Arbeitsrecht

Ausgleichsverfahren zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen

Aktenzeichen  L 12 KA 157/15

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116880
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 12 Abs. 3 S. 1, S. 2, § 33 Abs. 1 S. 2, § 112 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 202
GKV-SolG Art. 14 Abs. 1a S. 2, Abs. 1b, Abs. 4 , Art. 14a, Art. 18
ZPO § 254
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3, § 141
BGB § 194 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zur Verjährung des Anspruchs nach Art.14 Abs. 1a GKV-SolG (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 28 KA 296/14 2015-07-10 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juli 2015, S 28 KA 296/14, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend eine Verjährung des ggf. bestehenden Anspruchs angenommen (vgl. unter 3.). Der Ausgleichsanspruch besteht aber schon dem Grunde nach nicht (dazu unter 2.).
1. Der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren in der sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG iVm § 33 Abs. 1 Satz 2 SGG ergebenden Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertrags(zahn)ärzte, da es sich bei dem Streit um eine Ausgleichspflicht zwischen zwei Kassenärztlichen Vereinigungen um eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Vertrags(zahn) arztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von Krankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten oder nur mit Vertrags(zahn)ärzten besetzt ist (stRspr des BSG: BSGE 67, 256, 257 f = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S. 3 f mwN; BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S. 46 f; SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S. 17; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S. 10; BSGE 82, 150, 151 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S. 13; BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S. 63; SozR 4-5555 § 15 Nr. 1 Rn. 10; SozR 4-2500 § 106a Nr. 3 Rn. 12). Vorliegend ist auch kein Fall gegeben, in dem die Abgrenzung zweifelhaft bzw. umstritten ist und somit nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu etwa BSGE 67, 41, 42 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S. 3; BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S. 63) in gemischter Besetzung zu entscheiden ist. Die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG ist vielmehr danach vorzunehmen, ob Gegenstand des streitbefangenen Anspruchs eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer Kassen(zahn) ärztlichen Vereinigung getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen gefasster Beschluss ist (vgl. zu aufsichtlichen Maßnahmen BSG Urteil vom 07.10.1981 – 6 RKa 2/80 – juris Rn. 31). Dass dem Ausgleichsanspruch die Höhe und Berechnung der Gesamtvergütung zugrunde liegt, vermag keine Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG zu begründen. Das BSG hat der Abgrenzung beider Angelegenheiten bewusst ausschließlich formale Kriterien zugrunde gelegt. Bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften steht nämlich der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der -klarheit im Vordergrund, weil schon bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter Klarheit über die Besetzung der Richterbank bestehen muss, und die Feststellung, welches im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, möglichst ohne Schwierigkeiten getroffen werden können soll (BSGE 70, 285, 287 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 S. 5; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S. 11; BSGE 83, 135, 136 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S. 63 f). Deshalb kann die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG nicht danach vorgenommen werden, ob der Streitgegenstand nur die Vertrags(zahn)ärzte oder auch die Krankenkassen betrifft bzw. wer am Verfahrensausgang ein eigenes Interesse hat (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2). Eine Abgrenzung unter Berücksichtigung einer (möglichen) Betroffenheit Dritter (z.B. Berücksichtigung der Höhe des Ausgleichsanspruchs bei zukünftigen Verhandlungen über die Gesamtvergütung) würde einer zweifelsfreien Zuordnung und damit der angestrebten Rechtssicherheit und -klarheit nicht zuletzt deswegen entgegenstehen, weil sowohl die – abstrakte – Beurteilung, welchen Umfang die Auswirkungen haben müssen, um für die Zuordnung relevant zu sein, als auch die – konkrete – Beurteilung, welches Ausmaß die Auswirkungen einer Regelung tatsächlich haben, unterschiedliche Bewertungen zulässt.
2. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft darüber, ob – und falls ja, in welcher Höhe – in ihrem Bereich in den Quartalen 1-4/1999 hinsichtlich der vereinbarten und gezahlten Gesamtvergütungen eine über 1,34% hinausgehende, bis zu gem. Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate erreicht wurde sowie ggf. die Zahlung eines noch zu beziffernden Ausgleichsanspruchs.
