Aktenzeichen W 1 K 16.829
BBG BBG § 16
Leitsatz
1 Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt eine Rückkoppelung des Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne gilt nicht uneingeschränkt, da bei der rechtlichen Zuordnung der Dienstposten ein Organisationsermessen besteht. (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn dem Kernbereich einer bestimmten Laufbahn zugeordnete Tätigkeitsbereiche prägend für die konkrete Tätigkeit des laufbahnfremden Beamten sind und diese dem Beamten langfristig übertragen sind, hat der Dienstherr den Wechsel in die tatsächlich ausgeübte Laufbahn vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat nach § 42 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) einen Anspruch darauf, dass in seiner Person ein Laufbahnwechsel vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorgenommen wird. Hierzu war die Beklagte zu verpflichten und der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht hat den Klageantrag nach § 88 VwGO vorliegend sachgerecht dahingehend ausgelegt, dass mit diesem auch die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst mit beantragt ist, da es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung und Vorfrage für das klar erkennbare Klageziel, nämlich den Laufbahnwechsel, handelt, ohne den dieser nicht vollzogen werden könnte. Ebenso geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Laufbahnwechsel vom 17. August 2015 gegenüber seinem Dienstherrn bei sachgerechter Auslegung gleichzeitig auch die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung konkludent mit beantragt hat, nachdem er in diesem Antrag darauf hingewiesen hat, dass er alle Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel erfülle und ohne die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung für den technischen Verwaltungsdienst – wie bereits dargestellt – ein Laufbahnwechsel nicht möglich ist. Die Beklagte hat diesen Antrag sodann mit den hier angegriffenen Bescheiden ebenso konkludent abgelehnt. Davon geht die Beklagte wohl auch selbst aus, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass man aufgrund des Fehlens dienstlicher Gründe bisher keine Veranlassung gesehen habe, die Anerkennung auszusprechen. Der Urteilsausspruch beinhaltet nach alledem auch die Verpflichtung der Beklagten, die Laufbahnbefähigung des Klägers für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach § 42 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 7 Nr. 2a), 8 Abs. 1, Abs. 3 BLV anzuerkennen und schriftlich festzustellen, nachdem der Kläger – wie noch auszuführen sein wird – sämtliche materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch ist § 42 BLV. Danach ist der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die im gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen dem Beamten die für die Laufbahn erforderliche Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (vgl. 1.) und es liegen darüber hinaus auch dienstliche Gründe für den begehrten Laufbahnwechsel vor (vgl. 2.).
1. Der Bundespersonalausschusses hat mit Beschluss vom 2. August 1985 festgestellt, dass der Kläger für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Beklagten befähigt ist. Demgegenüber besitzt der Kläger derzeit noch nicht die Anerkennung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst sowie deren nachfolgende schriftliche Feststellung. Allerdings erfüllt der Kläger sämtliche Voraussetzungen nach § 7 Nr. 2a) i.V.m. § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV für diese Befähigung. Ein Bewerber erlangt nach § 7 Nr. 2a) BLV die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung, wenn die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben wurde. Nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nr. 2a) BLV einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
Vorliegend hat der Kläger die vorgeschriebene Vorbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst durch sein Studium der Fachrichtung Maschinenbau an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt, welches er im Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 14. Februar 1979 absolviert hat, sowie durch seine hauptberufliche Tätigkeit bei der F. AG im Zeitraum vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1982 erworben. Der vom Kläger durch die erfolgreiche Absolvierung seines Studiums erworbene Abschluss eines Diplomingenieurs (FH) ist hierbei im Sinne des § 20 BLV mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig, was sich bereits daraus ergibt, dass die bisherigen Diplomstudiengänge im Ingenieurwesen an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt zum Wintersemester 2012/2013 auf die Abschlüsse des Bachelor und Master umgestellt worden sind (vgl. http: …fwi.fhws.de/studium/diplom_wirtsch_ingwesen.html). Ein Bachelorstudiengang umfasst dabei sieben Semester, während das Ingenieurstudium des Klägers acht Semester umfasst hat. Von einer Gleichwertigkeit ist daher auszugehen; diese wurde von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Abschluss eines Diplomingenieurs (FH) war zusammen mit der vom Kläger absolvierten hauptberuflichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von dreieinhalb Jahren auch geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Die Tätigkeit erfolgte nach dem klägerischen Studium und war geeignet, nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu entsprechen, § 20 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m § 19 Abs. 3 BLV. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger bei der F. AG als Ingenieur in der Abteilung technischer Kundendienst/Kraftfahrzeugteile eingesetzt war und hierbei selbstständig technisch ausgerichtete Schulungskonzepte erstellt sowie Vorträge und Schulungen durchgeführt hat. Schließlich setzt der Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn eine Qualifizierung voraus, die im gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während dieser Zeit müssen dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden, § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BLV. Angesichts dessen, dass der Kläger seit nunmehr knapp zehn Jahren den Dienstposten eines technischen Beraters offensichtlich unbeanstandet ausfüllt und der gehobene technische Verwaltungsdienst nach Aussage der Beklagten in ihrem Bereich nur aus dem technischen Beratungsdienst besteht, ist davon auszugehen, dass der Kläger sich die erforderliche Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen zwischenzeitlich angeeignet oder vermittelt bekommen hat, so das seine Qualifizierung (erfolgreich) absolviert wurde.
Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund im Schriftsatz vom 11. Januar 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Kläger die materiellen Voraussetzungen des technischen Verwaltungsdienstes gegeben seien und gegen die Anerkennung der Laufbahnbefähigung keine Bedenken bestünden. Andernfalls hätte man den Kläger beklagtenseitig sicher auch nicht seit nunmehr bereits rund zehn Jahren auf einem Dienstposten des technischen Verwaltungsdienstes beschäftigt. Abschließend ist im vorliegenden Zusammenhang zu konstatieren, dass der Kläger – ohne dass es entscheidend hierauf ankäme – auch die Voraussetzungen aus dem Dienstblatt-Runderlasses 170/82 der Beklagten erfüllt, wonach die Befähigung für die Laufbahn des technischen Dienstes, z.B. bei Technischen Beratern, einen Fachhochschulabschluss einschlägiger technischer Fachrichtung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten voraussetzt. Nach alledem hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach § 8 Abs. 1 BLV anzuerkennen und dies dem Kläger gegenüber schriftlich festzustellen, § 8 Abs. 3 BLV.
2. a)Darüber hinaus liegt auch ein nach § 42 BLV erforderlicher dienstlicher Grund für den begehrten Laufbahnwechsel vor. Ein dienstlicher Grund muss sich im Gegensatz zu einem persönlichen oder privaten Grund aus einem spezifischen dienstlichen Interesse der Beklagten ergeben. Ein dienstlicher Grund liegt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall darin, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 zunächst auf Probe und seit dem 1. Oktober 2007 dauerhaft den Dienstposten eines technischen Beraters ununterbrochen wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieses Dienstpostens erfolgt zweifellos im Interesse des Dienstherrn, der diesen Dienstposten aufgrund des insofern bestehenden fachlichen Bedarfs nach technischer Beratung besetzen wollte und den Kläger als Angehörigen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, jedoch mit gleichwohl vorliegender Eignung durch die Vorbildung im technischen Bereich für die Stelle ausgewählt hat. Das dienstliche Interesse der Beklagten erscheint umso gewichtiger, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass es der öffentlichen Verwaltung allenthalben aufgrund fehlender Bewerber Schwierigkeiten bereite, technische Dienststellen zu besetzen, was zudem auch gerichtsbekannt ist. Aus dem dienstlichen Interesse der Beklagten an der Besetzung des entsprechenden Dienstpostens und der Umsetzung des Klägers hierauf ergibt sich gleichzeitig auch der dienstliche Grund für den Laufbahnwechsel des Klägers. Dieser lag auch nicht etwa nur im Zeitpunkt des Wechsels des Klägers auf den entsprechenden Dienstposten im Jahre 2007 vor, sondern ist auch im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die fortgesetzte Wahrnehmung des Dienstpostens weiterhin gegeben. Wenn die Beklagte vorträgt, dass nach deren Verwaltungsvorschriften dienstliche Gründe lediglich solche seien, die aus besonderen personalwirtschaftlichen, organisatorischen oder fachlichen Anforderungen herrühren, so sind diese Voraussetzungen – ohne dass es hierauf rechtlich ankäme – vorliegend ebenfalls erfüllt, da der fortbestehende Bedarf zur Besetzung des Dienstpostens des Technischen Beraters, den der Kläger innehat, unzweifelhaft als personalwirtschaftliche und organisatorische Anforderung einzustufen ist. Das gleichzeitig neben dem skizzierten dienstlichen Grund bestehende private Interesse des Klägers auf Anerkennung weiterer Zeiträume der Ausbildung sowie seiner außerdienstlichen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig macht den bestehenden dienstlichen Grund für den Laufbahnwechsel nicht obsolet und schließt den Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel nach dem Wortlaut des § 42 BLV nicht aus.
