Aktenzeichen AN 11 K 16.01487
USG USG § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1
Leitsatz
§ 6 und § 9 USG sind nicht kumulativ anwendbar, vielmehr findet § 9 USG anstelle und nicht neben § 6 USG Anwendung, wenn die Mindestleistung höher ist als der erlittene Verdienstausfall. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Vorliegend konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Unterhaltssicherung zu.
Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung von 56,35 EUR begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu.
Anders als der Kläger meint, ist Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht die (volle) Entschädigung für den infolge des Wehrdienstes erlittenen Verdienstausfall des Wehrpflichtigen. Die Entschädigung ist eine Leistung zur Unterhalts- und Einkommenssicherung und dient als solche der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung bzw. Leistungen zur Einkommenssicherung ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen. Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 – VIII C 90.73.
Die Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Einkommens im Bescheid vom 25. April 2016 erfolgte rechtmäßig. Auf die Berechnungen, denen das Gericht folgt, wird insoweit Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen, dass – anders als der Kläger vorträgt – eine Addition der unterschiedlichen Verdienste oder eine unabhängige Betrachtung der verschiedenen Verdienste voneinander nicht stattfindet. § 6 Abs. 1 USG spricht lediglich vom „Verdienstausfall“. Damit ist der durch die Wehrübung insgesamt entstandene Verdienstausfall gemeint. Dieser beträgt, da der Kläger die Dienstbezüge von der Stadt … weiterbezogen hat, lediglich 56,35 EUR (Verdienst Stadt 422,07 EUR zuzüglich Verdienst Firma … 56,35 EUR abzüglich der erhaltenen Dienstbezüge i. H. v. 422,07 EUR = Verdienstausfall i. H. v. 56,35 EUR). Dieser Verdienstausfall ist mit der in § 9 USG geregelten Mindestleistung zu vergleichen. Da diese 426,12 EUR beträgt, vgl. Nr. 1.3, 3.3 Anlage 1 zu § 9 USG (6 Tage x 71,02 EUR) und damit höher als der vom Kläger erlittene Verdienstausfall in Höhe von 56,35 EUR ist, findet § 9 USG anstelle – und nicht neben – § 6 USG Anwendung. Zu Recht hat die Beklagte das Arbeitsentgelt in Höhe von 422,07 EUR, das der Kläger während der Wehrübung weiter erhalten hat, darauf angerechnet, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 USG. Somit ergab sich der von der Beklagten bewilligte Betrag von 4,05 EUR. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. Nr. 11, 711 ZPO.