Aktenzeichen 3 ZB 16.1962
BayBeamtVG Art. 85, Art. 101 Abs. 5 S. 1
GG Art. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5
BV Art. 3 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 S. 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
GAL § 14 Abs. 2 lit. c, § 27
ALG § 5
Leitsatz
1. Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile im Rahmen der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt; eine Rente aus der Alterssicherung für Landwirte, die keine Rententeile umfasst, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Bestandsschutz nach Art. 101 Abs. 5 S. 1 BayBeamtVG erfasst nicht den Fall, dass dem Versorgungsempfänger zwar vor dem 1. Januar 2011 bereits Versorgungsbezüge, ihm aber erst nach dem 1. Januar 2011 Leistungen iSd Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BayBeamtVG zugestanden haben. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 1 K 15.1679 2016-07-20 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.509,44 €
festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ab 1. März 2012 ohne Anrechnung der vom Kläger laut Bescheid der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) N/O und Sch. vom 7. August 2012 bezogenen Rente aus der Alterssicherung für Landwirte festzusetzen, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. Januar 2007 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75% festgesetzten Versorgungsbezüge des Klägers, der als Amtsinspektor (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten stand und zum 1. März 2007 gemäß Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 BayBG a.F. auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, rechtsfehlerfrei ab 1. März 2012 in Höhe von 591,50 € sowie ab 1. Juli 2012 in Höhe von 604,56 € gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 2 BayBeamtVG zum Ruhen gebracht.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (3 BV 13.49; ebenso BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 3 ZB 16.863 ) zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger seit dem 1. März 2012 bezogene Altersrente in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist.
Entsprechend der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG gelten als Renten i.d.S. auch Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG – vom 29. Juli 1994 (BGBl I. S. 1890). Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile im Rahmen der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit nicht der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die dem Kläger gewährte Rente umfasst laut Mitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – Alterskasse – vom 5. August 2013 keine Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, sondern lediglich Pflichtbeiträge, so dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu Recht erfolgt ist. Daran ändert nichts, dass der Kläger sich infolge seines Eintritts in das Beamtenverhältnis beim Beklagten am 5. April 1978 nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte – GAL – vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1449) von der Beitragspflicht befreien lassen und nach § 27 GAL bzw. nach § 5 ALG freiwillige Beiträge leisten hätte können (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 16). Zu den Einzelheiten der Ruhensberechnung, gegen die sich der Kläger auch nicht wendet, wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 Bezug genommen.
Die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 18 ff.). Der Senat hat insoweit einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) bzw. die Alimentationspflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV), den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) verneint.
Das Verwaltungsgericht ist weiter auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis – verfassungsrechtlich unbedenklich – nur Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern gewährt, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Danach darf durch Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 (d.h. vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) zugestanden haben, der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2011 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten i.S.d. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG bleibt unberührt. Vorliegend wurde der Kläger zwar schon vor dem 1. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt und bezog seit dem 1. März 2007 Versorgungsbezüge. Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG ist angesichts seines eindeutigen Wortlauts („Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben“) jedoch nicht auf Fälle anwendbar, in denen dem Versorgungsempfänger – wie vorliegend – erst nach dem 1. Januar 2011 Leistungen i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zugestanden haben. Für diese Auslegung spricht auch Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG, wonach die Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG unberührt bleibt. Auch der objektiv erkennbare Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine solche Interpretation, da derjenige, der bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes bereits rentenbeziehender Versorgungsempfänger war, im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt, weniger Zeit und damit Möglichkeiten hatte, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38). Insoweit greift Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden hat (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 31). Diese Auslegung wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach soll mit der Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG verhindert werden, dass sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge durch die Einbeziehung bislang anrechnungsfreier Alterssicherungsleistungen in die Ruhensregelung, die bereits bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zustanden, auf Grund der Neuregelung vermindert (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 524).
1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Soweit der Kläger hierzu unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation nur pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, ohne sich substantiiert mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen, genügt dies schon nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 23).
