Aktenzeichen M 21 K 15.5766
Leitsatz
Ein Anspruch auf Förderung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SVG besteht dann nicht, wenn die Maßnahme weder am Ende noch nach der Wehrdienstzeit durchgeführt werden soll (Anschluss an BayVGH BeckRS 2009, 43015). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist in ihrem ersten Verpflichtungsantrag und dem diesbezüglichen, auf Verbescheidung gerichteten Hilfsantrag jedenfalls unbegründet (1.). Im Übrigen, hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auf Erstellung eines einvernehmlichen Förderungsplans, ist sie bereits unzulässig (2.).
1. Der Bescheid vom 28. September 2015 des Karrierecenters der Bundeswehr München und der Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 24. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf die begehrte, weitgehend dienstzeitbegleitende Förderung, noch einen diesbezüglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, gilt nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SVG weiterhin das bisherige Recht.
Somit gelten für den Kläger insbesondere § 3a SVG und § 5 SVG jeweils in der Fassung vom 16. September 2009 (kurz: a.F.) sowie § 4 SVG in der Fassung vom 28. April 2011 (kurz: a.F.).
Im ersten Verpflichtungsantrag ist die Klage schon deshalb weitestgehend unbegründet, weil auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 des § 4 SVG a.F. kein Anspruch besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F.). Das gilt – abgesehen davon, dass insoweit das erforderliche Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt worden ist – auch für die hilfsweise im ersten Verpflichtungsantrag geltend gemachte „Antragsstattgabe zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Im Übrigen ergibt sich aus der Gesamtschau des § 5 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 SVG a.F., dass ein hier zu Gunsten des Klägers unterstellbarer Anspruch auf Förderung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SVG dann nicht besteht, wenn die Maßnahme – wie hier – weder am Ende noch nach der Wehrdienstzeit durchgeführt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2009 – 14 ZB 08.1134 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Einzelnen:
Nach der Systematik der §§ 3 ff. SVG wird eine Fachausbildung, an deren Ende der Erwerb eines Berufsabschlusses steht, nach § 5 SVG gefördert (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2009 – 14 B 06.3143 – juris Rn. 13). Zwar haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SVG a.F.). Damit scheitert die Klage in ihrem ersten Verpflichtungsantrag auch schon grundsätzlich daran, dass das vom Kläger begehrte Studium nach dem Förderantrag bereits am 15. Oktober 2015, hilfsweise wohl spätestens ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt nach einem stattgebenden Urteil, hat beginnen sollen.
Zwar kann der Förderanspruch nach § 5 SVG a.F. – die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit beträgt im Fall des Klägers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SVG a.F. grundsätzlich bis zu 60 Monate – auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SVG a.F.). Von der Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 SVG a.F. besteht in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SVG a.F. in den letzten 24 Monaten der Wehrdienstzeit ein Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SVG a.F.). Somit könnte der Kläger, der sich als Soldat auf Zeit für 13 Jahre verpflichtet hat und dessen Dienstzeit am 1. September 2022 endet, zwar an sich ab 2. September 2020 einen entsprechenden Förderanspruch haben. Da das Masterstudium, für das der Kläger Förderung begehrt, am 15. Oktober 2015, spätestens jedoch wohl ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt nach einem stattgebenden Urteil hat beginnen sollen, läge es aber jedenfalls außerhalb dieser Förderungszeit des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SVG a.F., so dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser anspruchsbegründen Norm nicht erfüllt wären (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2009 – 14 ZB 08.1134 – juris Rn. 6). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Klagevorbringen auf die vierundzwanzigmonatige Förderzeit nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 Satz 2 SVG a.F. verwiesen ist.
Die ausnahmsweise Möglichkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG a.F. zur vorgezogenen Erfüllung eines zu Gunsten des Klägers unterstellbaren Förderanspruchs nach § 5 SVG a.F. scheitert mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Möglichkeit zur Vermeidung erheblicher, anerkennungsfähiger Eingliederungsnachteile auch daran, dass entgegen der Auffassung des Klägers kein einvernehmlicher, umsetzbarer Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs. 2 SVG besteht. Deswegen ist die Klage auch jedenfalls unbegründet, soweit mit ihr im Hilfsantrag ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht wird (§ 4 Abs. 2 SVG a.F.). Im Einzelnen:
Nach § 3a Abs. 2 SVG sollen im Rahmen der Berufsberatung das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden. Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs. 2 SVG vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden (§ 4 Abs. 2 SVG a.F.).
Zwar mag der Kläger für sich – einseitig – einen Förderungsplan für das von ihm angestrebte Masterstudium erstellt haben. Es fehlt aber – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – an einem mit dem BFD vereinbarten und damit im Sinne des § 3a Abs. 2 SVG einvernehmlichen und im Übrigen umsetzbaren (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG a.F.) Förderungsplan. Das belegen die jeweils für den Stand der mit dem Kläger geführten Fördergespräche in der Berufsförderungsakte dokumentierten Förderungspläne.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Klagevorbringen zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht entscheidungserheblich.
2. Unzulässig ist die Klage bereits, soweit mit ihr die Verpflichtung zur Erstellung eines Förderungsplanes begehrt wird.
Insoweit fehlt es sowohl an der ordnungsgemäßen Durchführung des erforderlichen Beschwerdeverfahrens als auch an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil auch etwa § 3a Abs. 2 SVG dem Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Vereinbarung des mit der Klage geltend gemachten, im Übrigen bisher nur einseitig gebliebenen „Förderungsplans“, verleiht.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.