Die Klage ist als Stufenklage iSv § 202 SGG iVm § 254 ZPO zulässig, da sowohl der Rechnungslegungsals auch der Zahlungsanspruch gegen den gleichen Beklagten gerichtet sind. Die Besonderheit der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG, Urteil vom 13.11.2012 – B 1 KR 24/11 R – BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, Rn. 11; stRspr des BGH, vgl. Urteil vom 16.6.2010 – VIII ZR 62/09 – NJW-RR 2011, 189 ff Rn. 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage „Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch“ – obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt – als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BSG aaO Rn. 13 mwN unter Hinweis auf BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr. 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (BSG aaO).
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin auf die Bekanntgabe der begehrten Daten im Ergebnis keinen Anspruch hat.
Ob überhaupt ein Auskunftsanspruch zulässigerweise gegen die Beklagte gerichtet werde kann, kann hierbei offenbleiben. Zur Frage des Auskunftsanspruchs gegenüber der KÄBV hat das BSG im Urteil vom 28.08.2013 (B 6 KA 41/12 R) ausgeführt:
“Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die KÄBV … aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses – mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 260 Rn. 4 mwN) – Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. schon BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1 S. 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Grüneberg in Palandt, aaO, § 260 Rn. 4 mwN; stRspr des BGH, vgl.: BGHZ 97, 188 = Juris Rn. 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; BGH Urteil vom 19.03.1987 – I ZR 98/85 – Juris Rn. 8 = NJW-RR 1987, 1521 f; BGHZ 126, 109 = Juris Rn. 25 = NJW 1995, 386 ff; BGH Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 46/11 – Juris Rn. 34 = NJW 2013, 2015; s auch BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1 S. 4). Zwischen der klagenden KÄV und der beklagten KÄBV besteht eine „besondere rechtliche Beziehung“ (BGHZ 126, 109 = Juris Rn. 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der KÄBV im Rahmen des Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG bestimmt die KÄBV in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 SGB V „das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs“. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die KÄBV damit (auch) die „Einzelheiten des Zahlungsverkehrs“ zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die KÄBV gerichteter Anspruch auf „Rechnungslegung“ über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und KÄV vgl. BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1).”
Da demnach die Durchführung des Ausgleichsverfahrens der KÄBV zugewiesen war, ist die Beklagte ohnehin allein der KÄBV gegenüber auskunftspflichtig, nicht aber gegenüber den einzelnen Ost-KAVen und daher auch nicht gegenüber der Klägerin. Doch selbst bei Annahme einer daneben bestehenden Auskunftsverpflichtung der KAVen im früheren Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet untereinander als Nebenpflicht aus Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG, würde sich dieser Anspruch auch nur auf solche Daten beziehen, die im Rahmen des Ausgleichsverfahrens Berücksichtigung finden. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (BGH Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 46/11 – (Juris Rn. 35) mwN = NJW 2013, 2015; s. schon BGHZ 97, 188 = Juris Rn. 16 = NJW 1986, 1755 ff; BGHZ 126, 109 = Juris Rn. 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind. (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 R -, SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1, Rn. 31).
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin begehrten Daten nicht gegeben. Vorliegend macht die Klägerin zwar nach der (zulässigen) Umstellung des Klageantrages keine Auskünfte über Daten mehr geltend, die Vergütungen betreffen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen – „extrabudgetär“ – an die Beklagte gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art. 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden sind. Insofern geht die Beklagte auch fehl, wenn sie annimmt, dass das BSG in seinem Urteil vom 28.08.2013 bereits auch über die im streitgegenständlichen Verfahren begehrten Daten entschieden hat. Vorliegend begehrt die Klägerin weder Auskunft über Daten, die eine höhere Steigerungsrate als die nach Art. 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate betreffen noch Daten über ausdrücklich „extrabudgetäre“ Zahlungen. Der neue Antrag bezieht sich ausschließlich auf Zahlungen im Rahmen der „vereinbarten und gezahlten Gesamtvergütung“. Eine Identität der geltend gemachten Daten besteht somit zumindest nicht insoweit, als extrabudgetäre bzw. über die nach Art. 