Arbeitsrecht

Aufteilung von Lizenzeinnahmen aus der Verwertung von Tonaufnahmen – Mambo Nr. 5

Aktenzeichen  29 U 123/17

Datum:
16.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154933
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 447, § 448
BGB § 133, § 157

 

Leitsatz

Dem Kläger stehen die im Streit stehenden Auswertungserlöse nach den von den Parteien getroffenen Abreden und den darauf bezogenen Änderungsvereinbarungen nicht zu; die Berufung war deshalb zurückzuweisen.  (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 O 23852/15 2016-12-15 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die von S.nicht ausbezahlten Auswertungserlöse nicht in voller Höhe zu.
1. Der Kläger kann sich hinsichtlich der Auszahlung der zurückbehaltenen Erlöse nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 3 des Produzentenvertrages berufen. Nach § 3 des Produzentenvertrages soll der Kläger 15% der bei U. „eingehenden Lizenzeinnahmen“ erhalten. Der Wortlaut der Regelung spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts dafür, hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die dem Kläger zustehenden 15% allein darauf abzustellen, welche Lizenzeinnahmen überhaupt bei der U. eingehen und nicht darauf, ob die U. diese behalten darf oder an weitere an der Produktionen Beteiligte weiterzureichen hat. Der Wortlaut steht aber einer Auslegung, dass mit der Formulierung „aller bei der Firma [U.] eingehenden Lizenzeinnahmen“ nur die eingehenden Lizenzeinnahmen gemeint sein sollten, die letztlich der U.auch zustehen sollten und nicht auch die, die sie für andere nur zunächst einnimmt und dann weiterverteilt, nicht entgegen. Nach dem neben dem Wortlaut für die Auslegung maßgeblichen Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass es für die Umsatzbeteiligung nur auf die Lizenzeinnahmen ankommen kann, die U. tatsächlich endgültig zustehen und nicht darauf, welche Zahlungen U. für andere einnimmt. Nach § 3 des Produzentenvertrages soll die Umsatzbeteiligung eine Vergütung für die Aufnahmen und für die Übertragung der Rechte darstellen. Der Kläger und die U. haben somit vereinbart, dass der Kläger für die Werte, die er in die U. eingebracht hat, nicht nur über die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile profitieren soll, sondern darüber hinaus noch über eine umsatzabhängige Vergütung. Dem Kläger standen bei Abschluss des Produzentenvertrages mit U. nur ein Drittel der von S. zu zahlenden Auswertungserlöse aufgrund der mit den Beklagten und den Künstlern getroffenen Vereinbarung vom 04.05.1999 (Anlage B 3) zu. Unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten konnte der Kläger somit nur in diesem Umfang Rechte in die U. einbringen, so dass eine umsatzabhängige Vergütung als Gegenleistung für die Einbringung sinnvoll auch nur an das vom Kläger eingebrachte Drittel an den Verwertungserlösen anknüpfen konnte.
2. Darüber hinaus kommt es für diesen Rechtsstreit letztlich noch nicht einmal darauf an, ob der Kläger ursprünglich gemäß § 3 des Produzentenvertrages 15% der gesamten bei U. eingehenden Lizenzeinnahmen inklusive der den Beklagten und den Künstlern zustehenden Anteile beanspruchen konnte. Die ursprüngliche Regelung, dass sämtliche von S. aufgrund des Bandübernahmevertrages vom 01.03.1999 zu zahlenden Erlöse zunächst an die U. ausgezahlt werden, ist unstreitig mit Einverständnis aller Beteiligter, auch des Klägers, bereits Ende 2001 dahin abgeändert worden, dass die den Beklagten zustehenden Erlöse nicht mehr an die U. ausgezahlt werden sollen und ab der Abrechnungsperiode 2010, 1. Halbjahr, dann dahingehend, dass S. auch gegenüber den Künstlern direkt abrechnet und die diesen zustehenden Lizenzeinnahmen auch an diese direkt auszahlt. Seit Ende 2001 handelt es sich bei den den Beklagten zustehenden Verwertungserlösen somit schon nicht mehr um bei der U. eingehende Einnahmen, ab der Abrechnungsperiode 2010, 1. Halbjahr, gilt dies auch für die den Künstlern zustehenden Verwertungserlöse. Auch bei einer streng am Wortlaut der Regelung orientierten Auslegung stehen dem Kläger somit nicht mehr als 1/3 der von S. einbehaltenen Auswertungserlöse zu.
Dem Produzentenvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass diese Änderung der Auszahlungsmodalitäten der Lizenzeinnahmen aus dem Bandübernahmevertrag für die Berechnung der Umsatzbeteiligung des Klägers keine Rolle spielen sollte, sondern immer die gesamten von S. gemäß dem Bandübernahmevertrag zu zahlenden Erlöse maßgeblich sein sollten. In dem Produzentenvertrag wird auf den Bandübernahmevertrag mit S. nicht Bezug genommen. Nach § 1 des Produzentenvertrages war Vertragsgegenstand nicht nur das erste Album L. B., das Gegenstand des Bandübernahmevertrages vom 01.03.1999 war, sondern darüber hinaus auch das zweite Album „Ladies and Gentlemen“ sowie etwaige weitere Alben L. B. Dementsprechend wird in § 3 des Produzentenvertrages auch auf die Lizenzeinnahmen aus der Verwertung der „Produktionen“ abgestellt. Maßgeblich sollten somit die für die vertragsgegenständlichen Produktionen eingehenden Lizenzeinnahmen sein, eine direkte Verknüpfung mit der im Bandübernahmevertrag getroffenen Regelung bestand nicht, so dass auch schon aufgrund der Änderung der Auszahlungsmodalitäten die an die Beklagten und die Künstler zu zahlenden Lizenzeinnahmen für die Berechnung der Umsatzbeteiligung des Klägers nicht maßgeblich sein können.
3. Darauf, ob eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 15% an dem U. zustehenden Drittel der Erlöse einer branchenüblichen Produzentenlizenz entspricht, kann zum einen nicht abgestellt werden, weil der Kläger als Gesellschafter der von ihm gegründeten GmbH an den Verwertung der Aufnahme ohnehin weiter partizipiert hätte und er darüber hinaus auch nicht der alleinige Produzent des ersten L. B. Albums war, sondern er dieses zusammen mit den Beklagten produziert hat (vgl. auch Anlage B 3).
4. Die Einvernahme des Klägers als Partei zum Beweis von ihm behaupteten Auslegung des Produzentenvertrages verbietet sich. Da die Beklagte der Einvernahme des Klägers widersprochen hat, liegen die Voraussetzungen des § 447 ZPO für eine Parteieinvernahme der beweisbelasteten Partei nicht vor. Eine Parteieinvernahme von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kommt nicht in Betracht, da es dafür – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – an der für die Parteieinvernahme notwendigen gewissen Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. Reicholt in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 448 Rn. 2) fehlt.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

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