Arbeitsrecht

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Wiederaufnahmeklage

Aktenzeichen  M 6 K 17.2068

Datum:
14.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133214
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 153, § 166
ZPO § 586 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren, wenn diese weder innerhalb der in § 586 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO normierten Notfrist eines Monats, noch innerhalb der in § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten absoluten Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils erhoben worden ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 6 K 17.2068 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des nach Abschluss des Berufungszulas-sungsverfahrens (BayVGH, B.v. 10.2.2012, Az. 11 ZB 11.2813) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. M 6a K 11.2281, in dem die Kammer mit Urteil vom 14. Oktober 2011 die u.a. auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gerichtete Klage gegen den Freistaat Bayern abgewiesen hatte.
Mit Schreiben vom *. Mai 2017 beantragte er, das Verfahren Az. M 6a K 11.2281 wiederaufzunehmen und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger begründete die Klage damit, dass der seinerzeit erkennende Einzelrichter Straftaten begangen habe (Prozessbetrug, Anwendung falscher gesetzlicher Vorschriften).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 nahm der Beklagte Stellung und beantragte, die Klage abzuweisen. Es seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würden. Aus der Klagebegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass Wiederaufnahmeklagen innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der Partei von dem Anfechtungsgrund zu erheben seien. Mit Schreiben vom … September 2017 nahm der Kläger Stellung und verwies auf § 580 Nr. 4 und 5 Zivilprozessordnung – ZPO.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch wenn an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, B.v. 14.6.2006 – 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 – juris Rn. 11 ff.), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Erfolg haben könnte.
Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage ist weder innerhalb der § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO normierten Notfrist eines Monats, noch innerhalb der in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten absoluten Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils erhoben worden. Innerhalb der Monatsfrist bekannt gewordene Tatsachen sind trotz entsprechender Hinweise weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu kommt, dass das angegriffene Urteil mit der Wirksamkeit des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2012 rechtskräftig geworden ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO; vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1994 – 6 C 2/92 – BVerwGE 95, 64). Dies ist grundsätzlich mit der Herausgabe zur Post der Fall, die ausweislich des Anschreibens an das Bayerische Verwaltungsgericht München spätestens am 15. Februar 2012 erfolgte. Die am 2. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangene Klage ist damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren erhoben worden.
Auch in der Sache hat der Kläger Wiederaufnahmegründe nicht substantiiert und schlüssig dargelegt (Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Auflage, § 153, Rn. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 4, 5 ZPO erfüllt sein sollten. Den Schreiben ist letztlich lediglich zu entnehmen, dass der Kläger den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt als die befassten Gerichte.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen