Arbeitsrecht

Auslegung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage

Aktenzeichen  10 Sa 567/17

Datum:
11.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 47197
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 133, § 157
BayBeamtVG Art. 12, Art. 26, Art. 85
ArbGG § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 3 S. 2, § 72a
BetrVG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Sowohl § 77 Abs. 2 BetrVG als auch dessen Vorgängernorm § 52 Abs. 2 BetrVG 1952 sehen vor, dass Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen sind. Die Tatsache, dass ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat erzielt wurde, zeigt, dass die bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats eingehalten worden sein dürften, es macht das Versorgungstatut jedoch nicht zu einer Betriebsvereinbarung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekanntgibt, dass für jeden Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich kann eine Anpassung von betriebsrentenrechtlichen Regelungen gemäß § 313 BGB in Betracht kommen, wenn eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Verteilungsplan gegeben ist und nach der vertragstypischen Risikoverteilung der Arbeitgeber dieses Veränderungsrisiko nicht tragen muss. Ob solch eine planwidrige Überversorgung vorliegt, hängt von dem Versorgungsgrad ab, der in der jeweiligen Versorgungsordnung angestrebt ist. Für den öffentlichen Dienst ist dann von einer planmäßigen Überversorgung auszugehen, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten sollen als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt also die sogenannte Vollversorgung überschritten wird. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 Ca 12661/16 2017-07-18 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.07.2017, 32 Ca 12661/16 aufgehoben und abgeändert wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 513,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 102,72 seit 27.01.2016, 25.02.2016, 26.03.2016, 27.04.2016 und 26.05.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 321,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 107,08 seit 27.07.2016, 29.08.2016 und 28.09.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der Kläger war beim Beklagten vom 15.05.1975 bis 31.12.2015 ununterbrochen beschäftigt.
Gemäß Ziff. 7 des zwischen den Parteien im Mai 1976 abgeschlossenen Dienstvertrages (Anlage K1, Bl. 11 – 15 d. A.) besteht für den Kläger „seit dem 15.5.1975 eine Versorgungszusage gemäß den Bestimmungen des Versorgungsstatuts, die einen wesentlichen Bestandteil des Dienstvertrages darstellen“. Gemäß Ziff. 2 des Vertrags wird der Kläger nach der Vereinsbesoldung vergütet.
Der Kläger legt als Anlage K2 (Bl. 16 – 22 d. A.) das „Versorgungsstatut (Mai 1953)“, „Stand 4.85“ vor. Der Beklagte zitiert in seinem Schriftsatz vom 06.02.2017 (S. 3 – 5, Bl. 75 – 77 d. A.) Auszüge des Versorgungsstatuts „in der Fassung vom 31.05.1977“. Beide Fassungen haben einen identischen Wortlaut.
Die Bestimmungen des Versorgungsstatuts lauten – soweit von Relevanz – auszugsweise:
„§ 1 Abgrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises Der C. gewährt seinen Angestellten, für deren Dienstbezüge die interne „Vereinsbesoldungsordnung“ maßgeblich ist … Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen …
B. Höhe der Versorgungsbezüge
§ 5 Grundsatz
1. Die betrieblichen Versorgungsbezüge werden so bemessen, daß sie unter der nachstehend geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim C. entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim C. erreicht hat.
2. Vergleichsgrundlage ist die dem Bayerischen Besoldungsgesetz angeglichene Besoldungsordnung des C. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eventuelle Änderungen der Besoldungsordnung haben auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluß (siehe Auslegungsregel im Anhang).
3. Als „sonstige Versorgungsbezüge“ im Sinne des Abs. 1 gelten:
a) Renten aus der Sozialversicherung …
§ 6 Berechnungsgrundlagen
1. Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten Grundgehalt, der für den Mitarbeiter maßgebliche Ortszuschlag, ruhegehaltsfähige Stellenzulage und sonstige ruhegehaltsfähige Zulagen.
2. Im übrigen erfolgt die Errechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich unter entsprechender Anwendung der für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften.
§ 7 Anrechnung der sonstigen Versorgungsbezüge
Die betrieblichen Versorgungsbezüge errechnen sich wie folgt:
a) Von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (§ 6 Abs. 1) werden vier Drittel der nach § 5 Abs. 3 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge abgesetzt.
b) Von dem so gekürzten Betrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird der aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Angestellten sich ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt.“
Im Jahr 2000 schloss der Beklagte einen Entgelttarifvertrag ab. Den Versorgungsberechtigten, welche Bezüge nach der VBO erhielten, wurde freigestellt, sich dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags zu unterwerfen oder weiterhin nach der vorgenannten Besoldungsordnung des C. (Vereinsbesoldungsordnung – VBO) vergütet zu werden. Der Kläger hat sich für eine Vergütung nach der VBO entschieden, welche damals der Vergütung eines vergleichbaren bayerischen Staatsbeamten nach den bayerischen Beamtenbesoldungstabellen entsprochen hat. Die VBO wurde nach Abschluss des Tarifvertrages nicht mehr fortentwickelt. Tatsächlich wurde für alle Arbeitnehmer, die in der VBO verblieben, das Grundgehalt und der Familienzuschlag entsprechend der VBO weiterentwickelt.
