Arbeitsrecht

Berichtigungsbeschluss

Aktenzeichen  8 Sa 1064/15

Datum:
7.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 125288
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 Sa 1064/15 2016-12-14 Endurteil LAGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 14.12.2016 – 8 Sa 1064/15 – wird auf Seite 27, vorletzter Absatz, dahin geändert, dass an die Stelle der Formulierung „€ 3.438,00 brutto” die Formulierung „€ 5.500,00 brutto” tritt.
2. Das genannte Urteil wird auf Seite 34 dahin geändert, dass der Auszahlungsbetrag nicht „€ 2.050,00 brutto” bzw. „€ 2.052,00 brutto” lautet, sondern „€ 2.520,00 brutto”.

Gründe

Auf den Antrag der Beklagten vom 21.06.2017, dem der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2017 zugestimmt hat, war das Urteil zu berichtigen, wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich. Die Berichtigung beruht auf § 319 ZPO, weil es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne der Norm handelt.
Diese Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

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