Arbeitsrecht

Befristung – vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung – Projekt

Aktenzeichen  7 AZR 212/17

Datum:
23.1.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0
Normen:
§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG
§ 30 TV-L
§ 242 BGB
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 20. Juli 2016, Az: 1 Ca 28/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 24. Februar 2017, Az: 9 Sa 79/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 24. Februar 2017 – 9 Sa 79/16 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2015 geendet hat.
2
Der Kläger wurde von dem beklagten Land seit dem Jahr 2007 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von acht befristeten Arbeitsverträgen insgesamt 29 Monate beschäftigt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einsätze und Vertragslaufzeiten:
        
5. März 2007 bis 5. April 2007:
Ausgrabung I
        
23. Juni 2008 bis 31. August 2008:
Ausgrabung „Quartier U“,
        
5. Juli 2010 bis 30. September 2010:
Digitale Bildbearbeitung für die Grabung B,
        
1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010:
Aufarbeitung der digitalen Bilddokumentation,
        
1. August 2011 bis 30. September 2011:
Örtliche Grabungsleitung „M“,
        
1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011:
Nachbearbeitung und Abschluss der Grabungsdokumentation „M“,
        
1. April 2013 bis 31. Dezember 2013:
Örtliche Leitung bei der Ausgrabung Baugebiet „F“,
        
4. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015:
Ausgrabung N.
3
§ 1 des letzten Arbeitsvertrags der Parteien vom 16. April 2015 lautet:
        
„§ 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang
        
Frau/Herr
E       
        
wird ab
04.05.2015 bis zum 31.12.2015
        
befristet eingestellt9
        
…       
        
Das Arbeitsverhältnis ist befristet
        
☒       
bis zum
31.12.2015 im Projekt
        
        
Ausgrabung N
        
        
längstens jedoch für die Dauer des Projektes.
2
         
        
…       
        
        
☒       
Die Befristung beruht auf
§ 30 TV-L i.V.m. § 14
        
        
Abs. 1 TzBfG
2, 7“
          
4
Der Kläger wurde bei der Ausgrabung in N als technischer Grabungsleiter in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingesetzt. Die überwiegend von der Stadt N finanzierte Ausgrabung wurde wie geplant Ende 2015 beendet.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei.
6
Der Kläger hat beantragt
        
1.    
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 16. April 2015 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2015 beendet worden ist,
        
2.    
für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als technischen Grabungsleiter weiterzubeschäftigen.
7
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Archäologische Rettungsgrabungen wie die Rettungsgrabung in N, die im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte anfielen und überwiegend von den Trägern der Bauvorhaben finanziert würden, gehörten nicht zu seinen Daueraufgaben, sondern seien zeitlich begrenzte Projekte. Die Grabungen fielen witterungsbedingt hauptsächlich in den Monaten April bis Oktober an und seien nur dann durchzuführen, wenn Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstünden.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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