Seit Januar 2016 erhält der Kläger vom Beklagten Betriebsrente, nämlich für Januar und Februar 2016 jeweils 1.991,27 €, für März, April, Mai und Juni 2016 jeweils 2.091,59 € und ab 01.07.2016 1.990,95 €. Bezüglich der vom Beklagten erteilten Entgeltabrechnungen für Januar, März und Juli 2016 wird auf die Anlagen K3, 4 und 5 (Bl. 23, 24 und 25 d. A.) verwiesen.
Die Berechnung übermittelte der Beklagte dem Kläger zusammen mit einem Schreiben „Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsstatut in Anlehnung an das BeamtVG“ vom 13.01.2016. Der Beklagte geht dabei von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in Höhe von ursprünglich € 6.079,41 brutto und ab 01.03.2016 in Höhe von € 6.219,23 aus. Dann kürzt der Beklagte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um einen sogenannten Anpassungsfaktor von zurzeit 0,95667 auf € 5.815,99 (ab 01.03.2016 auf € 5.949,75) sodann wird mit einem Ruhegehaltssatz von 75% multipliziert und ein Ruhegehalt von € 4.361,99 errechnet. Von diesem Betrag wird dann die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers (ursprünglich € 2.370,72 und ab 01.07.2016 € 2.471,36) abgezogen, wodurch sich die in den Entgeltberechnungen ausgewiesenen Zahlbeträge ergeben. Hinsichtlich des gesamten Inhalts wird auf Anlage K6 (Bl. 26 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger war der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Versorgungsbezüge sei fehlerhaft, weil die gewählte Berechnungsmethode nicht den Regelungen des Versorgungsstatuts entspreche. Der Kläger habe Anspruch auf einen höheren Versorgungsbezug und damit auf Nachzahlung der Differenzen.
Das C.-Versorgungsstatut vom Mai 1953 stelle in § 5 Ziffer 1 zunächst den Grundsatz auf, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge so bemessen würden, dass diese mindestens den Betrag ergäben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er seine Laufbahn als entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst durchlaufen und hierbei die gleichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hätte. Nach § 6 Ziffer 2 des Versorgungsstatuts erfolge die Errechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich unter entsprechender Anwendung der für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften. Das bedeute, dass die Berechnung der Höhe der Versorgungsbezüge grundsätzlich den Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) folge. Da der Versorgungsfall des Klägers nach § 3 Ziffer 1 lit. a des Versorgungsstatus am 01.01.2016 eingetreten sei, sei das BayBeamtVG in der Fassung vom 05.08.2010 (zuletzt geändert durch §§ 4, 5 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24.07.2015) anzuwenden. Für die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts eines bayerischen Staatsbeamten sei Art. 26 BayBeamtVG maßgeblich. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBeamtVG werde das Ruhegehalt durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge nach Art. 12 BayBeamtVG ermittelt, der Ruhegehaltssatz betrage für jedes ruhegehaltsfähige Dienstjahr 1,79375 v. H., insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Die ruhegehaltfähigen Bezüge des Klägers gemäß Art. 12 BayBeamtVG betrügen € 6.079,41 netto bzw. ab 01.03.2016 6.219,23 netto. Mit seiner regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 45 Jahren beim Beklagten erfülle der Kläger die für den Höchstsatz von 71,75 v. H. erforderliche Mindestdienstzeit von 40 Jahren. Nach den Vorschriften des BayBeamtVG werde nunmehr das Ruhegehalt durch Multiplikation mit dem Ruhegehaltssatz ermittelt und sodann festgestellt, ob der Versorgungsbezug wegen Zusammentreffens mit Renteneinkommen gemäß Art. 85 BayBeamtVG teilweise ruhe. Das Versorgungsstatut gehe hier als abweichende Sonderregelung einen anderen Weg und regele in § 7, dass neben den betrieblichen Versorgungsbezügen gewährte andere Versorgungsbezüge anhand der dortigen Vorgaben und nicht nach § 85 BayBeamtVG berücksichtigt würden, denn § 7 des Versorgungsstatuts sehe einen klaren Berechnungsweg vor. Zunächst würden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 des Versorgungsstatuts ermittelt, im Fall des Klägers das Grundgehalt und den Ortszuschlag. Sodann werde der zu berücksichtigende andere Versorgungsbezug errechnet, indem dieser mit dem Faktor 4/3 multipliziert werde. Dies ergebe dann nach § 7 lit. a des Versorgungsstatuts „neue“ ruhegehaltsfähige Dienstbezüge, in denen der anderweitige Bezug schon berücksichtigt sei. Anschließend werde dann nach § 7 lit. b die betriebliche Versorgung aus dem so gekürzten Betrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Multiplikation mit dem Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG gewährt. Im Fall des Klägers sei die monatliche Betriebsrente daher wie folgt zu berechnen:
Grundgehalt zuzüglich Ortszuschlag ab 01.01.2016 (=ruhegehaltfähige Dienstbezüge) 6.079,41 € netto abzüglich 4/3 der gesetzlichen Rente von 2.370.72 € netto gemäß § 7 C.-VS – 3.160,96 € netto Zwischensumme = gekürzter Betrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 2.918,45 € netto daraus werden 71,75% geschuldet (2.918,45 € netto x 0,7175) 2.093,99 € netto Der Kläger habe daher ab 01.01.2016 Anspruch auf 2.093,99 € netto. Bezahlt wurden für Januar und Februar 2016 allerdings lediglich 1.991,27 € netto und damit monatlich seit 27.01.2016 102,72 € netto zu wenig.