b) Die erkennende Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass es sich bei dem Dienstposten eines technischen Beraters wie ihn der Kläger ausübt, um einen solchen handelt, der zwingend der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zuzuordnen ist. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, dass seine Dienstaufgaben insbesondere in einer Beurteilung und Beratungstätigkeit hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung insbesondere für behinderte Menschen bestünden. Insofern müsse er auch Schulungen und Unterweisungen in Betrieben durchführen. Darüber hinaus gehöre auch die Arbeitssicherheit zu seinem Aufgabenfeld. In der Stellenausschreibung für Technische Berater würden daher als Einstellungsvoraussetzung auch ein technisches Studium und eine mindestens zweijährige betriebliche Berufserfahrung genannt. Diese glaubhaften und seitens des Beklagtenvertreters unwidersprochenen Ausführungen decken sich darüber hinaus mit der von der Beklagten vorgenommenen Aufgabenbeschreibung für Technische Berater (vgl. etwa Bl. 192 der Personalakte d. Kl.). Auch dem Dienstblatt- Runderlass 170/82 ist zu entnehmen, dass die Technischen Berater bei der Beklagten dem technischen Dienst zuzurechnen sind, da diese bei der Laufbahn des technischen Dienstes explizit beispielhaft genannt werden. Dass der Dienstposten eines Technischen Beraters dem technischen Verwaltungsdienst zuzurechnen ist, ergibt sich schließlich unzweifelhaft auch daraus, dass hierfür von der Beklagten ein Studium der Ingenieurwissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert wird (vgl. etwa Bl. 192 der Personalakte d. Kl.). Darüber hinaus sind Fragen der technischen Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitssicherheit, wie sie der Kläger zu bearbeiten hat, zweifellos dem technischen Bereich zuzurechnen.
c) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Dienstherr berechtigt sei, das Amt eines Technischen Beraters der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Dies würde nämlich gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip verstoßen, wie es einfachgesetzlich in § 16 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) zum Ausdruck kommt und wonach eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Zwar besteht für den Dienstherrn hinsichtlich der Zuordnung von Dienstposten zu Laufbahnen ein Organisationsermessen, jedoch wäre dieses vorliegend mit einer Zuordnung des Dienstpostens des Klägers zum nichttechnischen Verwaltungsdienst eindeutig überschritten; eine solche Einstufung würde sich unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 2.b) als rechtsmissbräuchlich darstellen, zumal die Beklagte auch eindeutig bekundet hat, dass die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bei ihr weiterhin besteht und verbeamtete Technische Berater dieser Laufbahn zugeordnet seien. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 BBG ergäbe sich zudem daraus, dass für die Einstellung in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst von der Beklagten ein Studium der Ingenieurwissenschaften vorausgesetzt wird (vgl. oben), welches sich bekanntermaßen inhaltlich von einem Studium der Verwaltungswissenschaften – namentlich an Beamtenfachhochschulen – als Voraussetzung für den Einstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst inhaltlich grundlegend unterscheidet. Daher besteht für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten des Technischen Beraters gerade keine verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildung im Vergleich zu den Anforderungen für nichttechnische Verwaltungsdienstposten.
d) Des Weiteren kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger seine ihm übertragenen Aufgaben ohne weiteres auch aus der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes heraus wahrnehmen könne. Diese Argumentation verstößt gegen den Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne. Die Laufbahn ist maßgeblicher Teil des Amtes im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1982 – 2 C 41/80 – juris). Die einzelnen Laufbahnen benennt § 6 Abs. 2 BLV. Dort wird unter anderem zwischen der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des technischen Verwaltungsdienstes unterschieden. Bei der nach § 16 Abs. 1 BBG gebotenen laufbahnbezogenen Zuordnung (vgl. hierzu bereits 2.c)) steht es der Beklagten nicht frei, Beamte aus anderen Laufbahnen (jedenfalls längerfristig) in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes einzusetzen, ohne ihren beamtenrechtlichen Status den Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes anzupassen. Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt vielmehr eine Rückkoppelung des Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen. Der benannte Grundsatz kommt einfachgesetzlich zudem auch in § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund schlägt dieser eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (amtsangemessene Beschäftigung, vgl. hierzu BVerwG, U.v. U.v. 29.4.1982 – 2 C 41/80 – juris; U.v. 11.12.2014 – 2 C 51/13 – juris), so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft (vgl. VG Neustadt (Wein Straße), U.v. 25.3.2015 – 1 K 1064/14.NW – juris – unter Bezugnahme auf OVG RP, U.v. 26.11.2013 – 2 A 10574/13 – juris). Zwar gilt der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne nicht uneingeschränkt, da bei der rechtlichen Zuordnung der Dienstposten – wie bereits ausgeführt – ein Organisationsermessen besteht. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – unstreitig dem Kernbereich der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes zugeordnete Tätigkeitsbereiche prägend für die konkrete Tätigkeit des laufbahnfremden Beamten sind (vgl. hierzu 2.b)) und diese dem Beamten langfristig übertragen sind, muss die Beklagte dem Rechnung tragen und entsprechend dem Laufbahnprinzip sowie dem Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne die daraus resultierenden Rechtspflichten beachten. Insbesondere darf sie diese Vorgaben nicht durch den längerfristigen Einsatz laufbahnfremder Beamter umgehen, sondern hat vielmehr den gebotenen Laufbahnwechsel in den technischen Verwaltungsdienst vornehmen (vgl. VG Neustadt (Wein Straße) a.a.O. – juris Rn. 39 ff.).
