Aktenzeichen 16 UF 613/17
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4
Leitsatz
1 Die Beschränkung des Rechtsmittels des Versorgungsträgers auf einzelne Elemente des Ausgleichs eines bei ihm bestehenden Anrechts ist unwirksam. Das gesamte Anrecht, hinsichtlich dessen der Ausgleich angegriffen ist, bildet den Beschwerdegegenstand. (Rn. 10) (red. LS Axel Burghart)
2 Der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert sind in der für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Richtet sich diese alternativ nach den im Wege der Entgeltumwandlung während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bzw. dem Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß § 45 VersAusglG, sind diese Bezugsgrößen der Berechnung des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswerts zugrundezulegen. (Rn. 14) (red. LS Axel Burghart)
3 Bei einem fondsgebundenen Anrecht richtet sich der Kapitalwert nach dem Kurswert der Fondsanteile am Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung. § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift auch die nachehezeitliche Wertentwicklung von Fondsanteilen erfasst. (Rn. 15) (Rn. 17) (red. LS Axel Burghart)
4 Auch die garantierte Mindestversorgungszusage ist auszugleichen. Soll das Anrecht extern geteilt werden, ist der Versorgungsträger zu verpflichten, den nach dem Anwartschaftsbarwert ermittelten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Träger der Zielversorgung zu bezahlen. Dieser Wert ist für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des garantierten Rechnungszinses zu verzinsen. (Rn. 16) (red. LS Axel Burghart)
Verfahrensgang
513 F 3798/16 2017-08-24 Bes AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 02.05.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.08.2017, Az. 513 F 3798/16, wird in Ziff. 2 Abs. 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Weg der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B… AG (Versicherungsnummer 154983 (Entgeltumwandlung)) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D… R… B… Versicherungsnummer 13170272 L 543 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.587,684 Anteilen am Fonds B… T… mit dem Wert der Anteile bei Rechtskraft der Entscheidung, jedoch mindestens in Höhe eines Kapitalbetrags von 15.123,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,89 % ab 31.03.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung begründet. Die B… AG wird verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die D… R… B… zu bezahlen. Der Ausgleichswert ist anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.758,– € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 14.05.1999 vor dem Standesbeamten des Standesamts München unter Heiratsregisternummer 1254 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 31.03.2015 dauerhaft getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.04.2016 zugestellt.
Gemäß § 3 VersAusglG ist mithin von einer Ehezeit von 01.05.1999 bis 31.03.2016 auszugehen.
Während der Ehezeit hat der Antragsgegner u.a. bei der B… AG unter der Personal- und Versicherungsnummer 00154983 als persönliches Vorsorgekapital (Entgeltumwandlung) ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage erworben, dessen Ehezeitanteil einem Kapitalwert von 38.993,52 € entspricht. Es handelt sich hierbei um ein fondsgebundenes Anrecht, hinsichtlich dessen jedoch Leistungen entsprechend der Höhe der umgewandelten Beiträge des Arbeitnehmers zzgl. der zugesagten Mindestverzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung vorgesehenen Höchstzinssatzes zugesagt werden. Die B… AG hat in der Auskunft vom 30.06.2016 den Ehezeitanteil entsprechend dem Kurswert der Fondsanteile mit 38.993,52 € (Depotwert) und den Ausgleichswert mit 19.496,76 € mitgeteilt. Demgegenüber hat sich für die Garantieleistung lediglich ein Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert in Höhe von 30.247,41 € (Anwartschaftsbarwert) ergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der B… AG vom 30.06.2017 verwiesen. Die B… AG hat gemäß § 17 VersAusglG die Durchführung der externen Teilung beantragt. Die Antragstellerin hat die D… R… Bund als Zielversorgungsträger benannt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – München hat dieses Anrecht ausgeglichen wie folgt:
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B… AG (Versicherungsnummer 154983 (Entgeltumwandlung)) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D… R… B… (Versicherungsnummer 13170272 L 543) zu Gunsten der Antragstellerin ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet und zwar in Höhe von 19.496,76 € zuzüglich 3,89 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 01.04.2016 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die B… AG wird verpflichtet, diesen Betrag und die Zinsen an die D… R… B… zu bezahlen.“
Der Beschluss wurde der BMW AG am 10.05.2017 zugestellt.