Da Grundgehalt und Ortszuschlag ab 01.03.2016 6.219,23 € netto betragen, ergäben sich nach obiger Berechnungsmethodik ein Versorgungsbezug in Höhe von 2.194,31 € netto monatlich und unter Zugrundelegung des Zahlbetrags in Höhe von 2.091,59 € netto eine Differenz seit 26.03.2016 von ebenfalls 102,72 € netto monatlich.
Da sich ab 01.07.2016 die gesetzliche Rente auf 2.471,36 € netto verändert hat, ergäben sich insoweit Werte von 3.295,15 € netto für das abzugsfähige anderweitige Versorgungseinkommen, damit 2.924,08 € „neue“ ruhegehaltsfähige Dienstbezüge und letztlich ein betrieblicher Versorgungsbezug in Höhe von 2.098,03 € netto nach Multiplikation mit dem Versorgungssatz von 71,75%. Da der Beklagte lediglich 1.990,95 € netto monatlich leistet, bestehe seit 27.07.2016 eine Differenz in Höhe von 107,08 € netto monatlich.
Zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 24.11.2016 (Bl. 1 ff. d. A.) sowie vom 19.04.2017 (Bl. 104 ff. d. A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,72 € netto seit 27.01.2016, 25.02.2016, 26.03.2016, 27.04.2016, 26.05.2016 und 28.06.2016 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 107,08 € netto seit 27.07.2016, 29.08.2016, 28.09.2016, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte hat vorgetragen, nach Abschluss des Entgelttarifvertrags sei die VBO nicht mehr weiterentwickelt worden. Die Vergütung der im Geltungsbereich der VBO verbliebenen Berechtigten sei jedoch entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines vergleichbaren bayerischen Staatsbeamten individuell fortentwickelt worden.
Streitig zwischen den Parteien sei, ob der Beklagte bei der Berechnung den beamtenrechtlichen Anpassungsfaktor (0,95667) berücksichtigen könne und zu welchem Zeitpunkt der Berechnung bzw. in welcher Höhe die gesetzlichen Rentenbezüge des Klägers in Abzug zu bringen seien. Der Kläger gehe insoweit fälschlicherweise davon aus, seine gesetzlichen Rentenbezüge müssten unmittelbar von den ungekürzten rentenfähigen Dienstbezügen in Abzug gebracht werden. Erst im Anschluss hieran sei aus diesem Betrag der erreichte Versorgungsprozentsatz zu gewähren. Diese Vorgehensweise würde zu höheren monatlichen Betriebsrentenleistungen führen, auf welche der Kläger jedoch keinen Anspruch habe. Er könne lediglich verlangen, Leistungen in der Höhe zu erhalten, wie sie ein vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter erhalten würde. Diesem Anspruch werde die Vorgehensweise des Beklagten gerecht.
Der Kläger irre, soweit er davon ausgehe, der Berechnung der Versorgungsbezüge sei sein zuletzt bezogenes Gehalt zugrunde zu legen. Dieses habe sich gerade nicht aus der VBO ergeben. Die an sich ruhegehaltsfähigen Bezüge der VBO seien seit dem Jahr 2000 nicht mehr fortentwickelt worden. Die vom Kläger zuletzt bezogene Vergütung habe sich vielmehr unter individueller, an der Erhöhung der Besoldung der bayerischen Staatsbeamten orientierter Dynamisierung ergeben. Für die Berechnung nach der „eingefrorenen“ VBO (Stand: 01.06.1999) sei das Gehalt in Höhe von 8.844,17 DM (4.521,95 €) anzusetzen. Der zu berücksichtigende Familienzuschlag richte sich nach der Stufe 1 in Höhe von 189,42 DM (96,85 €). Mithin ergäbe sich eine betriebliche Versorgung in Höhe von 943,28 € brutto monatlich. Die sich aus dem Versorgungsstatut unter Zugrundelegung der VBO-Vergütung nach deren letztem Stand ergebenden Versorgungsbezüge wären somit niedriger als die Versorgung, welche der Kläger vom Beklagten aufgrund des Eingreifens der „Mindestgarantie“ erhält (1.991,27 € brutto monatlich) bzw. ein vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter erhalten würde. Die Berechnung des Beklagten stelle sicher, dass der Kläger eben jene (Gesamt-) Versorgung erhalte, wie er sie erhalten würde, wenn er eine Laufbahn als bayerischer Staatsbeamter abgeleistet hätte. Die wortlautgetreue Anwendung der Versorgungsregelung würde eine Versorgung ergeben, die niedriger wäre als die tatsächlich zur Auszahlung kommende Betriebsrentenleistung. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Versorgungsstatuts lasse sich die Frage, wie die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge nach „Nichtfortentwicklung“ der VBO zu erfolgen habe, daher nur dahingehend beantworten, dass bei der Ermittlung der Mindestversorgungsbezüge – wie vom Beklagten vorgenommen – die Besoldung eines vergleichbaren bayerischen Staatsbeamten nach den Beamtenbesoldungstabellen zugrunde gelegt werden müsse und dabei – den Regelungen zur Mindestgarantie entsprechend – keine Anwendung der sogenannten „4/3- Regelung“ vorgenommen werde.