e) Darüber hinaus kann die Beklagte gegenüber dem festgestellten Anspruch auf einen Laufbahnwechsel auch nicht damit durchdringen, dass sie entschieden habe, keine neuen Beamtenverhältnisse mehr zu begründen, was mittelbar die Entscheidung beinhalte, keine Ämter der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes mehr zu übertragen. Abgesehen von dem dadurch im vorliegenden Einzelfall bewirkten Verstoß gegen die in 2.c) und d) genannten beamtenrechtlichen Grundsätze und Prinzipien verfängt diese Argumentation bereits deshalb nicht, da durch den Laufbahnwechsel des Klägers kein zusätzliches neues Beamtenverhältnis begründet wird, die Zahl derselben bleibt vielmehr unverändert. Ebenso unbehilflich ist der Hinweis darauf, dass es Ziel des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 gewesen sei, die Zahl der Laufbahnen zu reduzieren und kein Anspruch darauf bestehe, eine Laufbahn unbegrenzt weiter bestehen zu lassen, welche vorliegend ohnehin nur aus dem Amt des Technischen Beraters bestehe. Denn auch wenn die Beklagte künftig für die Dienstposten der Technischen Berater ausschließlich Arbeitnehmer einstellt, so ist doch festzuhalten, dass die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bei der Beklagten unstreitig fortbesteht und die wenigen verbliebenen Technischen Berater in Beamtenverhältnissen bis zu ihrem dienstlichen Ausscheiden der sachlich korrekten Laufbahn zuzuordnen sind.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend für seinen Antrag auf Laufbahnwechsel Fristen versäumt oder gar rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Die Einhaltung derartiger Fristen ist nicht vorgeschrieben, so dass es dem Kläger auch noch im Jahre 2015 frei stand, einen Antrag auf Laufbahnwechsel zu stellen, zumal er weiterhin den Dienstposten eines technischen Beraters wahrnimmt. Eine Verwirkung des Antragsrechts ist ebenfalls ausgeschlossen, da es bereits an dem erforderlichen Umstandselement für eine Verwirkung fehlt, wonach die Beklagte aufgrund des vom Inhaber des Antragsrechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hätte hegen dürfen, dass ein solcher Antrag auf Laufbahnwechsel nicht mehr gestellt würde. Das bloße untätig Bleiben – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – reicht hierfür nicht aus, da hier keine Pflicht zum Tätigwerden binnen eines bestimmten Zeitraums bestand (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 47).
3. Nach alledem kann vorliegend offen bleiben, ob ein Anspruch darauf bestand, dass die Beklagte den Kläger bereits im Jahre 2007 im Zusammenhang mit seiner Umsetzung auf den Dienstposten eines Technischen Beraters hätte von Amts wegen in die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes überführen müssen. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Kläger auch aus Gründen der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel zusteht. Allerdings spricht einiges für einen solchen Anspruch, nachdem die Beklagte offensichtlich in ständiger Übung Beamte bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen – wie vorliegend – aus dem nichttechnischen Verwaltungsdienst – zumindest auf ihren Antrag hin – bei Wahrnehmung eines Dienstpostens eines technischen Beraters in den technischen Verwaltungsdienst übernommen hat (vgl. Bl. 73 der Gerichtsakte). Es erscheint fraglich, ob die Beklagte dem entgegenhalten kann, dass sie die Entscheidungen hinsichtlich eines Laufbahnwechsel auf ihre Regionaldirektionen delegiert habe, nachdem der nach außen handelnde Rechtsträger jeweils ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit ist, die einheitlich durch den Vorstand vertreten wird, und es sich bei den Regionaldirektionen lediglich um unselbständige Verwaltungsuntergliederungen der Beklagten handelt, §§ 381 Abs. 1, 367 Abs. 2 SGB III (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1993 – 6 C 6/91 – juris).
Nach alledem war der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Laufbahnwechsel in den technischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da mit dem Laufbahnrecht eine schwierige Rechtsmaterie den Gegenstand des Rechtsstreits bildete und es dem Kläger daher nicht zuzumuten war, sein Rechtsschutzziel ohne juristische Vertretung zu verfolgen, § 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.