Aktenzeichen 274 C 26632/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch, insbesondere keinen vertraglichen Anspruch, gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde und der Anspruch dadurch erloschen ist. Nachdem kein Anspruch in der Hauptsache besteht, scheiden auch Nebenforderungen aus.
Die Email des Klägers ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Lebensgefährtin des Beklagten auszulegen:
Danach ist die Email zunächst so zu verstehen, dass der Kläger mehr als die zunächst vereinbarten 80,00 € pro Trainingseinheit, nämlich 95,20 € (80 × 1,19) verlangen will. Dies ist rechtlich nur möglich durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainingseinheiten zu einer Vergütung von 80,00 € verpflichtet hat. Der Kläger bietet also dem Beklagten einerseits eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe an.
Gleichzeitig bringt er aber auch klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stellt, weil er anbietet „das Personal Training nochmals zu überdenken“. Er bietet damit an, den Vertrag insgesamt aufzuheben.
Insgesamt kann die Email aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 € pro Einheit erbringen will und daher – folgerichtig – gleichzeitig anbietet, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden ist. Er stellt den Beklagten vor die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertragsaufhebung.
Dieses Angebot auf Vertragsaufhebung hat der Beklagte durch seine Lebensgefährtin per Email angenommen. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheidet, indem Sie schreibt: „Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser.“
Die Lebensgefährtin handelte dabei auch wirksam im Namen des Beklagten als Vertreterin mit Vertretungsmacht. Die Vertretungsmacht der Beklagten sieht das Gericht als letztlich unstreitig an, nachdem beide Parteien den Email-Verkehr zwischen Kläger und Lebensgefährtin als rechtlich relevant betrachten und damit die Vertretungsmacht der Lebensgefährtin voraussetzen. Schließlich war es der Kläger, der sich an die Lebensgefährtin richtete, statt an den Beklagten, was keinen Sinn macht, wenn er nicht davon ausginge, dass diese zur Vertretung seines Vertragspartners bevollmächtigt ist.
II.
Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Verfahrenskosten, § 91 ZPO.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert entspricht der Höhe der Zahlungsforderung in der Hauptsache, § 3 ZPO.