Arbeitsrecht

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  V ZR 1/13

Datum:
4.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78b ZPO
§ 48 Abs 2 BRAO
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 5 U 152/08, Urteilvorgehend LG Potsdam, 4. Juli 2008, Az: 10 O 273/07nachgehend BGH, 17. Oktober 2013, Az: V ZR 1/13, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 105.653,77 €.

Gründe

I.
1
Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Sie hat dem von ihr zuerst mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalt das Mandat entzogen. Der sodann von ihr beauftragte Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat innerhalb der mehrfach verlängerten, bis zum 8. Juli 2013 laufenden Begründungsfrist – unter Beifügung von 23 Anschreiben und einer entsprechenden Zahl von Absagen zur Übernahme der Vertretung – beantragt, ihr einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.
II.
2
Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2001 – XI ZR 215/00, Rn. 2, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 6). So verhält es sich hier, weil die Beklagte an der Verfolgung ihrer Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der an dem Prozessgericht postulationsfähigen (hier der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwälte, sondern durch die von ihr gestellten unzulässigen Bedingungen für die Mandatsübernahme gehindert gewesen ist.
4
2. Der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß einem Entwurf des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts der Partei anfertigen soll und diese nicht nach eigener Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsgründe in eigener Verantwortung verfassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1998 – VI ZR 174/97, Rn. 4, 5, juris).
5
So verhält es sich hier. Der Senat kann das bisherige Verhalten der Beklagten gegenüber den zuvor von ihr mandatierten Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof nur so zu würdigen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht werden soll, die entweder das Muster des Entwurfs ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übernimmt oder sich in ihrem wesentlichen Inhalt daran orientiert.
6
Darauf hat eine Partei jedoch keinen Anspruch. Die Beiordnung eines zugelassenen Anwalts zu dem Zweck, eine ganz oder im Wesentlichen von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Begründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde zudem in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Beschluss vom 25. November 1997 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575; Beschluss vom 10. August 1998 – VI ZR 174/97, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Juni 2006 – VI ZR 255/05, VersR 2007, 132; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 – st. Rspr.).
Stresemann                         Lemke                          Schmidt-Räntsch
                        Czub                         Kazele

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