„Die Betriebsparteien“ seien stets davon ausgegangen, dass im Falle des Erreichens der maximalen Gesamtversorgung ein Gleichlauf zur Versorgung der bayerischen Beamten gewährleistet werden solle und dass lediglich beim Unterschreiten dieses Versorgungsgrades Abweichungen zugunsten der Versorgungsberechtigten möglich sein könnten. Ausschließlich dies habe durch die Verwendung des Wortes „mindestens“ zum Ausdruck gebracht werden sollen. Besserstellungen der Versorgungsberechtigten gegenüber einem vergleichbaren bayerischen Beamten hätten lediglich dann zulässig sein sollen, wenn die Versorgungsberechtigten den maximalen Gesamtversorgungsgrad aufgrund einer kürzeren Betriebszugehörigkeit nicht erreicht hätten. Das Versorgungswerk sei von Anfang an darauf angelegt gewesen, maximal identisch hohe Leistungen, wie sie ein vergleichbarer Beamter erhalten würde, zu gewähren.
Wenngleich der Kläger bereits nach den Versorgungsregelungen keinen Anspruch auf eine höhere monatliche Betriebsrentenleistung habe, berufe sich der Beklagte vorsorglich auf das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Die unveränderte Anwendung des Versorgungsstatuts führe zur Störung der Geschäftsgrundlage in Form einer planwidrigen Überversorgung der Versorgungsberechtigten.
Das Versorgungsziel des Versorgungsstatuts sei es also gewesen, eine Gesamtversorgung in der Höhe zu gewähren, wie sie ein vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter erhalten würde. Dieses Versorgungsziel werde durch die Inbezugnahme der entsprechenden Regelungen des BayBeamtVG sowie die Systematik des Versorgungsstatuts dokumentiert. Dieses ursprüngliche Versorgungsziel sei maßgeblich für den Umfang der zulässigen Absenkung der Gesamtversorgung.
Zum erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 06.02.2017 (Bl. 73 ff. d. A.) sowie vom 02.06.2017 (Bl. 113 ff. d. A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.07.2017 hat das Arbeitsgericht der Klage – mit Ausnahme von sich aus einem Rechenfehler ergebenden € 2,16 – stattgegeben. Es hat ausgeführt, die vom Kläger vorgenommene Berechnung entspreche dem gemäß Ziffer 7 des Dienstvertrages der Parteien anwendbaren Versorgungsstatut. Für die Modifikationen, die der Beklagte vornehmen wolle, gebe es keine Rechtsgrundlage. § 5 Ziffer 1 des Versorgungsstatuts komme nicht zur Anwendung, da die in dieser Regelung enthaltene Mindestgarantie ohne Belang sei, weil die gemäß §§ 6, 7 errechneten Versorgungsbezüge über denen eines bayerischen Beamten lägen. Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne von § 6 Ziffer 1 seien nicht das Grundgehalt und der Ortszuschlag nach dem Stand vom 01.06.1999 heranzuziehen. Auch wenn der Beklagte die VBO nicht mehr fortentwickelt habe, habe er für den betroffenen Personenkreis auf die Besoldung für vergleichbare bayerische Staatsbeamte zurückgegriffen. Es habe der korrekten ergänzenden Auslegung des Versorgungsstatuts entsprochen, dass an Stelle der nicht fortentwickelten VBO das Besoldungsrecht für bayerische Beamte heranzuziehen sei. Auch lasse sich dem Versorgungsstatut nicht entnehmen, dass im Falle des Erreichens der maximalen Gesamtversorgung ein Gleichlauf zur Versorgung der bayerischen Beamten gewährleistet werden solle und lediglich beim Unterschreiten des Versorgungsgrades Abweichungen zu Gunsten der Versorgungsberechtigten möglich sein könnten. Ebenso wenig ergebe sich, dass ein Anpassungsfaktor von 0,95667 anzuwenden sei, noch, dass die gesetzliche Rente erst am Ende des Rechenvorgangs abzuziehen wäre. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, da sich dem Versorgungsstatut nicht entnehmen lasse, dass es dessen Versorgungsziel gewesen sei „eine Gesamtversorgung in der Höhe zu gewähren, wie sie ein vergleichbarer bayerischer Staatsbeamter erhalten würde“. Zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 18.07.2017 (Bl. 138 ff.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 03.08.2017 zugestellte Urteil am 31.08.2017 Berufung eingelegt. Diese wurde innerhalb der bis 16.11.2017 verlängerten Frist am 16.11.2017 begründet. Die Erwiderung erfolgte innerhalb der bis 26.01.2018 verlängerten Frist.
Der Beklagte hält mit seiner Berufung an seinem Klageabweisungsantrag fest.
Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe keinesfalls ein Bruttozahlbetrag zu. Es handle sich bei allen in Bezug genommenen Beträgen um Bruttobeträge. Aus dem Versorgungsstatut lasse sich nicht entnehmen, dass dort eine Nettozusage erteilt worden sei. Auch die Beamtenversorgung sei als Bruttobetrag geregelt und zugesagt. Möglicherweise zahle der Kläger aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz in Deutschland keine Steuer. Dennoch werde die Betriebsrente nur als Bruttobetrag geschuldet.
Darüber hinaus vertritt er weiterhin die Ansicht, seine Berechnung sei korrekt. Die Betriebsrente habe zusammen mit sonstigen Versorgungsbezügen der Versorgung eines bayerischen Beamten zu entsprechen. Zwar sei aufgrund der Rechenformel, die den Bestimmungen des Versorgungsstatus zugrunde läge, der korrekte Rechenweg nicht auf den ersten Blick offen erkennbar. Da im Versorgungsstatut eine Gesamtversorgung zugesagt sei und in dieser Gesamtversorgung die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Beamtenversorgung nachvollzogen werden müssten, müsse im Ergebnis die Betriebsrente gleich 71,75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abzüglich der sonstigen Versorgungsbezüge sein. Der Beklagte ist der Ansicht, Ausgangspunkt für die Berechnung der Betriebsrente sei allein § 5 Ziffer 1 Versorgungsstatut. Es sei die einzige Bestimmung, die eine Aussage zur Höhe treffe und müsse daher zwingend angewendet werden. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen seien nur ergänzend anzuwenden. Sie könnten nur insoweit und in der Bedeutung angewandt werden, wie § 5 Ziffer 1 Versorgungsstatut darauf verweise. Aufgrund der Zustimmung des Betriebsrates am 31. Mai 1977, habe das Versorgungsstatut den Charakter einer Betriebsvereinbarung. Es seien somit die Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen heranzuziehen. Aber auch nach den Auslegungsgrundsätzen für Gesamtzusagen käme eine rechtskonforme Auslegung zum selben Ergebnis. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner müsse § 5 Ziffer 1 Versorgungsstatut in dem Sinne verstehen, wie er von den Beteiligten gewollt gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass
1.den Versorgungsberechtigten mit Höchstruhegehaltssatz eine Betriebsrente gewährt werden solle, die gewährleistet, dass die Gesamtversorgung exakt der Beamtenversorgung entspricht,
2.Versorgungsberechtigte mit kürzerer Dienstzeit und damit niedrigerem Ruhegehaltssatz eine Gesamtversorgung erhalten sollten, die die Beamtenversorgung übersteigt und
3.Durch die Mindestgarantie allerdings eine Aufstockung auf das Niveau der Beamtenversorgung erfolgen könne, keinesfalls aber ein Überschreiten der Beamtenversorgung.
Dies werde durch die Historie belegt. Mit dem Versorgungsstatut sei das Ziel verfolgt worden, eine Betriebsrente zu gewähren, die als Gesamtversorgungshöchstrente eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sicherstelle, aber im Unterschied zur Beamtenversorgung die Mitarbeiter mit kürzerer Dienstzeit besserstelle. Dadurch sei insbesondere eine Besserstellung von Späteinsteigern bezweckt gewesen. Auch wäre berücksichtigt, dass „Späteinsteiger“ einen Teil ihrer gesetzlichen Rente schon bei einem anderen Arbeitgeber finanziert hätten. Diese fremdfinanzierte gesetzliche Rente habe nicht voll in Abzug gebracht werden sollen. Diesen Verteilungsgrundsätzen sei im Regelwerk Rechnung getragen worden. In § 7 Versorgungsstatut sei zu diesem Zweck eine von der Beamtenversorgung abweichende Berechnung eingeführt worden. Die Summe aus Betriebsrente und sonstigen anrechenbaren Versorgungsbezügen könne in diesen Fällen höher sein als die Beamtenversorgung. Die Berechnung einer „modifizierten Beamtenversorgung“ entspreche dem Ziel, den Versorgungsberechtigten eine Gesamtversorgung zu gewähren. Die Betriebsrente werde nur mittelbar zugesagt. Die Auslegung von § 5 Ziffer 1 Versorgungsstatut dürfe daher nicht mit dem primären Ziel erfolgen, die Berechnung der Betriebsrente zu bestimmen. Vielmehr sei primär sicherzustellen, dass die Gesamtversorgung so, wie im Versorgungsstatut vorgesehen, gewährt werde. Daher dürfe die „Mindestgarantie“ nicht zu einer höheren Betriebsrente führen, wenn dadurch die zugesagte Gesamtversorgung überschritten werde. Dies werde vom Wortlaut der Vorschrift unterstützt. Es finde sich im Wortlaut ganz eindeutig und unzweifelhaft der Ansatz, dass nicht allein die Beamtenversorgung maßgeblich sei, sondern eine modifizierte Berechnung. Mit der sogenannten „Mindestgarantie“ sei keine abweichende Berechnung der Betriebsrente vorgesehen. Die „Mindestgarantie“ gebe weder Rechenparameter vor noch sei zu erkennen, in welchen Fällen sie Anwendung finden solle. Sie könne daher allenfalls zu einer Aufstockung der Leistung auf die Beamtenversorgung führen, ohne diese allerdings zu überschreiten. Soweit es bei Späteinsteigern gleichwohl zu einer Überschreitung der Beamtenversorgung kommen könne, folge dies nicht aus einem rechtsbegründenden Charakter der Mindestgarantie. Diese sei insoweit nur deklaratorisch, weil sie ein solches Überschreiten zulasse, aber nicht begründe. Ausgangspunkt für die Berechnung sei also allein die Gesamtversorgung. Dem Kläger sei gemäß Versorgungsstatut im Januar und Februar 2016 eine Gesamtversorgung in Höhe von € 4.361,98 brutto zu gewähren, ausgehend von den ruhegehaltsfähigen Bezügen von € 6.079,41 und einem Höchstruhegehaltssatz von 71,75%. Da das Versorgungsstatut noch unter Anwendung eines beamtenrechtlichen Höchstruhegehaltssatzes von 75% erstellt worden sei, müsse es nun unter der Geltung des neuen Höchstruhegehaltssatzes von 71,75% angewendet werden. Es müsse eine Reduzierung von 4,33% umgesetzt werden. Das Versorgungsstatut enthalte hier eine Regelungslücke, da die Änderung des Höchstruhegehaltssatzes weder bei Erlass des Versorgungsstatuts noch bei der letzten Änderung im Jahr 1977 absehbar gewesen sei. Die Versorgungsregelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, was durch die Verwendung des Anpassungsfaktors von 0,95667 geschehe. Ohne eine solche Korrektur wäre die Gesamtversorgung immer höher als die Beamtenversorgung, jegliche Anbindung an die Beamtenversorgung sei dann verloren. Es entspreche nicht dem Regelungswillen, der hinter dem Versorgungsstatut stehe. Der Beklagte müsse bei seiner Umrechnung den Anpassungsfaktor 0,95667 nicht auf den Ruhegehaltssatz unmittelbar anwenden, sondern dürfe die ruhegehaltsfähigen Bezüge mit diesem Faktor multiplizieren. Nur so bleibe der Verteilungsschlüssel erhalten. Dasselbe Ergebnis folge auch aus den Grundsätzen der Anpassung der Geschäftsgrundlage. Es sei Geschäftsgrundlage gewesen, dass die höchste Versorgung eines Beamten, die Ausgangspunkt für die Bestimmung der Gesamtversorgung sei, mit einem Ruhegehaltssatz von 75% berechnet werde. Sei dies nicht mehr der Fall, käme die darauf abgestimmte Rechenformel Vorsorgestatut zu falschen Ergebnissen.