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate hinausgehende Daten nicht mehr verlangt werden. Die hier begehrten Daten waren dem Grunde nach der Klägerin vielmehr bereits bekannt, als es um die Berücksichtigung der Bestandteile der Gesamtvergütung ging, denen eine Einzelleistungsvergütungsvereinbarung zugrunde lag. Insoweit hatte das BSG der Klägerin bezüglich ihrer Klage gegen die KÄBV das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Vorliegend streitig ist im Wesentlichen, ob die Erhöhung der Gesamtvergütung in Bezug auf Einzelleistungsvergütungen bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages nach Art. 14a GKV-SolG Berücksichtigung findet – wie Klägerin meint – oder ob lediglich die nach Kopfpauschalen berechnete Gesamtvergütung zugrunde zu legen ist. Letztere Auffassung vertritt die Beklagte. Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art. 14 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG dann, wenn die nach Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art. 14 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 2 GKV-SolG, dass die Gesamtvergütungen im Bereich der KÄVen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den KÄVen insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich „aus der Differenz der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet“ ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den – nach Vom-Hundert-Sätzen bestimmten – Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten Bundesgebiet. Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in der Nr. 3 der KÄBV-RL („Berechnung des Ausgleichsbetrages“) wie folgt umgesetzt: „Ausgangsbetrag“ für die Berechnung waren die Gesamtvergütungen je Mitglied der West-KÄVen des Jahres 1997 (Nr. 3.1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Nr. 3.1 Satz 2 aaO) sowie der Dialyse-Sachkosten (Satz 3 aaO). Nach Nr. 3.2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art. 14 Abs. 1a und 1b GKV-SolG für jede KÄV derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr. 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art. 18 GKV-SolG vom BMG bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt (Nr. 3.2 Satz 2 KÄBV-RL). Die Regelungen halten sich im Rahmen des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 R -, SozR 4-5408 Art. 14 Nr. 1, Rn. 42). Die Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V aF ist das Ausgabevolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, dass sich aus der Verbindung dieser oder weitere Berechnungsarten ergibt. Die Kopfpauschale stellt die klassische und die – jedenfalls vor Einführung des neuen Vergütungssystems (§ 87a SGB V) – im vertragsärztlichen Bereich durchgängig vereinbarte Vergütungsform dar. Sie unterscheidet sich dadurch von einem Festbetrag, dass diese an den Leistungsbedarf je Mitglied angebunden ist. Sie bestimmt sich nach der Anzahl der Versicherten und nach dem durchschnittlichen Jahresbedarf eines Versicherten an kassenärztlichen Leistungen, wobei der Bedarf der anspruchsberechtigten Familienangehörigen in den Bedarf der Versicherten einzurechnen ist. Die zu zahlende Gesamtvergütung ergibt sich durch Multiplikation des im Gesamtvertrag vereinbarten Kopfpauschalenbetrages mit der durchschnittlichen Mitgliederzahl der Krankenkassen. Bei der Berechnung nach Kopfpauschalen geht das Risiko der Krankheitshäufigkeit der Leistungsmengenausweitung zulasten der Vertragsärzte, während das Risiko der Mitgliederentwicklung von den Krankenkassen zu tragen ist (vergleiche Engelhardt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, § 85, Rn. 95). Bei der Einzelleistungsvergütung erfolgt die Berechnung der Gesamtvergütung grundsätzlich durch Vereinbarung eines Punktwertes für die im Bewertungsmaßstab für die einzelnen Leistungen festgelegten Punktzahl; die Höhe der Gesamtvergütung ergibt sich erst im Nachhinein aus der Multiplikation des vereinbarten Punktwertes mit der Gesamtpunktzahl aller im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen. Bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach Einzelleistungen liegen grundsätzlich sämtliche Veränderungsrisiken, insbesondere das Risiko der Morbidität und der Leistungsmengenausweitung, bei den Krankenkassen. Allerdings ist auch hier der Betrag des Ausgabevolumens zu bestimmen, wodurch die Risiken dieser Vergütungsform für die Krankenkassen und damit für die Beitragsstabilität deutlich eingeschränkt werden (vergleiche Hauck Noftz, Rn. 98 zu § 85 SGB V.). § 85 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes enthält nunmehr eine gesetzliche Definition der Gesamtvergütung und lässt zudem wieder eine Vergütung nach Einzelleistungen auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes zu. Nachdem maßgebend für die Berechnung nach dem Wortlaut des Art. 14a GKV-SolG „die vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet“ sind, kann hier nur die Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen, mithin die pauschalierte Gesamtvergütung gemeint sein. Denn eine auf Grundlage der Einzelleistungsvergütung berechnete Gesamtvergütung ist nicht kalkulierbar bzw. von vornherein nicht bestimmbar, so