit Ablauf des 30. April 1996 in den Ruhestand getreten ist. Nach § 85 Abs. 6 Satz 2 1. Halbs. BeamtVG genannter Fassung ist bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 Beamte VG, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, § 56 BeamtVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 12. Februar 1987, anwendbar im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1991 – im Folgenden: § 56 BeamtVG 1987) anzuwenden.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BeamtVG 1987, mithin bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung – hier: NAMMA -, verbracht hat, und diese Zeiten zwischen 1979 und 1984, folglich vor dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurden.
Soweit der Kläger im Hinblick auf das „Günstigkeitsprinzip“ die Anwendung einer später eingeführten Vergleichsberechnung entsprechend der später – erstmals ab 1. Januar 1999 – geltenden Gesetzeslage (vgl. etwa § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 1998) fordert, widerspricht dies der strengen Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Deswegen verbietet sich in aller Regel eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie (zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 75; BVerwG, U.v. 27.1.2011 – 2 C 25.09 – juris Rn. 13). Auch eine vergleichsweise durchzuführende Berechnung für eine fiktive Verrentung des Kapitalbetrags, wie sie etwa § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 1998 enthält, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die gemäß dieser Bestimmung vergleichsweise durchzuführende Berechnung für eine fiktive Verrentung des Kapitalbetrags steht unter dem Vorbehalt des § 69c Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG 1998, wonach § 85 Abs. 6 BeamtVG (mit Ausnahme für erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegte Zeiten) unberührt bleibt; diese für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte wie den Kläger geltende Übergangsregelung bestimmt, wie oben bereits ausgeführt, dass bei Zeiten, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, § 56 BeamtVG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (also die von 1987) und für nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten § 56 BeamtVG in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung (also die von 1989) anzuwenden ist, letztere mit der Maßgabe, dass der (günstigere) Vomhundertsatz von 1,0 gilt.
Somit richtet sich die Berechnung des Ruhensbetrags vorliegend nach § 56 BeamtVG 1987. Dies folgt mithin sowohl aus § 85 BeamtVG 1994, als auch aus der – zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers noch nicht existenten – Regelung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Somit bedarf die Frage, ob § 69c BeamtVG, der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers noch nicht existierte, anwendbar ist, keiner weiteren Erörterung.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG 1987 findet Absatz 1 Satz 1 auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nach § 56 Abs. Satz 2 BeamtVG nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1987 ruht das deutsche Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, wenn er aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält.
An diesem Maßstab gemessen begegnet die Berechnung des Ruhensbetrags durch die Beklagte keinen rechtlichen Bedenken. Über die Verweisung des zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gültigen § 85 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz BeamtVG 1994 auf den § 56 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Beamte VG 1987 ergibt sich ein Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe von fünf vollendeten Jahren multipliziert mit 2,14 vom Hundert, folglich 10,7 Prozent, wie von der Beklagten zu Recht angenommen.
Die auf dieser Basis von der Beklagten durchgeführte Berechnung ist insoweit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch rechtmäßig gehandelt, soweit sie bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1987 volle fünf Jahre des Klägers im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst zu Grunde gelegt hat. Der Kläger ist unstreitig zwischen 1. September 1979 und 30. August 1984 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst der NATO beurlaubt gewesen. Obgleich der Kläger richtigerweise vorträgt, dass die Jahre 1980 und 1984 Schaltjahre waren und somit 366 (anstatt 365) Tage zählten, gereicht dies nicht zur Einschätzung, dass der Kläger lediglich vier vollendete Jahre bei der NAMMA war. Zum einen bezieht sich die Berechnung vorliegend schon nicht auf den Zeitraum eines „ganzen“ Jahres, also vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember, sondern teilweise auf Zeiträume, die in verschiedenen Kalenderjahren liegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man unter Zugrundelegung der insgesamt 1826 Tage im Dienste der NATO davon ausgeht, diese Summe beinhalte viermal 365 und einmal 366 Tage, weswegen zur Vollendung des zweiten Schaltjahres ein weiterer Tag im überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Dienst fehle. Der Umrechnungsschlüssel der Beklagten („überschüssige“ Tage dividiert durch den Nenner 365; im vorliegenden Fall: 365 / 365 = 1 Jahr), der auch in § 14 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG Geltung findet, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist in der Anwendung dieser Umrechnungsmethode durch die von der Beklagten vorgelegten Anwendungshinweise kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen. Im Gegenteil: Bei (bestandskräftiger) Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers im Bescheid vom 23. April 1996 wurde ein Rest von 182 Tagen zu seinen Gunsten als ein volles Jahr gewertet, so dass dies im Umkehrschluss erst recht Geltung bei einer Dienstzeitberechnung zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes finden muss.