Der Beklagte beantragt:
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Juli 2017, 32 Ca 12661/16, zugestellt am 03. August 2017, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erachtet die Ausführungen des Arbeitsgerichts als zutreffend. § 7 des Versorgungsstatuts gebe den Berechnungsweg für die Feststellung der Höhe der Betriebsrente eindeutig vor und die in § 5 geregelte Mindestgarantie komme nicht zur Anwendung, weil die Versorgungsbezüge des Klägers oberhalb jener eines vergleichbaren bayerischen Landesbeamten lägen. Eine Begrenzung der Versorgungsbezüge auf dasjenige, was ein bayerischer Staatsbeamter erhalte, enthalte das Versorgungsstatut nicht. Die Argumentation der Beklagten sei widersprüchlich und finde keine Stütze im Versorgungsstatut. Schon die behauptete Gesamtversorgung eines bayerischen Beamten als Obergrenze ergebe sich nicht aus dem Versorgungsstatut, noch weniger deren Ausnahmen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten seien Fallgestaltungen möglich, in denen ein Mitarbeiter eine Gesamtversorgung erhalte, die oberhalb jener eines bayerischen Staatsbeamten liege, namentlich dann, wenn der Höchstversorgungssatz nicht erreicht sei. Dass die Gesamtversorgung als Obergrenze nur für den Fall gelten solle, dass die Höchstversorgung tatsächlich erreicht werde, sei dem Text des Versorgungsstatuts nicht zu entnehmen. Vielmehr sei ein Höchstruhegehalt als Obergrenze dem Versorgungsstatut unbekannt, in § 5 Ziffer 1 werden allein ein Mindestruhegehalt festgelegt. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass es sich bei dem Versorgungsstatut nicht um ein Regelungswerk mit dem Charakter einer Betriebsvereinbarung handle und dieses daher auch nicht wie eine solche auszulegen sei. Das Versorgungsstatut habe stets nur die Unterschrift der Geschäftsführer des Beklagten getragen, nie habe der Betriebsrat mitunterzeichnet. Änderungen seien ausschließlich durch den Vereinsvorstand oder durch den Arbeitsausschuss des Vereinsvorstandes vorgenommen worden. Auch die Schließung des Versorgungsstatuts zum 31.12.1992 sei ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats erfolgt. Es handle sich bei dem Versorgungsstatut somit um eine Gesamtzusage.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16. November 2017 nebst Anlagen (Bl. 297 ff. d. A.), den Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2017 (Bl. 396 ff. d. A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2018 Bezug genommen.Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist weitgehend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger vorgenommene Berechnung den Ziffern 6 und 7 des Dienstvertrages in Verbindung mit dem anwendbaren Versorgungsstatut entspricht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Allerdings steht dem Kläger die geltend gemachte Betriebsrente nur als Bruttobetrag zu.
1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente ergibt sich aus Ziffer 7 des Dienstvertrages vom 07.05./14.05.1976 in Verbindung mit dem bei dem Beklagten bestehenden Versorgungsstatut, das eine Gesamtzusage darstellt.
a) Entgegen der Behauptung des Beklagten ist das Versorgungsstatut vom 27. Mai 1953 (mehrfach geändert zumindest bis 31.05.1977) keine Betriebsvereinbarung. Sowohl § 77 Abs. 2 BetrVG als auch dessen Vorgängernorm § 52 Abs. 2 BetrVG 1952 sehen vor, dass Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen sind. Für die Ursprungsfassung des Versorgungsstatuts aus dem Jahr 1953 behauptet nicht einmal der Beklagte, dass ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bei der Verabschiedung beteiligt war oder das Statut unterzeichnet hat. Soweit der Beklagte vorträgt, die Fassung aus dem Jahr 1977 sei im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verabschiedet worden und gemäß § 13 des Versorgungsstatuts seien Änderungen nur im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat möglich, so macht dies das Versorgungsstatut nicht zu einer Betriebsvereinbarung. Unstreitig wurde das Versorgungsstatut ausschließlich vom Vorstand des Beklagten unterzeichnet. Die Tatsache, dass ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat erzielt wurde, zeigt, dass die bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats eingehalten worden sein dürften, es macht das Versorgungstatut jedoch nicht zu einer Betriebsvereinbarung.
b) Vielmehr handelt es sich bei dem Versorgungsstatut um eine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekanntgibt, dass für jeden Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt (BAG, 22.12.2009, 3 AZR 136/08, Rd. 22 – juris). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Gesamtzusagen sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen BAG, a.a.o. Rd. 23 – juris).
c) Daraus folgt, dass die Auslegung des Versorgungsstatuts nicht den für Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Gesetzen folgenden Regeln erfolgt, sondern den Regelungen, die für Verträge gelten.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, der zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung in denselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 18.05.2010, 3 AZR 373/08), der sich die erkennende Kammer anschließt.