Gegen die Berücksichtigung der Zinsen richtet sich die Beschwerde der B… AG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2017 verwiesen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.06.2017 ebenfalls Beschwerde gegen Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 02.05.2017 eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 11.07.2017 konkludent zurückgenommen, indem sie beantragt hat, die Beschwerde in einen Berichtigungsantrag umzudeuten. Dies begründete sie damit, dass der Zielversorgungsträger in der Entscheidung zutreffend angegeben ist, jedoch in den Gründen der Entscheidung die Ausübung des Wahlrechts nicht zutreffend wiedergegeben war. Dem hat das Amtsgericht – Familiengericht – München zwischenzeitlich durch Berichtigungsbeschluss vom 24.08.2017 abgeholfen. Zu entscheiden ist mithin noch allein über die Beschwerde der B… AG.
Der Senat hat den Beteiligten am 06.10.2017 und 30.11.2017 jeweils einen Hinweis erteilt. Die Antragstellerin hat der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt, im Übrigen haben die Beteiligten zu dem letzten Hinweis des Senats keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1.
Die Beschwerde der B… AG ist zulässig und begründet.
Zwar wendet sich die B… AG lediglich dagegen, dass das Amtsgericht – Familiengericht – München die Verzinsung des Ausgleichswerts des Depotwerts der Fondsanteile angeordnet hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels des Versorgungsträgers auf einzelne Elemente des Ausgleichs eines bei ihm bestehenden Anrechts ist jedoch unwirksam. Vielmehr bildet das gesamte Anrecht, hinsichtlich dessen der Ausgleich angegriffen ist, den Beschwerdegegenstand. Weiterhin steht der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung entsprechend der neuen Rechtsprechung des BGH zum Ausgleich fondsgebundener Anrechte das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen; denn der Versorgungsträger erstrebt mit der Beschwerde einen dem VersAusglG entsprechenden Vollzug der Teilung.
Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausschließlich über Rechtsfragen. Hierzu hat der Senat den Beteiligten am 06.10.2017 und 30.11.2017 jeweils einen Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht dagegen, dass das Amtsgericht – Familiengericht – München eine Verzinsung des dem Ausgleichswert des Depotwerts entsprechenden Kapitals zum Ende der Ehezeit angeordnet hat.
Es handelt sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein Anrecht, dessen Ehezeitanteil nach Anlage III der Betriebsvereinbarung „Persönliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B… G… vom 1. Januar 2013 alternativ entweder anhand des Depotwerts der Fondsanteile zu den maßgeblichen Stichtagen oder anhand des Anwartschaftsbarwerts zu den jeweils maßgeblichen Stichtagen zu berechnen ist. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Depotwert maßgeblich ist; denn der Depotwert des Ehezeitanteils betrug bei Ehezeitende 38.993,52 €, der – garantierte – Anwartschaftsbarwert demgegenüber nur 30.247,41 €. Ein fondsgebundenes Anrecht weist jedoch keine stetige Wertentwicklung in Höhe eines feststehenden Zinssatzes auf, die – soweit sie auf die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung fällt – ausgeglichen werden könnte, sondern unterliegt täglichen Wertschwankungen.
Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017 (Az. XII ZB 201/17; veröff. u.a. in FamRZ 2017, 1655) entschieden, dass auch bei der externen Teilung Fondsanteile als Teilungsgegenstand herangezogen werden können. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar sehen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Versorgungsträgers vor, dass im Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich dadurch zu vollziehen ist, dass der Ehezeitanteil alternativ durch den Depotwert der Fondsanteile bei Ehezeitende oder den Anwartschaftsbarwert der garantierten Mindestvorsorge zu diesem Stichtag berechnet und nach Maßgabe der o.g. Arbeitsanweisung durch interne oder externe Teilung ausgeglichen wird. Insoweit wird die Anlage III der Betriebsvereinbarung „Personliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B… G… vom 1. Januar 2013 aber den Vorgaben von §§ 5, 39 VersAusglG nicht gerecht. Demnach ist der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert in der für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Diese richtet sich alternativ nach den im Wege der Entgeltumwandlung während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bzw. dem Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß § 45 VersAusglG. Daher sind diese Bezugsgrößen der Berechnung des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswerts zugrundezulegen. Sie können der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 unmittelbar entnommen werden.
Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu bezahlen. Gemäß § 224 Abs. 1 FamFG wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Rechtskraft wirksam. Dies ist deshalb der maßgebliche Stichtag, zu dem der in der maßgeblichen Bezugsgröße ausgedrückte Ausgleichswert in einen Kapitalbetrag umzurechnen ist. Bei einem fondsgebundenen Anrecht richtet sich der Kapitalwert nach dem Kurswert der Fondsanteile zu diesem Stichtag. Folge hiervon ist, dass dem Ausgleichsberechtigten ein Wertzuwachs des auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zugute kommt, ebenso wie er in dieser Zeit auch das Risiko des Wertverlusts trägt.