Soweit der Kläger meint, dass ihm auch mit Blick auf die Regelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG aufgrund einer besonderen Härte Vertrauensschutz zu gewähren sei, legt er schon nicht substantiiert dar, worin eine besondere Härte bei Anwendung der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG in seinem Fall bestehen soll. Im Übrigen setzt er sich auch nicht substantiiert mit der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 f.) auseinander, dass er sich schon deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) GAL von der Beitragspflicht befreien zu lassen und nach § 27 GAL bzw. § 5 ALG freiwillige Beiträge zu leisten, um die Anrechnung der Rente nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG zu vermeiden. Daran ändert auch nichts, wenn er nunmehr behauptet, dass er einen Befreiungsantrag gestellt und freiwillige Beiträge weiterentrichtet hätte, wenn er dazu nur die Gelegenheit gehabt hätte. Wenn der Kläger insoweit unter Verweis auf ein Schreiben des Bayerischen Bauernverbands vom November/Dezember 1993 erklärt, dass er nur deshalb keine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt sowie keine freiwilligen Beiträge entrichtet habe, weil er hinsichtlich der Folgen einer Befreiung von der Beitragspflicht falsch beraten worden sei, mag er sich wegen eines etwaigen Vertrauensschadens an den Verfasser des Schreibens wenden. Damit legt er aber nicht ansatzweise dar, weshalb ihm der Beklagte „auch im Lichte der Verfassung“ über Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hinaus Vertrauensschutz hinsichtlich der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gewähren müsste. Da der Kläger zwar bereits vor dem 1. Januar 2011 Versorgungsbezüge erhalten, aber erst danach Rentenleistungen bezogen hat, ist es nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden, dass er sich insoweit nicht auf Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG berufen kann. Hiergegen trägt der Kläger ebenfalls nichts substantiiert vor.
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 – BayVBl 2015, 558) hinweist, in dem dieser die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen privaten Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge wegen Verstoß‘ gegen das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) für nichtig erklärt hat, legt er nicht substantiiert dar, weshalb die Anrechnung von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte entsprechend Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG eine im Lichte des Alimentationsprinzips unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge darstellen sollte. Auch hat der Senat (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 27) unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verneint. Damit setzt sich der Kläger gleichfalls nicht auseinander.
Soweit der Kläger behauptet, durch Anrechnung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge im Rahmen der Ruhensregelung würden seine jahrzehntelangen Einzahlungen hierauf entwertet, weil er hierfür nichts erhalte, trifft dies nicht zu. Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, wird durch die Anrechnung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonstwie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er deshalb weiterhin ein vollwertiges Äquivalent (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 20). Auch die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 23). Auch insoweit legt der Kläger jedoch nicht substantiiert dar, weshalb aufgrund seines Rentenanspruchs eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu unterbleiben hätte bzw. warum vorliegend eine Ausnahme von der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zu machen wäre bzw. wieso Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verfassungsgemäß dahin auszulegen wäre, dass von einer Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge abzusehen wäre.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) geltend macht, legt er schon nicht substantiiert dar, weshalb er durch die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG im Vergleich mit anderen Landwirten/Beamten erheblich schlechter gestellt sein soll.
Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 – BVerwGE 74, 285) entschieden habe, dass das aufgrund des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlte Altersgeld nicht als Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen werden könne, weil tiefgreifende Unterschiede zu diesen bestünden (a.a.O. ), hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gleichgestellt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 508). Dies ist sachlich gerechtfertigt, da ALG-Renten der Sozialversicherung zuzurechnen sind (so bereits BVerfG, B.v. 15.4.1969 – 1BvL 18/68 – BVerfGE 25, 314; ebenso § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und als Leistungen durch öffentliche Kassen i.S.d. Rechtsprechung zur Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a.F. (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256) anzusehen sind (vgl. BT-Drs. 12/5919 S. 17 f.; BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 28). Hiergegen trägt der Kläger ebenfalls nichts vor.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus liegen solche nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor.
3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4. des Streitwertkatalogs (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).