2. Die Auslegung der §§ 5, 6 und 7 des Versorgungsstatuts ergibt, dass die vom Kläger vorgenommene Berechnung die dem Versorgungsstatut entsprechende ist.
a) Das Versorgungsstatut regelt unter Ziffer B die Höhe der Versorgungsbezüge und stellt dort in § 5 zunächst einen Grundsatz auf, regelt in § 6 die Berechnungsgrundlagen und in § 7 die Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge. Gemäß dem Wortlaut von § 5 des Versorgungstatuts erhält ein Versorgungsberechtigter mindestens den Betrag, den er erhalten würde, wenn er eine entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst zurückgelegt hätte. Weiterhin legt § 5 des Versorgungsstatuts fest, dass sonstige Versorgungsbezüge, unter anderem Renten aus der Sozialversicherung angerechnet werden. § 6 des Versorgungsstatuts definiert als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge das Grundgehalt, den Ortszuschlag sowie ruhegehaltsfähige Zulagen. Es verweist im Übrigen auf die für die bayerischen Staatsbeamten jeweils geltenden Vorschriften. In § 7 des Versorgungsstatuts wird sodann festgelegt, dass von den in § 6 definierten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen 4/3 der in § 5 Abs. 3 genannten sonstigen Versorgungsbezüge abgesetzt werden und „von dem so gekürzten Betrag“, der sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Angestellten ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt wird.
Die wörtliche Auslegung unterstützt somit eindeutig die Ansicht des Klägers, nämlich, dass von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (Grundgehalt zuzüglich Ortszuschlag) 4/3 der gesetzlichen Rente abzuziehen sind und daraus 71,75% (sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebender Prozentsatz) als betriebliche Versorgung gewährt wird.
b) Entgegen der Ansicht des Beklagten führt eine Auslegung der §§ 5, 6 und 7 nicht zu dem Ergebnis, dass die beamtenrechtliche Versorgung eine Höchstgrenze für die Versorgungsempfänger des Beklagten darstellt und deshalb eine Kürzung auf diesen Betrag zu erfolgen hat.
Wie oben ausgeführt, lässt sich dem Wortlaut des Versorgungsstatuts an keiner Stelle entnehmen, dass die beamtenrechtliche Versorgung eine Höchstgrenze darstellen soll. Dagegen spricht zunächst die Formulierung in § 5 Abs. 1, der eindeutig festlegt, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge so bemessen werden, dass sie „mindestens“ den Betrag ergeben müssen, den ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer beamtenrechtlicher Laufbahn erhalten würde. § 5 Abs. 1 stellt also eine Mindestsicherung dar, enthält aber keinen Hinweis auf eine Höchstgrenze. Dies wird weiterhin manifestiert durch den Anhang zum Versorgungsstatut, der in seiner Ziffer 1 ebenfalls die Aussage enthält, dass § 5 Ziffer 1 des Versorgungsstatuts die „rechtliche Bedeutung einer Mindestgarantie“ hat und dem Versorgungsberechtigten „Mindestversorgungsbezüge“ gewährt werden, wobei die zitierten Formulierungen jeweils im Fettdruck hervorgehoben sind. Auch hier ist nicht der geringste Hinweis auf eine Höchstgrenze enthalten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich der Systematik des Versorgungsstatuts ebenfalls keine Höchstbegrenzung auf die Beamtenversorgung entnehmen. Vielmehr ist es dem Versorgungsstatut und dessen Berechnungsregeln immanent, dass Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Vita beim Beklagten nicht den beamtenrechtlichen Höchstversorgungssatz erreichen konnten, eine höhere Versorgung erhalten sollten, als sie sie bei einer vergleichbaren beamtenrechtlichen Karriere erzielt hätten. Wie die Beklagte selbst ausführt, sollte aufgrund dieser Regelung ein Anreiz für sogenannte Späteinsteiger geschaffen werden. Der Beklagte wollte sich damit als Arbeitgeber für potentielle Arbeitnehmer interessant machen, die erst mit Mitte Dreißig ein Arbeitsverhältnis beim Beklagten beginnen, indem er für diese eine gute Absicherung für das Alter gewährleistet, die als Gesamtversorgung über das Niveau einer Beamtenversorgung hinausgeht. Der Beklagte hat also bewusst eine Regelung geschaffen, die einer bestimmten Personengruppe eine betriebliche Altersversorgung gewährt, die höher ist als die eines vergleichbaren Beamten. Eine Höherversorgung ist dem Versorgungsstatut somit immanent und es kann ihm gerade nicht entnommen werden, dass die beamtenrechtliche Versorgung eine Höchstgrenze für andere Versorgungsempfänger darstellt. Der Systematik der Regelung lässt sich dies gerade nicht entnehmen.
c) Der Kläger musste die Gesamtzusage nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch nicht so auslegen, dass der Beklagte Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Vita in der Lage sind, den beamtenrechtlichen Höchstversorgungssatz zu erwerben, die Versorgung auf die (fiktive) Beamtenversorgung begrenzen will. Weder der Wortlaut des Versorgungsstatuts noch begleitende Äußerungen haben einen Hinweis auf einen derartigen objektiven Erklärungswillen der Beklagten gegeben. Vielmehr spricht das Versorgungsstatut – wie oben ausgeführt – an mehreren Stellen von einer Mindestversorgung, nie von einer Höchstversorgung und sieht nach dem Willen des Beklagten für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern bewusst ein Überschreiten der beamtenrechtlichen Versorgung vor.