Weiterhin ist aber auch die garantierte Mindestversorgungszusage auszugleichen; denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kurswert der für den Ausgleichswert maßgeblichen Fondsanteile zu dem maßgeblichen Stichtag so weit absinkt, dass der Anwartschaftsbarwert den Depotwert der Fondsanteile übersteigt. Zu diesem Zweck ist der auf die Ehezeit entfallende Anwartschaftsbarwert der Mindestversorgung gemäß §§ 39, 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG zu ermitteln. Soll das Anrecht extern geteilt werden, ist der Versorgungsträger zu verpflichten, den so ermittelten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den träger der Zielversorgung zu bezahlen. Dieser Wert ist für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung in Höhe des garantierten Rechnungszinses zu verzinsen.
3.
Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem als Zielversorgungsträger eine private Rentenversicherung fungierte, ist es im vorliegenden Fall allerdings so, dass die Antragstellerin die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat. Bei diesem Zielversorgungsträger findet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eine Dynamisierung dadurch statt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem festgesetzten Kapitalbetrag rückwirkend bezogen auf das Ende der Ehezeit und nicht erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu ermitteln ist. Um eine doppelte Dynamisierung des Ausgleichs zu vermeiden, ordnet § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI an, dass im Fall der externen Teilung an die gesetzliche R… als Zielversorgungsträger für die Umrechnung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen ist, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI sieht aber keine Regelung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung vor, wenn die Dynamisierung nicht auf der Anordnung der Verzinsung, sondern auf der Wertentwicklung der auszugleichenden Fondsanteile beruht. Der Senat legt § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings erweiternd dahingehend aus, dass diese Vorschrift auch die nachehezeitliche Wertentwicklung von Fondsanteilen erfasst.
Hierfür spricht die historische Auslegung. Die Vorschrift des § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI wurde nachträglich eingeführt, nachdem der BGH entschieden hatte, dass der Ausgleichswert eines festverzinslichen Anrechts im Fall der externen Teilung zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist, um eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung des Anrechts zu erreichen (vgl. hierzu Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015 Rz. 471). Dies spricht dafür, sie auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Entscheidung des BGH zur nachträglichen Partizipation des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung von Fondsanteilen auf die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger fortzuentwickeln ist.
Die erweiternde Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, eine übermäßige Besserstellung des Ausgleichsberechtigten durch gleichzeitige Partizipation an der Dynamik der auszugleichenden Versorgung und der Zielversorgung zu vermeiden.
Für die erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI spricht auch der Halbteilungsgrundsatz. Dieser ist das zentrale, dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Strukturprinzip (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259; FamRZ 1980, 326). Dieser rechtfertigt es, den Ausgleichsberechtigten im Fall der externen Teilung auch an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung teilhaben zu lassen. Es würde aber gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, wenn der Ausgleichsberechtigte in dieser Übergangsphase nicht nur an der Dynamik des zu teilenden Anrechts teil hätte, sondern zusätzlich auch rückwirkend ab Ehezeitende an der Dynamik der Zielversorgung, während dem Ausgleichspflichtigen eine entsprechende Wertentwicklung von vorneherein versagt bleiben müsste. Umgekehrt entspricht die Beteiligung an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts (hier: Teilhabe an der Steigerung des Kurswerts der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile) dem Halbteilungsgrundsatz auch besser als die Beteiligung an der Dynamik der Zielversorgung; denn diese wird sich in aller Regel von der des aufzuteilenden, in der Ehe erworbenen Anrechts unterscheiden.
Schließlich kann nur durch eine erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen vermieden werden. Wird ein fondsgebundenes Anrecht bezogen auf das Ende der Ehezeit extern geteilt, hat dies zur Folge, dass dem Ausgleichsberechtigten nur der zu diesem Zeitpunkt zu errechnende Ausgleichswert entsprechend dem Kurswert der Fondsanteile auszuzahlen ist. Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ist entsprechend zu vermindern. Steigerungen des Kurswerts, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Rechtskraft der Entscheidung eintreten, kommen dem Ausgleichspflichtigen nur zugute, soweit diesem die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile verbleibt, im Übrigen fallen sie dem Versorgungsträger an. Das Risiko, für die Dynamik des Anrechts des Ausgleichsberechtigten aufzukommen, wird so letztlich auf die Gemeinschaft der Sozialversicherten verlagert.
