Aktenzeichen M 12 K 14.5342
SchfHwG § 38 Abs. 6 SchfHwG, § 48 VwVfG
Leitsatz
1 Eine Rechtsgrundlage für eine Anrechnung einer nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ruhegeld nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz besteht nicht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2013 eingetreten ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die in § 38 Abs. 6 SchfHwG geregelte Anrechnungsmöglichkeit betrifft ausdrücklich nur nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle. Eine analoge Anwendung auf vorher eingetretene Versorgungsfälle scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 5 SchfG besteht nicht, da diese Vorschrift zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit darin das Ruhegeld des Klägers ab 1. Juli 2014 auf monatlich 1.050,88 Euro neu festgesetzt wird.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger wie bereits im Widerspruchsverfahren lediglich die Aufhebung der mit Bescheid vom 10. Juni 2014 verfügten Neufestsetzung seines Ruhegeldes begehrt.
Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 10. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
1. Der Bescheid kann nicht auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -VwVfG- gestützt werden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012, der mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juni 2014 teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wurde, ist nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass die seit 1. November 2013 durch die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger gewährten Zahlbeträge der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf die Leistungen der Beklagten hätten angerechnet werden müssen. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anrechnung nach dem 31. Dezember 2012 gewährter Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht.
a) Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europarechtswidrigkeit abgeschafft. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2012 unterliegen die Bezirksschornsteinfeger nunmehr weitgehend dem freien Wettbewerb und sind mit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BT-Drs. 17/10749, S. 1f). Zur Erreichung dieses Ziels wurde die Zusatzversorgung vollständig geschlossen und die Anpassung der Leistungen und Anwartschaften statt wie bisher an die Entwicklung der Löhne im öffentlichen Dienst künftig an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Nach Aufzehrung des Kapitals der Versorgungsanstalt werden die Ruhegeldzahlungen in Zukunft aus Steuermitteln finanziert.
Die Umsetzung der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister hat der Gesetzgeber in § 27 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2008 (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) geregelt. Eine Anrechnung nach dem 31. Dezember 2012 gewährter Zahlbeträge einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei eingewiesenen Versorgungsempfängern ist darin nicht vorgesehen. Vielmehr werden nach § 27 Abs. 2 SchfHwG die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds weitergezahlt. § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG verweist zwar auf § 38 SchfHwG, nach dessen Absatz 6 der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit zu kürzen ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht. Diese Vorschrift betrifft jedoch ausdrücklich nur nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle. Im Falle des Klägers ist der Versorgungsfall bereits am 1. Dezember 2012 eingetreten.
b) Zwar wäre nach alter Rechtslage das Ruhegeld des Klägers gem. § 29 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes -SchfG- gem. § 29 Abs. 5 SchfG um die Zahlbeträge der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen gewesen. Diese Vorschrift ist jedoch zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Dass sich § 29 Abs. 5 SchfG im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens weiterhin Geltung beimessen würde, wie von der Beklagten zuletzt vorgetragen, ist nicht ersichtlich. Zwar kann das maßgebende Recht auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (BVerwG U.v. 18.7.2002 – 3 C 54/01 – NVwZ 2003, 92). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurden in § 27 SchfHwG Leistungen und Anwartschaften mit Blick auf die Schließung der Zusatzversorgung neu geregelt, auch im Hinblick auf deren künftige Veränderungen (vgl. § 27 Abs. 4 SchfHwG). Auch die Entstehungsgeschichte des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, bei der der Gesetzgeber eine bereits beschlossene Übergangsregelung, die die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf bereits eingewiesenen Versorgungsleistungen vorgesehen hatte, vor deren Inkrafttreten wieder aufgehoben hat (s.u. 1 c), spricht dafür, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Versorgungsleistungen künftig keine Anrechnung mehr vorgenommen und damit dem außer Kraft getretenen Recht auch keine Geltung mehr beigemessen werden sollte.
c) Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 6 SchfHwG scheitert daran, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Zwar ist es zutreffend, wie die Beklagte ausführt, dass der Gesetzgeber die früher nach § 29 Abs. 5 SchfG geltende Anrechnungsregelung auch bei nach dem 31. Dezember 2012 eintretenden Versorgungsfällen bei Berufsunfähigkeit in § 38 Abs. 6 SchfHwG vorgesehen hat und für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versorgungsfälle eine entsprechende Regelung fehlt.
Von einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 6 SchfHwG auf Versorgungsfälle rechtfertigen würde, die vor dem 1. Januar 2013 eingetreten sind, kann nach Auffassung des Gerichts dennoch nicht ausgegangen werden.
Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke. Hinsichtlich der am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen wie dem hier in Rede stehenden Ruhegeld des Klägers wegen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen hat der Gesetzgeber vielmehr in § 27 Abs. 2 SchfHwG eine Regelung dahingehend getroffen, dass diese Versorgungsleistungen weitergezahlt werden. Dass es sich hierbei ausschließlich um eine Festlegung der Prinzipien handeln sollte, unter denen das alte System abgewickelt wird und nicht um eine Regelung, die einen individuellen Anspruch auf Fortgewährung von Zahlungen begründet, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht gerade der Begriff der Weiterzahlung für einen Anspruch der Versorgungsempfänger, den zum 31. Dezember 2012 bestehenden Zahlbetrag tatsächlich in voller Höhe weiter zu erhalten. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich eine Regelung dahingehend beabsichtigt, dass Ansprüche auf bereits laufende Versorgungsleistungen dem Grunde nach unter der Voraussetzung bestehen bleiben, dass die bislang geltenden Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, hätte er es bei der insofern näher liegenden Formulierung in § 49 Abs. 1 Satz 1 der ursprünglich zum 1. Januar 2013 vorgesehenen Fassung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I 2008, S. 2242) belassen können. Darin war geregelt, dass am 31. Dezember 2012 bestehende Ansprüche fortbestehen. Stattdessen hat der Gesetzgeber diese Vorschrift bereits vor ihrem Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, S. 2467) wieder aufgehoben und in § 27 Abs. 2 SchfHwG nunmehr ausdrücklich eine Weiterzahlung vorgesehen. Auch die Änderung der Leistungen hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 4 SchfHwG geregelt, ohne eine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorzusehen. Eine Regelungslücke liegt hinsichtlich der künftigen Behandlung von Leistungen von vor dem 1. Januar 2013 eingetretenen Versorgungsfällen somit nicht vor, mag diese Regelung der Beklagten auch wenig nachvollziehbar bzw. eine andere Regelung wünschenswert erscheinen.
Zudem kann vorliegend nicht von Planwidrigkeit ausgegangen werden. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz i. d. F. vom 26. November 2008 hatte in § 49 Abs. 2 nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass bei Ansprüchen auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013 Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung nachvollzogen werden. Damit hatte der Gesetzgeber eindeutig eine Anrechnung künftiger Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei vor dem 1. Januar 2013 eingetretenen Versorgungsfällen geregelt. Diese Regelung hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 (s.o.) wieder aufgehoben. Wenn der Gesetzgeber aber eine bestehende Übergangsregelung, die ausdrücklich die nun von der Beklagten über eine analoge Heranziehung des § 38 Abs. 6 SchfHwG angestrebte Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf vor dem 1. Januar 2013 entstandene Versorgungsleistungen vorgesehen hat, im Rahmen einer Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufhebt und in der geänderten Fassung keine derartige Anrechnungsregelung mehr vorsieht, kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Angesichts der erfolgten Aufhebung der bisherigen Übergangsregelung hatte der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung die Problematik der Anrechnung vor Augen, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden muss, die bisherige Übergangsvorschrift nicht in der bisherigen Form zu übernehmen. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (BT-Drs. 17/10749) bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass die 2008 beschlossenen Übergangsregelungen, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollten, in modifizierter Form in den neu gefassten Teil 2 des SchfHwG (§§ 27, 28 und 37) übernommen werden. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherigen Übergangsregelungen gerade nicht eins zu eins beibehalten, sondern diese in modifizierter, sprich geänderter, Form übernehmen wollte. Dies belegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der in Rede stehenden Versorgungsleistungen künftig keine Anrechnung mehr vorzusehen. Hierfür spricht auch die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG, in der der Gesetzgeber ausdrücklich eine Regelung für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle trifft. Dass sich der Gesetzgeber angesichts dieser Regelung der Problematik der vor dem 1. Januar 2013 eingetretenen Versorgungsfälle nicht bewusst gewesen sein sollte und eine diesbzgl. Regelung schlicht übersehen hätte, kann nicht unterstellt werden, zumal er in § 27 Abs. 4 SchfHwG auch die Anpassung der zum 31. Dezember 2012 bestehenden Leistungen und Anwartschaften geregelt hat.
Dass eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 6 SchfHwG deshalb zwingend wäre, weil anderenfalls das Gesamtversorgungssystem unterlaufen würde, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat sich mit Schließung der Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungssystem verabschiedet. So erfolgt die Anpassung der Leistungen künftig unabhängig von einem Gesamtversorgungssystem (vgl. BT-Drs. 17/10749 zu Art. 1 Nr. 2 zu § 27). Auch in der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 wird zur Zusatzversorgung ausgeführt, dass insbesondere wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke das bestehende Gesamtversorgungssystem ab dem 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden soll (BT-Drs. 16/9237 S. 21). Ein Gesamtversorgungssystem besteht daher seit 1. Januar 2013 nicht mehr. Anrechnungen von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher lediglich aufgrund spezieller Regelungen vorzunehmen, die eine derartige Anrechnung nach neuer Rechtslage vorsehen.
Nachdem § 38 Abs. 6 SchfHwG nicht analog anzuwenden ist, ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 nach wie vor rechtmäßig. Eine Anwendung des § 48 VwVfG scheidet daher aus.
2. Der Bescheid kann auch nicht auf § 49 VwVfG gestützt werden. Nach § 49 Abs. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn einer der genannten Widerrufsgründe vorliegt.
Zwar ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2013 rechtmäßig (s.o.), so dass § 49 VwVfG grundsätzlich einschlägig ist. Es liegt jedoch keiner der in § 49 Abs. 2 VwVfG genannten Widerrufsgründe vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher Widerrufsgrund nicht aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im vorliegenden Fall wäre die Beklagte aufgrund von § 27 Abs. 2 SchfHwG nicht berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Unabhängig davon, dass nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage eine Anrechnung hätte vorgenommen werden müssen, hat § 27 Abs. 2 SchfHwG für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Änderungen die Rechtslage so umgestaltet, dass eine Anrechnung nicht mehr vorgenommen werden kann.
3. Der Bescheid war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 37.479,60 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.