Aktenzeichen 2 WF 15/18
Leitsatz
1. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.
2. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs.
Verfahrensgang
002 F 379/16 2018-01-08 Bes AGBAYREUTH AG Bayreuth
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Bayreuth vom 8.1.2018 (Az. 002 F 379/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem durch Vergleich im Parallelverfahren des Amtsgerichts – Familiengericht Bayreuth, Az. 002 F 332/16, beendeten Verfahren des Amtsgerichts -Familiengericht -Bayreuth wegen Kindesunterhalt (Az. 002 F 379/16) wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.4.2016 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin S. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte ohne Anordnung von Zahlungen.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 beantragte die Antragstellervertreterin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen (VKH-Abrechnung). Sie wies darauf hin, dass in der Scheidungssache im Rahmen des Gesamtvergleichs (Az.: 002 F 332/16) der Kindesunterhalt enthalten gewesen und die Einigungsgebühr dort abgerechnet worden sei.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte die Vergütung nach §§ 45, 49 RVG auf insgesamt 937,13 Euro festzusetzen, wobei die Höhe der Regelvergütung nach den §§ 13, 50 RVG 1.331,13 Euro betrage.
Im Einzelnen machte sie eine Verfahrensgebühr (1,3) aus 9.016,00 Euro in Höhe von 399,10 Euro, eine Terminsgebühr aus 9.016,00 Euro in Höhe von 368,40 Euro sowie die Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 Euro sowie Umsatzsteuer hieraus geltend, so dass sie insgesamt 937,13 Euro beantragte. Auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG (Verfahrensgebühr: 725,40 Euro, Terminsgebühr: 669,60 Euro, Pauschale: 20,00 Euro) rechnete sie eine anteilige Geschäftsgebühr aus 7.360,00 Euro in Höhe von 296,40 Euro an. Sie gab hierzu in ihrem Antrag ferner an, dass für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 bis 2303 in Höhe von 592,80 Euro (bei einem Gebührensatz von 1,3 aus einem Wert von 7.360,00 Euro) entstanden sei. Sie gab ferner an, dass sie diese Gebühr in Höhe von 592,80 Euro erhalten habe.
Die Vergütung wurde durch die zuständige Rechtspflegerin am 23.8.2017 antragsgemäß auf 937,13 Euro festgesetzt.
Diese Festsetzung gelangte der zuständigen Bezirksrevisorin am 19.9.2017 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 25.9.2017, eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 28.9.2017, legte sie gegen die Festsetzung vom 23.8.2017 Erinnerung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die Anwaltsvergütung angerechnet worden sei, was nicht der aktuellen Rechtsprechung entspreche. Unter Anrechnung einer Gebühr in Höhe von 186,55 Euro (0,65 Geschäftsgebühr aus 7.360,00 Euro) reduziere sich die aus der Staatskasse zu zahlende VKH-Vergütung auf 715,13 Euro.
Mit Beschluss vom 12.12.2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht Bayreuth der Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse abgeholfen und die der Rechtsanwältin S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 715,13 Euro festgesetzt und bestimmt, dass von der Rechtsanwältin 222,00 Euro an die Staatskasse zurückzuerstatten seien.
Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2016, Az. 7 WF 252/16 und vom 13.11.2017, Az. 2 WF 264/17, wonach die Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch auf die Verfahrenskostenhilfevergütung gemäß § 49 RVG anzuwenden sei. Demzufolge sei die hälftige Geschäftsgebühr aus dem Verfahrenswert von 7.728,00 Euro in Höhe von 186,55 Euro bei der Vergütung aus der Staatskasse in Abzug zu bringen.
Im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 12.12.2017 nebst anliegender Vergütungsberechnung Bezug genommen.
Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.12.2017 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Erinnerung ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach geregelt sei, dass der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei, also auf die Differenz der Wahlanwalts zur Verfahrenskostenhilfe-/Terminsgebühr. Insoweit verweist die Beschwerdeführerin auf den Aufsatz von Norbert Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Verfahrenskostenhilfebewilligung, NZFam 2017, 604 ff.
Mit Beschluss vom 08.01.2018 hat die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem zuständigen Familiengericht vorgelegt. Das Amtsgericht – Familiengericht Bayreuth hat sodann mit Beschluss vom 08.01.2018 die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Bayreuth vom 12.12.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut auf die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.11.2017 und vom 21.10.2016 sowie auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.2.2012, Az. 4 WF 224/11 Bezug genommen.
Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.1.2018 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 23.1.2018, eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 23.1.2018 Beschwerde ein. Diese wird erneut damit begründet,
dass die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.1.2018 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 20.03.2018 ist die vorliegende Beschwerdesache dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Der Beschwerdewert gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von mehr als 200,00 Euro ist erreicht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 937,13 Euro, festgesetzt wurden 715,13 Euro, mithin beträgt die Differenz 222,00 Euro.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdegericht hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl. Beschluss vom 13.11.2017, Az. 2 WF 264/17) fest, die auch vom 7. (Familien-)Senat des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. Beschluss vom 21.10.2016, Az. 7 WF 252/16) und vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg (vgl. Beschluss vom 21.08.2008, 4 W 118/08 = JurBüro 2008, 640) sowie weiteren Oberlandesgerichten geteilt wird (z.B. OLG Dresden vom 30.11.2016, Az. 20 WF 1122/16 = FamRZ 2017, 994; OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, 25 W 333/09 – juris; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 133).
