Arbeitsrecht

Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses der Schwerbehinderten im Betrieb

Aktenzeichen  3 TaBV 91/15

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120894
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2 S. 3, § 99
SGB IX § 71, § 80, §§ 81 – 84, § 93, § 97 Abs. 6, § 99
ArbGG § 72 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 92 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. In einem Betrieb, der zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben einschließlich eines Gesamtbetriebsrats gehört, hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses i.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX bezogen auf den Betrieb, für den er gewählt ist, und auf Übermittlung der Kopie der Anzeige i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezogen auf das Gesamtunternehmen. Dies ergibt sich aus der am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unter Berücksichtigung der Aufgabenstellungen des örtlichen Betriebsrats. (Rn. 19 – 32)
2. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, hat dieser die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne und einen Anspruch auf Herausgabe der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, und die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben. (Rn. 25) (red. LS Ulf Kortstock)
3. Der Anspruch des Betriebsrates auf Übermittlung des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den konkreten Betrieb besteht auch neben einem Anspruch des Gesamtbetriebsrates. (Rn. 26) (red. LS Ulf Kortstock)
4. Orientierungssatz des Gerichts abweichend von LAG Nürnberg BeckRS 2016, 116549. In einer anderen Entscheidung wurden entsprechende Auskunftsansprüche des Gesamtbetriebsrates verneint (LAG München, 17.6.2015 – 8 TaBV 8/15); zu anderen Betriebsräten der Einzelbetriebe ergingen Parallelentscheidungen: ua LAG München BeckRS 2016, 72992; BeckRS 2016, 120784; BeckRS 2016, 120785. (red. LS Ulf Kortstock)

Verfahrensgang

24 BV 14/15 2015-11-25 Bes ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 – 24 BV 14/15 – teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens 31.März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 S.1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2. zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt, zu übermitteln.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.
Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 02.11.2015 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für das Jahr 2014 nicht übermittelt werden könne, da es keine Person enthalte. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden ebenfalls nicht übermittelt.
Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 – 8 TaBV 8/15 – hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt sei für das Jahr 2014 mangels mitzuteilender Personen nicht zu übermitteln und für das Jahr 2015 noch nicht fällig.
Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 – 24 BV 14/15 – u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.
Demgegenüber sei der – im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte – Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.
Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.
Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,
1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 14/15 – wird teilweise abgeändert.
2.Den Antrag des Antragstellers wird insgesamt zurückgewiesen. Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 – 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 – 8 TaBV 8/15 – dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 136 – 141 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 170 – 172 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 152 – 155 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 194 – 196 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 160 – 162 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 197 – 200 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.
2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1
BetrVG.
a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 – 8 TaBV 8/15 – etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.
b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.
c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn.
12).
Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.
bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.
cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:
(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.
In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 – 8 TaBV 10/09 – BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 – 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 – 7 ABR 46/08 – NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.
Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.
(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.
Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.
So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Diese qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dauerhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.
Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 8 AZR 180/12 – NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 – 7 ABR 3/09 – BB 2011, 317, 320).
Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln usw. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.
Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

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