Aktenzeichen 7 AZR 339/14
§ 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO
§ 278 Abs 6 S 1 Alt 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Potsdam, 22. April 2013, Az: 9 Ca 94/13, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2013, Az: 25 Sa 1079/13, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 – 25 Sa 1079/13 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.
2
Die Klägerin war bei dem beklagten Land zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2011 beschäftigt. In dem sich anschließenden Stellenbesetzungsverfahren blieb die Bewerbung der Klägerin unberücksichtigt. Das beklagte Land stellte eine andere Bewerberin ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 24. Mai 2011 und beantragte ferner die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Nachdem die Parteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten, bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter, dem Landesarbeitsgericht den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn sodann annehmen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Landesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit:
„In dem Rechtsstreit …
haben die Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist.
1.
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede in dem Änderungsvertrag vom 21.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom 15.05.2009 zum 24.05.2011 geendet hat.
2.
Die Parteien sind sich einig, dass die zuungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung des beklagten Landes zur Besetzung der Stelle als Bearbeiterin/Bearbeiter Aufsicht für unterstützende Wohnformen (Kennzahl:) im Dezernat Aufsicht für unterstützende Wohnformen am Standort P wirksam ist.
3.
Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle P unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Probezeit besteht nicht.
4.
Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).
5.
Die Berufungsklägerin trägt die ihr entstandenen Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des beklagten Landes in dem Berufungsverfahren.
6.
Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt.“
3
Das Landesarbeitsgericht unterbreitete daraufhin den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvorschlag des Beklagtenvertreters übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergleichs seitens des beklagten Landes aus, da der Vergleichsvorschlag dessen Anregung entspreche. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 22. Dezember 2011 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Am 30. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag.
4
Mit ihrer am 16. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Zwischen den Parteien habe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein offener Streit über die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung zum 24. Mai 2011 bestanden. Es fehle außerdem an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss des Vergleichs. Das Landesarbeitsgericht habe den zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vereinbarten Vergleich ohne inhaltliche Prüfung als gerichtlichen Vergleichsvorschlag übernommen. Der Vergleich sei nicht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen.
5
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Befristungsabrede vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleichs mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen – 18 Sa 2018/11 – vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht.
6
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen und rechtfertige daher die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Jedenfalls sei es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der in dem Vergleich vereinbarten Befristung zu berufen.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.