Die erweiternde Auslegung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI entspricht dem Grundsatz, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral sein soll; denn es wäre nicht gerechtfertigt, die Gemeinschaft der Versicherten mit Folgekosten der Ehescheidung zu belasten. Der Grundsatz der Aufwandsneutralität wird durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eingeschränkt: In den dort genannten Fällen fallen die Folgekosten der Dynamisierung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts des Ausgleichsberechtigten zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung der Gemeinschaft der Versicherten zur Last; denn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich könnte nach allgemeinen Grundsätzen nur ein Anrecht auf der Grundlage der zu diesem Stichtag geltenden Umrechnungsfaktoren erworben werden. Diese Kosten werden vermieden, wenn die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung bei der Berechnung des Ausgleichswerts abgebildet wird.
Für die Berechnung des als Ausgleichswert zu zahlenden Kapitalbetrags zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung sprechen auch praktische Gründe. Würde der Depotwert nach Maßgabe der Wertentwicklung in der gesetzlichen R… gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dynamisiert, würde im vorliegenden Fall das Problem auftreten, dass der Versorgungsträger bei Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr anhand interner Rechnungsgrundlagen feststellen könnte, ob der Depotwert oder der (garantierte) Anwartschaftsbarwert höher sind; denn dem nicht dynamisierten Depotwert wäre der durch die Garantieverzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung dynamisierte Anwartschaftsbarwert gegenüber zu stellen; dagegen, den Depotwert anhand der Dynamik in der gesetzlichen R…nzupassen, spricht, dass der Versorgungsträger gegenüber dem Ausgleichspflichtigen insoweit keine Verpflichtung eingegangen ist. Nach seinen Rechtsgrundlagen ist für die Entwicklung des Werts der Versorgungszusage die Kursentwicklung der Fondsanteile, nicht die Dynamik in der gesetzlichen R… maßgeblich. Das Dilemma ließe sich zwar vermeiden, indem auch hinsichtlich des Anwartschaftsbarwerts von der Verzinsung abgesehen wird. Dann würde – in Übereinstimmung mit der Arbeitsanweisung der Beschwerdeführerin – für beide Elemente der Zusage auf denselben Stichtag abgestellt. Dagegen spricht aber, dass auch im Fall der externen Teilung in die gesetzliche R… als Zielversorgungsträger eine Verzinsung des Anrechts anzuordnen ist, um dem Halbteilungsgrundsatz gerecht zu werden und eine ungerechtfertigte Besserstellung des Versorgungsträgers zu vermeiden (vgl. Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017 Rn. 512).
4.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mindestens den halben Ehezeitanteil des garantierten Anwartschaftsbarwerts in Höhe eines Betrags von 15.123,71 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 3,89 % Prozent seit 31.03.2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die D… R… B… zu zahlen.
Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Antragsgegner eine Mindestversorgung zugesagt, deren Wert sich nach der Höhe der im Wege der Entgeltumwandlung geleisteten Beiträge richtet, die im Wege des Anwartschaftsbarwertverfahrens nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung „Persönliches Vorsorgekapital I“ zur Arbeitsanweisung der B… G… vom 01.01.2013 in einen Kapitalwert umzurechnen sind. Auch im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus der B… AG zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hätte der Antragsgegner eine unverfallbare Anwartschaft erworben, deren Wert entsprechend zu berechnen ist (§§ 4 Abs. 5, 2 Abs. 5 a BetrAVG).
Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm geleisteten Beiträge eine Anwartschaft auf eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert in Höhe von 30.247,41 €. Die Hälfte davon (15.123,71 €) ist mindestens als Kapitalwert an den Träger der Zielversorgung gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen, sofern bei Rechtskraft dei Entscheidung dieser Wert zuzüglich der Zinsen nicht durch den Wert der auszugleichenden Fondsanteile überschritten wird.
Die Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung ist mit dem für die Berechnung des Anwartschaftsbarwerts verwendeten Rechnungszinssatz anzuordnen (vgl. zur Anordnung der Verzinsung bei externer Teilung BGH FamRZ 2011, 1785; FamRZ 2013, 773; FamRZ 2016, 1144).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG analog, § 150 FamFG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt dass die Beschwerde durch die von der Rechtsprechung des BGH abweichend angeordnete Verzinsung veranlasst wurde.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Der Verfahrenswert entspricht 10 % des gemeinsamen dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, wie die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts durchzuführen ist, wenn als Zielversorgungsträger die gesetzliche R… bestimmt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Lediglich das OLG Frankfurt/Main hat sich vor Erlass der Entscheidung des BGH vom 19.07.2017 dafür ausgesprochen, auch auf diesen Fall § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI anzuwenden (OLG Frankfurt/Main FamRZ 2013, 1806 = BeckRS 2013, 05525).