Eine Kappungsgrenze, wie sie für eine laufende Versorgungsleistung in § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1987 vorgesehen ist, enthält die Bestimmung für Kapitalabfindungen nicht, da § 56 Abs. 2 BeamtVG 1987 hierauf nicht verweist. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung der Verweisung in § 56 Abs. 2 BeamtVG 1987, die diese auch auf § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1987 erstreckte, verbietet sich: Wenn der Kläger wiederholt insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – juris u.a. weiter der Auffassung ist, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, da kein Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge bestimmt wurde und dass im Ergebnis mehr einbehalten werde als der Betrag der Leaving Allowance, ist diese Auffassung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris überholt. Denn das Bundesverfassungsgericht erklärte § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG als mit dem Grundgesetz vereinbar. Die dortigen Ausführungen sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 27.8.2018 – 14 B 18.478 – juris Rn. 18), der sich das Gericht anschließt, auf § 56 BeamtVG übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung wie die vorliegende nicht. Es ist der Auffassung, dass auch die möglicherweise nachteiligen Konsequenzen einer ohne zeitliche Begrenzung („Deckelung“) ausgesprochenen Ruhensanordnung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG führt. Denn der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen könne, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten werde; zusätzlich habe der Betroffene die Wahl gehabt, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern (BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 85 ff.). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht verpflichtet sei, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhgehaltfähig einzustufen, werde damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers insgesamt nicht gefährdet; auch der Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit führe zu keinem anderen Ergebnis (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 90 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Empfängern laufender Versorgungsleistungen sei durch Sachgründe gerechtfertigt. Letztere hätten keine Möglichkeit, vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Hilfe des Abfindungsbetrags wirtschaftliche Erträge zu erzielen und das Nutzungspotential der Abfindung auszuschöpfen. Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung im Falle der Kapitalabfindung stelle eine pauschalierte Kompensation des Nutzungsvorteils dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Ablieferung der Abfindung zuverlässig vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung minimiert werden könne; die sofortige Erweiterung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit werde durch eine erweiterte Ruhensregelung kompensiert, aber nicht überkompensiert (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 98 ff.).
Soweit der Kläger weiter die Verletzung des gesetzlichen Alimentationsprinzips rügt, da aufgrund eines monatlichen Kürzungsbetrags in Höhe von 1.185,23 EUR wegen eines Versorgungsausgleichs die gesetzliche Mindestversorgung unterschritten werde, verkennt dies die höchstrichterliche Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit Renten auch ein Ruhen für zulässig gehalten hat, das zum Unterschreiten des gesetzlichen Mindestruhegehalts führt (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – II C 24.63 – juris; v. 24.6.1965 – II C 183.62 – juris; siehe auch BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 14 ZB 18.2287 – n.V.). Genannte Rechtsprechung, die sich im Wesentlichen auf das Zusammentreffen von Renten und Versorgungsbezügen bezieht, ist auch auf die Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu übertragen. Denn gerade aufgrund dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG keine „absolute“ Grenze für ein Ruhen nach § 56 BeamtVG darstellt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Kürzung „nach“ Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anordnet und dabei jedenfalls nicht explizit bestimmt, dass dies nur insoweit zulässig sein soll, als dadurch der Zahlbetrag des Mindestruhegehalts im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht unterschritten wird (BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 14 ZB 18.2287 – n.V.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne hinsichtlich des Ruhensbescheids vom 24. April 1996 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG.
Der Ruhensbescheid vom 24. April 1996 erweist sich – auch aus heutiger Sicht – als rechtmäßig, sodass § 48 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 VwVfG bereits tatbestandlich nicht einschlägig ist. Ferner müsste der (rechtmäßige) Ruhensbescheid vom 24. April 1996 mit diesem Inhalt erneut erlassen werden (vgl. § 49 Abs. 1 VwVfG), sodass auch ein Widerruf ausscheidet. Insbesondere handelt es sich bei dem Versorgungsrecht der Beamten um eine strikt gesetzesgebundene Materie (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.3.2019 – 2 B 50/18 – juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 20.4.2018 – 1 A 282/07 – juris). Die dort geregelten Ansprüche mitsamt ihren Einschränkungen dürfen, auch wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen sollten, prinzipiell nicht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus gewährt werden (OVG NRW, U.v. 20.4.2018 – 1 A 282/07 – juris Rn. 56).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.