Aktenzeichen M 4 K 16.34155, M 4 S 16.34156
ZPO ZPO § 114, § 121
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten für Klage und Eilantrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten bleibt erfolglos, weil Eilantrag und Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten haben (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO.
Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss vom … Dezember 2016 (M 4 S 16.34156), mit dem das Gericht den Eilantrag abgelehnt hat, Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).