Arbeitsrecht

Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  VIII ZR 294/12

Datum:
20.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 26 Nr 8 ZPOEG
§ 78b Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, Az: 63 S 137/12vorgehend AG Schöneberg, 22. März 2012, Az: 106 C 15/11

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten – unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung – aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche – offensichtlich – nicht erreicht ist.
2
Für die „vorläufige Zulassung“ eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball                           Dr. Milger                               Dr. Hessel
           Dr. Fetzer                             Dr. Bünger

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Minusstunden im Sommerloch: Was ist erlaubt?

In vielen Branchen ist das Sommerloch sehr präsent. Doch wie ist das eigentlich bei einem flexiblen Arbeitszeitmodell, wenn durch weniger Arbeit Minusstunden entstehen? Wir erklären, was zulässig ist und was nicht erlaubt ist.
Mehr lesen