dass aufgrund der Abhängigkeit von der Leistungsmenge die Vereinbarung einer Veränderungsrate der Vergütungsumme je Mitglied ins Leere ginge. Auch die vereinbarte Obergrenze (0,4% bei den Primärkassen) ist keine Veränderungsrate je Mitglied, sondern eine Obergrenze. Damit sind diese Leistungen zwar Bestandteil der Gesamtvergütung und keine extrabudgetären Leistungen, wie die Beklagte meint, sie sind jedoch nicht in die Ausgleichspflicht mit einzubeziehen, da sie sich nicht auf die Veränderung „je Mitglied“ beziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der Wortwahl des Art. 14 Abs. 1a der Unterscheidung der Vergütung nach Kopfpauschalen und Einzelleistungen bewusst war und durch den Bezug „je Mitglied“ nur eine Berechnung auf der Grundlage der Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen meinte. Diese Auslegung entspricht auch der Zielsetzung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes. Das ab 01.01.1999 geltende GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz war als Gesetz zur Strukturreform in der gesetzlichen Krankenversicherung konzipiert. Durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz sollte daher eine Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere im Ausgabenbereich für das Jahr 1999 erreicht werden. Für die eigentliche Strukturreform der gesetzlichen Krankenversicherung gewann der Gesetzgeber dadurch ausreichend Zeit für eine politische Abstimmung der Vorarbeiten für das Nachfolgegesetz. Es sollte im Wesentlichen für das Jahr 1999 die gesetzlich in § 141 SGB V und an vielen weiteren Stellen im SGB verankerte Beitragsstabilität garantieren. (Hinz, Das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Änderungen im Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung und Vergütung in: Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, 1999, S. 65 ff.). Nur die Gesamtvergütung aufgrund einer Kopfpauschale konnte zeitnah errechnet und die darauf basierende Veränderungsrate in die Berechnung der Ausgleichsverpflichtung im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG eingehend Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Gesamtvergütung basierend auf Einzelleistungsvergütungen hätte eine Veränderung „je Mitglied“ erst im Rahmen einer ex-post Betrachtung nach Durchführung sämtlicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen unter Umständen erst Jahre später ausgerechnet werden können. Eine Summierung der Veränderungsraten – wie die Klägerin begehrt -, ist daher nicht zulässig.
Nachdem sich somit für den Bereich der Beklagten aufgrund der nach Kopfpauschalen berechneten Gesamtvergütung mit 1,26% und 1,06% nur eine Veränderungsrate unterhalb der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate ergibt, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch und damit auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der begehrten Daten.
3. Doch selbst bei Annahme eines Anspruchs, wäre dieser Anspruch verjährt, wie das Sozialgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Da die Klägerin nicht bis zum 08.09.2006, sondern erst am 18.10.2006 Klage erhoben hat, gilt die Verjährung nach § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. als nicht unterbrochen und der Beklagten steht – das Bestehen des Anspruchs unterstellt – ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu. Auch die in der Berufung geltend gemachten Ausführungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Verjährung käme bei Ansprüchen nach Art.14 Abs. 1a GKV-SolG nicht in Betracht, geht sie mit dieser Annahme fehl. Gemäß § 194 Abs. 1 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterliegt der Anspruch, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung (BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 6 KA 5/09 R, Rn. 19 Juris.) Das SG hat auch zutreffend auf die Verjährungsfrist bezogen auf die Gesamtvergütung abgestellt und eine vierjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung der §§ 45 SGB I und 113 Abs. 1 SGB X angenommen. Nach der Rechtsprechendes BSG kann eine analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts nur insoweit in Betracht kommen, als allgemeine Rechtsgrundsätze und Erfordernisse des öffentlichen Rechts oder Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nicht entgegenstehen. Der Anspruch der KÄV auf Zahlung der Gesamtvergütung unterscheidet sich jedoch durch seinen öffentlich-rechtlichen Charakter und seine Einbindung in das vertragsärztliche Vertragssystem in rechtlicher Hinsicht wesentlich von einem zivilrechtlichen Anspruch, so das Gründe der Spezialität, aber auch Gründe des Sachzusammenhangs und der Vereinheitlichung dafür sprechen, die für sozialrechtliche Ansprüche durchgängig vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist auch auf die Zahlung der Gesamtvergütung anzuwenden (Hauck/Noftz, Kommentar zu SGB V, § 85, Rz. 119 a).
Die Berufung war daher vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 160 SGG.

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