Aktenzeichen Au 1 E 20.2809
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung vom Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, begehrt die vorläufige Gestattung einer Erwerbstätigkeit.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Januar 2021 im Verfahren Au 1 E 20.2659 verwiesen. In diesem Verfahren begehrt der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes die weitere Duldung seines Aufenthalts. Die bisherigen Duldungen, die dem Antragsteller bis zum 28. November 2020 erteilt wurden, erhielten als Nebenbestimmung die Gestattung der Beschäftigung als Gastronomiehelfer bei einem Landhotel in ….
Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 (Au 1 E 20.2659) lehnte die Kammer den Antrag auf vorläufige Duldung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ab.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 stellte der Antragsteller vorliegend einen Eilantrag mit dem Ziel, ihm die weitere Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zu gestatten. Es drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes. Mit seinem Einkommen trage er zum Lebensunterhalt seiner Kinder bei. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich, insbesondere sei seine Identität geklärt.
Der Antragsteller beantragt,
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten und einen entsprechenden Hinweis in die dem Antragsteller auszustellende Duldungsbescheinigung aufzunehmen.
Für dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020:
Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgewiesen.
Der Antragsteller sei nicht mehr im Besitz einer Duldung. Es sei ihm mit Bescheid vom 18. November 2020 eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 28. Dezember 2020 eingeräumt und rein deklaratorisch auch noch eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden. Da er weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch einer Duldung sei, könne ihm eine Beschäftigung nicht gestattet werden.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Gegenstand des Antrags ist eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des vom Antragsteller behaupteten Anspruchs auf die weitere Gestattung seiner Erwerbstätigkeit.
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
3. Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen. Er hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) noch kann er eine Duldung beanspruchen, welche im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV Voraussetzung für die Gestattung einer Beschäftigung ist. Zur Begründung des fehlenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Januar 2021 im Verfahren Au 1 E 20.2659 verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2
GKG. Die Kammer hat sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (Ziffern 8.3 und 1.5). Da die Beschäftigungserlaubnis als Auflage einer Duldung begehrt wird, wurde der für die Duldung maßgebliche Streitwert zugrunde gelegt.
6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat, wie oben ausgeführt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten.