Arbeitsrecht

Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer von ihrem Aufsichtsratsmitglied gesetzlich vertretenen Gesellschaft

Aktenzeichen  II ZR 75/20

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:290621UIIZR75.20.0
Normen:
§ 113 AktG
§ 114 AktG
§ 115 Abs 3 AktG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 4. März 2020, Az: I-8 U 32/19, Urteilvorgehend LG Essen, 10. April 2019, Az: 44 O 79/15

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 423.033,55 € und für das Revisionsverfahren auf 61.399,23 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin ist durch mehrere Umwandlungen aus der D.                                      AG (im Folgenden: D.   alt) hervorgegangen.
2
Der Beklagte war vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 Vorsitzender des Aufsichtsrats der D.   (alt). Seit der Umwandlung ihrer Rechtsnachfolgerin in die D.                                       AG (im Folgenden: D.     neu) am 17. April 2008 übte der Beklagte das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der D.   (neu) bis zu seiner Abberufung am 10. März 2011 aus.
3
Die D.   (neu) zahlte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der I.  AG, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte war, ohne Zustimmung des Aufsichtsrats für die vom Beklagten im Auftrag der I.   AG erbrachten Beratungsleistungen 33.914,00 € (Rechnung vom 27. Mai 2009) und 27.485,23 € (Rechnung vom 18. Juli 2010) an die I.  AG, mithin insgesamt 61.399,23 €. Alleinaktionär der I.  AG war zur Zeit der Rechnungsstellung       B.     .
4
Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten u.a. die Zahlung der an die I.  AG geleisteten Beratervergütung.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat insoweit zugelassene Revision des Beklagten.

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