Somit bleibt es dabei, dass eine Auslegung der §§ 5, 6 und 7 des Versorgungsstatuts keine Höchstgrenze dahingehend enthält, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge so zu berechnen sind, dass die Gesamtversorgung nicht diejenige eines vergleichbaren bayerischen Staatsbeamten überschreitet.
3. Eine Anpassung der Regelungen im Versorgungsstatut gemäß § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht.
Grundsätzlich kann eine Anpassung von betriebsrentenrechtlichen Regelungen gemäß § 313 BGB in Betracht kommen, wenn eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Verteilungsplan gegeben ist und nach der vertragstypischen Risikoverteilung der Arbeitgeber dieses Veränderungsrisiko nicht tragen muss. Ob solch eine planwidrige Überversorgung vorliegt, hängt von dem Versorgungsgrad ab, der in der jeweiligen Versorgungsordnung angestrebt ist. Für den öffentlichen Dienst ist dann von einer planmäßigen Überversorgung auszugehen, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten sollen als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt also die sogenannte Vollversorgung überschritten wird. Eine planmäßige Überversorgung liegt also insbesondere dann vor, wenn die Betriebsrente gleich hoch oder höher sein soll, als das Einkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer. Im Übrigen besteht bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung ein Spielraum. Bei der Beurteilung einer Versorgungszusage ist auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung abzustellen. Maßgeblich ist dabei die durchschnittliche Wirkung (BAG, Urteil vom 13.11.2007, 3 AZR 455/06).
Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge seiner Arbeitnehmer die Pensionsansprüche vergleichbarer bayerischer Arbeitnehmer nicht überschreiten, nicht erkennbar Geschäftsgrundlage des Versorgungsstatuts gewesen. Im Gegenteil war dem Versorgungsstatut immer immanent, dass Abweichungen zugunsten von Arbeitnehmern möglich sind. Schon aus diesem Grund scheidet eine Anpassung des Versorgungsstatuts gemäß § 313 BGB aus.
Sogar wenn man mit dem Beklagten von einer entsprechenden Geschäftsgrundlage ausgehen wollte, wäre für ihn das Festhalten an den Regelungen des Versorgungsstatuts jedoch nicht unzumutbar. Dass die Rente des Klägers nicht höher ist als das Gehalt als aktiver Arbeitnehmer, ist unstreitig. Durch den Verweis auf die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Errechnung der Versorgungsbezüge erreicht der Beklagte im Übrigen, dass bei seinen Angestellten ebenso wie bei Beamten der Höchstruhegehaltssatz nicht mehr 75%, sondern nur noch 71,75% beträgt. Die Betriebsrente des Klägers ist damit niedriger als der Beklagte bei Zusage der Versorgung erwarten musste. Dass der Kläger dennoch pro Monat eine Betriebsrente erhält, die etwas mehr als 100 € pro Monat den Anspruch eines fiktiven Beamten übersteigt, macht die Vertragserfüllung für den Beklagten nicht unzumutbar.
Die Berechnung der Betriebsrente folgt somit der Formel, wie sie das Versorgungsstatut vorsieht ohne eine Kürzung, die die Rente auf die eines fiktiven Beamten beschränkt.
4. Bei der Berechnung der Betriebsrente ist hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, wie sie in § 6 des Versorgungstatuts zugrunde gelegt werden, von € 6.079,41 brutto auszugehen. Es ist hier irrelevant, dass der Beklagte, die bei ihm geltende Besoldungsordnung (VBO) seit dem Jahr 2000 nicht mehr fortentwickelt hat und der Kläger damals € 4.521,95 verdient hat. Unstreitig hat der Beklagte für die Mitarbeiter, die – wie der Kläger – einen Wechsel in den im Jahr 2000 abgeschlossenen Entgelttarifvertrag abgelehnt haben, weiterhin eine Vergütung gezahlt, in der das Grundgehalt und der Familienzuschlag entsprechend den Regeln der Vergütungsordnung weiterentwickelt wurden. Dies hat bei dem Kläger unstreitig zur Zahlung von zuletzt € 6.079,41 geführt. Der Beklagte hat also die VOB faktisch weitergeführt und das sich daraus ergebende Grundgehalt nebst Zuschlag stellt somit die gemäß § 6 Abs. 1 Versorgungsstatuts maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge dar.
5. Der Kläger hat somit für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2016 Anspruch auf – rechnerisch unstreitige – weitere € 102,72 sowie für die Monate Juli, August und September 2016 auf weitere € 107,08. Allerdings sind diese Beträge als Bruttobeträge geschuldet. Eine Anspruchsgrundlage für einen Nettoanspruch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weder das Versorgungsstatut noch das Beamtenrecht sieht einen Anspruch auf eine Nettozahlung vor. Auch der Kläger behauptet hier nichts Anderes.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Berufung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzung nach § 72a ArbGG die Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.

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