Demzufolge ist bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.
In der Literatur und der Rechtsprechung ist streitig, ob die Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Gebühr des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG und den Gebühren des Wahlanwaltes gemäß §§ 13, 50 RVG zu verrechnen ist oder ob sich die Staatskasse in Fällen der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe in voller Höhe auf die Anrechnung berufen kann.
Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur spricht sich für die Verrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr zunächst auf den Differenzbetrag aus (vgl. etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 319; JurBüro 2014, 411; OLG Koblenz, JurBüro 2013, 186; OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 244; OLG München FamRZ 2010, 923; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl., § 58 Rdnr. 45 – 48; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., VV 3100 Rdnr. 56, Stichwort Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; Schneider, NZFam 2017, 604 ff., jeweils m.w.N.). Innerhalb der Vertreter dieser Ansicht ist weiter streitig, ob die Anrechnung auf die Differenz zu allen Wahlgebühren (so z.B. OLG Koblenz a.a.O.) oder nur auf die Differenz zur Wahlverfahrensgebühr (so z.B. T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 17), Rn. 139) zu erfolgen hat.
Hingegen hält die Gegenauffassung (s.o.) eine Anrechnung zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung nicht für rechtens, da nach der Vorbemerkung 3, Teil 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werde, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts denselben Gegenstand betreffen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Staat Gebührenschuldner sei.
Diese letztgenannte Auffassung ist überzeugend. Die gesetzliche Anrechnungsregel der zitierten Vorbemerkung ist letztlich eindeutig und unterscheidet gerade nicht zwischen Gebühren nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und den Gebühren eines Wahlanwaltes. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (vgl. etwa OLG Frankfurt vom 16.2.2011 4 WF 224/11). Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 1 RVG ist auch eindeutig, dass der Rechtsanwalt sowohl die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr fordern kann als auch die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren. § 15 a Abs. 1 RVG sieht nur vor, dass er nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern kann.
Wenn – wie hier – der Rechtsanwalt die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr verlangt hat und diese auch bezahlt wurde, muss er sich die hälftige Geschäftsgebühr (gemessen an einem Verfahrenswert bis zur Höhe des Verfahrenswertes des gerichtlichen Verfahrens, vgl. Vorbemerkung 3, Teil 3, Absatz 4 Satz 5 VV RVG) auch auf die Verfahrenskostenhilfegebühren anrechnen lassen. Aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich insoweit gerade nichts anderes. Zwar wird vorgetragen, dass nach der Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG der anzurechnende Teil der zu zahlenden Geschäftsgebühr nicht zugleich auf die gemäß § 49 RVG zu berechnende Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen sei. Erst wenn der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr höher sei als diese Differenz, müsse der beigeordnete Rechtsanwalt sich den die Differenz übersteigenden Betrag von seinem Anspruch gegen die Staatskasse abziehen lassen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).
Diese Auffassung überzeugt aber nicht. Denn aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich nur, dass in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.
Hier geht es allerdings nicht um Vorschüsse oder Zahlungen, die auf eine Vergütung zu verrechnen sind, sondern um die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. April 2013, 13 OA 276/12 = NJW 2013, 1618).
Ferner ist die Auslegung des § 58 Abs. 2 RVG im Sinne der Gegenauffassung der hier vertretenen Meinung nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 a RVG vereinbar. Der Rechtsanwalt soll nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 a RVG letztlich beide Gebühren fordern dürfen, nicht aber mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Im Falle der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann der Rechtsanwalt aber regelmäßig im gerichtlichen Verfahren nur die Gebühr nach § 49 RVG fordern. Der Staat ist unmittelbarer Gebührenschuldner. Es ist nicht erklärlich, weshalb die Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (zur Hälfte) zunächst auf die Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG erfolgen sollte, obwohl der Verfahrensbevollmächtigte diese Vergütung (weitere Vergütung) nur im Ausnahmefall des § 50 RVG fordern kann. In der Regel ist das nur der Fall, wenn ein Überschuss aufgrund der Zahlung der Gebührenschuldner vorliegt.
Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zunächst auf diesen Anspruch sieht die Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage zu Teil 3 RVG gerade nicht vor.
Demzufolge ergibt sich hier folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr aus Verfahrenswert 9.016,00 Euro nach § 49 RVG: 399,10 Euro Anrechnung Geschäftsgebühr: 0,65 aus einem Verfahrenswert von 7.360,00 Euro nach § 49 RVG: 186,55 Euro Terminsgebühr aus 9.016,00 Euro nach § 49 RVG: 368,40 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro ergibt: 600,95 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer iHv 114,18 Euro ergibt: 715,13 Euro.
Etwaige vorrangig zu verrechnende Zahlungen sind nach dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht geleistet worden.
Demgemäß hat das Amtsgericht zutreffend den genannten Betrag von 715,13 Euro festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 RVG nicht veranlasst.